| Parlamentarische Materialien |
| Stichworte: | Parlament/Regierungsvorlagen
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| Außenpolitik |
| Parlamentskorrespondenz/03/02.11.2009/Nr. 926
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Vorlagen: Außenpolitik
Wissenschaftliche Zusammenarbeit mit Montenegro...
In einem bilateralen Abkommen haben sich Österreich und Montenegro auf eine wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit verständigt. Ziel des Abkommens ist die Intensivierung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit, wobei das Abkommen auch die Formen und Rahmenbedingungen dieser Zusammenarbeit festlegt. ( 341 d.B.)
... und Slowenien
Ähnlich dem oben genannten Abkommen ist es auch einem Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen Österreich und Slowenien über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit darum zu tun, die Formen und Rahmenbedingungen besagter Zusammenarbeit festzulegen. ( 328 d.B.)
Welt-Fremdenverkehrsorganisation als UN-Spezialorganisation
Ein Annex zum Übereinkommen über die Privilegien und Immunität der Spezialorganisationen der UNO soll nun sicherstellen, dass besagte Regelungen auch auf die Welt-Fremdenverkehrsorganisationen anwendbar sind. ( 321 d.B.)
Änderung des Amtssitzabkommens zwischen Österreich und der OPEC
Das Amtssitzabkommen zwischen Österreich und der OPEC muss geändert werden, da in besagtem Abkommen von einem vorläufigen Amtssitz die Rede ist, der allerdings nun in einen ständigen Amtssitz umgewandelt wurde, was auch in dem entsprechenden Abkommen Berücksichtigung hinsichtlich einer präzisierenden Formulierung finden muss. ( 344 d.B.)
Änderung des Konsulargebührengesetzes
Einer Anpassung an die derzeit geltenden Bestimmungen des Gebührengesetzes dient die Vorlage einer Novelle zum Konsulargebührengesetz. ( 386 d.B.)
Urkunden aus der Mongolei: Keine Gebührenfreiheit bei Beglaubigung
Die Mongolei ist dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung beigetreten. Da Österreich aber der Auffassung ist, dass in der Mongolei eine hohe Urkundenunsicherheit herrscht, erscheint dieser Beitritt Österreich nicht wünschenswert, weshalb es Einspruch dagegen einlegt, dass dieser Beitritt im Verhältnis zu Österreich wirksam wird. ( 392 d.B.) (Schluss)