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Nationalfonds und Allgemeiner Entschädigungsfonds
Den "Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus" gibt es seit 1995. Der Nationalrat möchte mit diesem Fonds Leistungen an Opfer des Nationalsozialismus erbringen und seine besondere moralische Verantwortung zum Ausdruck bringen.
Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus
Einrichtung im Jahr 1995, symbolische Anerkennungszahlung an Opfer
Der Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus wurde 1995 durch Bundesgesetz ins Leben gerufen. Mit seiner Einrichtung sollte die besondere Verantwortung Österreichs gegenüber den Opfern des Nationalsozialismus zum Ausdruck gebracht werden. Seither wurden an rund 30 000 AntragstellerInnen sogenannte Gestezahlungen – symbolische Zahlungen – als Anerkennung für erlittenes NS-Unrecht geleistet.
Erweiterung der Aufgaben
Im Laufe der Jahre wurde der Nationalfonds mit weiteren Aufgaben betraut, so etwa aufgrund des Washingtoner Abkommens 2001 mit der Entschädigung für entzogene Mietrechte, Hausrat und persönliche Wertgegenstände. Neben der Leistung von Anerkennungs- und Entschädigungszahlungen umfassen seine Aufgaben aber auch die Verwertung "erblos" gebliebener Raubkunst gemäß Kunstrückgabegesetz sowie Bewusstseinsbildung zur NS-Zeit und ihren Folgen, etwa durch Projektförderungen und Öffentlichkeitsarbeit.
Allgemeiner Entschädigungsfonds für Opfer des Nationalsozialismus
Einrichtung 2001 zur umfassenden Lösung noch offener Entschädigungsfragen
Im Jahr 2001 wurde, wiederum durch Bundesgesetz, auf der Grundlage des Washingtoner Abkommens der Allgemeine Entschädigungsfonds für Opfer des Nationalsozialismus eingerichtet, um noch offene Entschädigungsfragen umfassend zu lösen. So konnten Anträge auf Entschädigung für Betriebsvermögen gestellt werden, für Liegenschaften (soweit nicht Naturalrestitution erfolgt), für Kapitalvermögen, bewegliches Vermögen (soweit nicht durch die Mietrechtsentschädigung des Nationalfonds erfasst), berufs- und ausbildungsbezogene Verluste und sonstige Verluste und Schäden.
Naturalrestitution von Liegenschaften
Für Liegenschaften, die durch das NS-Regime entzogen wurden und welche sich heute im öffentlichen Eigentum befinden, sieht das Washingtoner Abkommen eine Naturalrestitution, also eine tatsächliche Rückgabe, vor. Daneben ermöglicht das Gesetz die Rückgabe von beweglichem Vermögen jüdischer Gemeinschaftsorganisationen. Die Bestimmungen über die Naturalrestitution bilden, neben den Entschädigungszahlungen, den zweiten Kern des Entschädigungsfondsgesetzes.
Organe
Kuratorium und GeneralsekretärIn sind gemeinsame Organe von Nationalfonds und Allgemeinem Entschädigungsfonds. Über Anträge an den Nationalfonds entscheidet das Komitee, über Anträge an den Allgemeinen Entschädigungsfonds das unabhängige Antragskomitee und über Anträge auf Naturalrestitution entscheidet die unabhängige Schiedsinstanz.
Dem Kuratorium gehören die drei PräsidentInnen des Nationalrats, VertreterInnen der Bundesregierung sowie weitere Mitglieder, die vom Hauptausschuss des Nationalrats gewählt werden, an. Unter diesen sind auch VertreterInnen von Opferverbänden und Religionsgemeinschaften. Vorsitzende/Vorsitzender des Kuratoriums ist die/der PräsidentIn des Nationalrates.
Rechtsgrundlagen
Den Wortlaut des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus und des Entschädigungsfondsgesetzes finden Sie im Rechtsinformationssystem des Bundes. (
BGBl. Nr. 432/1995 in der jeweils geltenden Fassung,
BGBl. I Nr. 182/1998 in der jeweils geltenden Fassung und
BGBl. I Nr. 12/2001 in der jeweils geltenden Fassung)
