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An die
Parlamentsdirektion
Begutachtungsverfahren
1010 Wien
per Mail übermittelt
Wien, 17. Juni 2009
Betreff: BKA-810.026/0005-V/3/2009
Sehr geehrte Damen und Herren!
In der Anlage finden Sie die Stellungnahme des Österreichischen Journalisten Clubs
mit dem Ersuchen um Kenntnisnahme und Berücksichtigung.
Für allfällige Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit vorzüglicher Hochachtung
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Fred Turnheim Norbert Welzl
Präsident Schriftführer
Österreichischer Journalisten Club Österreichischer Journalisten Club
Anlage
CC: Bundeskanzleramt
Grundsätzlich begrüßt der Österreichische Journalisten Club (ÖJC) den Versuch des Gesetzgebers, mehr Klarheit in diese umfangreiche Materie zu bringen. Wir weisen aber darauf hin, dass die Grundrechte nicht beschädigt werden dürfen. Dazu zählen besonders die Pressefreiheit, der Schutz der journalistischen Mitarbeiter im Rahmen der Ausübung ihres Berufes, das legitime Interesse der Öffentlichkeit an der freien Berichterstattung und der Persönlichkeitsschutz von Betroffenen.
Der Entwurf erschwert den gerade für eine Demokratie unverzichtbaren investigativen Journalismus. Dieses Eingreifen des Gesetzgebers, wie zum Beispiel in den Erläuterungen zum § 50a („gezieltes Fotografieren“), macht eine freie Bildberichterstattung über länger andauernde Ereignisse (zum Beispiel: Baustellenskandale oder Recherchen über Umweltsünden) strafbar. Dies widerspricht völlig dem Artikel 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.
Der ÖJC lehnt daher jede Einschränkung der Medienarbeit durch das DSG ab. Wir ersuchen den Gesetzgeber um konkrete Ausnahmebestimmungen für Journalisten und Bildberichterstatter in der DSG-Novelle 2010, besonders im Bereich der länger dauernden Recherche über langfristige, insbesondere öffentlich wahrnehmbare Ereignisse und den Daten, mit denen Journalisten in Erfüllung ihres Berufes arbeiten.
Die Vorlage geht nicht auf die künftige Entwicklung auf dem Gebiet der Bildverarbeitungssysteme in Medienbetrieben ein.
Stellungnahme zu konkreten Paragrafen
§ 4 Abs. 2 Definitionen
Wir lehnen die Legaldefinition „manuelle Datei“ insofern ab, da dies jede Handkartei oder auch Fotosammlung in jeder Redaktion erfassen würde, unerheblich ob es sich um öffentliche Quellen (Recherchen, Nachrichtenagenturen etc.) oder aber, ob es sich um „zugespieltes, brisantes Material“ von Informanten handelt.
§ 26 Auskunftsrecht
Dieser Paragraf widerspricht völlig dem § 31 des Mediengesetzes (Schutz des Redaktionsgeheimnisses). Es besteht die Gefahr, dass über den „Umweg“ der Wahrnehmung des Auskunftsrechtes das Redaktionsgeheimnis ausgehebelt wird. Das ist heikel, da in der Novelle unter § 4 (2) DSG 2010 auch manuelle Dateien (wie zum Beispiel zugespielte Unterlagen von Informanten oder auch Dossiers) erfasst werden. In den Ausnahmebestimmungen ist daher die Wahrung des Redaktionsgeheimnis zu berücksichtigen.
§ 50a Videoüberwachung
Die vorliegende Gesetzesnovelle subsummiert eine systematische, insbesondere fortlaufende Feststellung von Ereignissen, die ein bestimmtes Objekt oder eine bestimmte Person betreffen, bereits als Videoüberwachung. Auch dies ist ein Eingriff in die Pressefreiheit und schränkt nicht nur die aktuelle Berichterstattung über länger andauernde Ereignisse ein. Konkret bedeutet dies, dass bereits das gezielte Filmen oder Fotografieren von Objekten und Personen von statischen Aufnahmeorten (z.B. versteckte Kamera) durch Journalisten, Kamerateams, etc. über einen längeren Zeitraum unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen. Investigative Berichterstattung über strafbare Handlungen (z.B. Suchtgifthandel, illegale Beschäftigungen etc.) ist nicht mehr möglich. Daher wird auch hier eine Ausnahmebestimmung im Sinne des Mediengesetzes verlangt. Eine Nachverwertung muss, entgegen den Bestimmungen des Absatz 7, auch automationsunterstützt möglich sein.
Unklar ist, welchen Unterschied es zwischen einer länger eingerichteten statischen Fernsehkamera eines Rundfunkunternehmens und der Überwachungskamera eines Sicherheitsunternehmens, zum Beispiel auf einer Baustelle, gibt.
§ 50b Besondere Protokollierungs- und Löschungspflicht
Im Falle von investigativ gedrehtem Videomaterial und/oder fotografierten Szenen ist eine Löschungspflicht des Material nach 48 Stunden nicht durchführbar, da auch nicht gesendetes
oder nicht veröffentlichtes Material in der Praxis archiviert wird. Auch hier ist eine Sonderbestimmung für Medienhäuser und -mitarbeiter notwendig.
§ 52 Abs. 4 Verwaltungsstrafbestimmungen
Diese Bestimmung ist aus der Sicht des ÖJC prinzipiell abzulehnen, wenn z.B. ‚Bildaufzeichnungs- und Bildübertragungsgeräte’ alleine aufgrund von Verwaltungsstraftatbeständen für verfallen erklärt werden können.
Hier müssen explizit Geräte von Medienunternehmen, aber auch von freien Journalisten (wie z.B. Camcorder, Fotoapparate samt Zubehör, bis hin zu Foto- und Videofunkübertragungssystemen ) ausgenommen werden, da dies im Extremfall eine Existenzgefährdung bedeuten könnte. Diese Strafbestimmung gefährdet gerade kleine Medienunternehmen bzw. freier Journalisten in ihrer Existenz.