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An die

Parlamentsdirektion

Begutachtungsverfahren

1010 Wien

per Mail übermittelt

 

 

 

 

 

Wien, 17. Juni 2009

 

 

Betreff: BKA-810.026/0005-V/3/2009

 

 

Stellungnahme des Österreichischen Journalisten Clubs zur DSG-Novelle 2010

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

In der Anlage finden Sie die Stellungnahme des Österreichischen Journalisten Clubs

mit dem Ersuchen um Kenntnisnahme und Berücksichtigung.

 

Für allfällige Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

 

 

Mit vorzüglicher Hochachtung

                                                         

Fred Turnheim                                                                     Norbert Welzl

Präsident                                                                                Schriftführer

Österreichischer Journalisten Club                                           Österreichischer Journalisten Club

 

 

 

Anlage

CC: Bundeskanzleramt

Stellungnahme des Österreichischen Journalisten Clubs zur DSG-Novelle 2010

 

 

Allgemeines und Grundsätzliches

 

Grundsätzlich begrüßt der Österreichische Journalisten Club (ÖJC) den Versuch des Gesetzgebers, mehr Klarheit in diese umfangreiche Materie zu bringen. Wir weisen aber darauf hin, dass die Grundrechte nicht beschädigt werden dürfen. Dazu zählen besonders die Pressefreiheit, der Schutz der journalistischen Mitarbeiter im Rahmen der Ausübung ihres Berufes, das legitime Interesse der Öffentlichkeit an der freien Berichterstattung und der Persönlichkeitsschutz von Betroffenen.

 

Der Entwurf erschwert den gerade für eine Demokratie unverzichtbaren investigativen Journalismus. Dieses Eingreifen des Gesetzgebers, wie zum Beispiel in den Erläuterungen zum § 50a („gezieltes Fotografieren“), macht eine freie Bildberichterstattung über länger andauernde Ereignisse (zum Beispiel: Baustellenskandale oder Recherchen über Umweltsünden) strafbar. Dies widerspricht völlig dem Artikel 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.

 

Der ÖJC lehnt daher jede Einschränkung der Medienarbeit durch das DSG ab. Wir ersuchen den Gesetzgeber um konkrete Ausnahmebestimmungen für Journalisten und Bildberichterstatter in der DSG-Novelle 2010, besonders im Bereich der länger dauernden Recherche über langfristige, insbesondere öffentlich wahrnehmbare  Ereignisse und den Daten, mit denen Journalisten in Erfüllung ihres Berufes arbeiten. 

 

Die Vorlage geht nicht auf die künftige Entwicklung auf dem Gebiet der Bildverarbeitungssysteme in Medienbetrieben ein.




 Stellungnahme zu konkreten Paragrafen

 

 

§ 4 Abs. 2 Definitionen

 

Wir lehnen die Legaldefinition „manuelle Datei“ insofern ab, da dies jede Handkartei oder  auch Fotosammlung in jeder Redaktion erfassen würde, unerheblich ob es sich um öffentliche Quellen (Recherchen, Nachrichtenagenturen etc.) oder aber, ob es sich um „zugespieltes, brisantes Material“ von Informanten handelt.

 

 

§ 26 Auskunftsrecht

 

Dieser Paragraf widerspricht völlig dem § 31 des  Mediengesetzes (Schutz des Redaktionsgeheimnisses).  Es besteht die Gefahr, dass über den „Umweg“ der Wahrnehmung des Auskunftsrechtes das Redaktionsgeheimnis ausgehebelt wird. Das ist heikel, da in der Novelle  unter § 4 (2) DSG 2010 auch manuelle Dateien (wie zum Beispiel zugespielte Unterlagen von Informanten oder auch Dossiers) erfasst werden. In den Ausnahmebestimmungen ist daher die Wahrung des Redaktionsgeheimnis zu berücksichtigen.

 

 

§ 50a Videoüberwachung

 

Die vorliegende Gesetzesnovelle subsummiert  eine systematische, insbesondere fortlaufende Feststellung von Ereignissen, die ein bestimmtes Objekt oder eine bestimmte Person betreffen, bereits als Videoüberwachung. Auch dies ist ein Eingriff in die Pressefreiheit und schränkt nicht nur die aktuelle Berichterstattung über länger andauernde Ereignisse ein. Konkret bedeutet dies, dass bereits das gezielte Filmen oder Fotografieren von Objekten und Personen von statischen Aufnahmeorten (z.B. versteckte Kamera) durch Journalisten, Kamerateams, etc. über einen längeren Zeitraum unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen. Investigative Berichterstattung über strafbare Handlungen (z.B. Suchtgifthandel, illegale Beschäftigungen etc.) ist nicht mehr möglich. Daher wird auch hier eine Ausnahmebestimmung im Sinne des Mediengesetzes verlangt. Eine Nachverwertung muss, entgegen den Bestimmungen des Absatz 7, auch automationsunterstützt möglich sein.

 

Unklar ist, welchen Unterschied es zwischen einer länger eingerichteten statischen Fernsehkamera eines Rundfunkunternehmens und der Überwachungskamera eines Sicherheitsunternehmens, zum Beispiel auf einer Baustelle, gibt.

 

 

§ 50b Besondere Protokollierungs- und Löschungspflicht

 

Im Falle von investigativ gedrehtem Videomaterial und/oder fotografierten Szenen ist eine Löschungspflicht des Material nach 48 Stunden nicht durchführbar, da auch nicht gesendetes

oder nicht veröffentlichtes  Material in der Praxis archiviert wird. Auch hier ist eine Sonderbestimmung für Medienhäuser und -mitarbeiter notwendig.  

 

 

 

 

 

§ 52 Abs. 4 Verwaltungsstrafbestimmungen

 

Diese Bestimmung ist aus der Sicht des ÖJC prinzipiell abzulehnen, wenn z.B. ‚Bildaufzeichnungs- und Bildübertragungsgeräte’ alleine aufgrund von Verwaltungsstraftatbeständen für verfallen erklärt werden können.

 

Hier müssen explizit Geräte von Medienunternehmen, aber auch von freien Journalisten (wie z.B. Camcorder, Fotoapparate samt Zubehör, bis hin zu Foto- und Videofunkübertragungssystemen ) ausgenommen werden, da dies im Extremfall eine Existenzgefährdung bedeuten könnte. Diese Strafbestimmung gefährdet gerade kleine Medienunternehmen bzw. freier Journalisten in ihrer Existenz.