237/A(E)-BR/2017

Eingelangt am 01.06.2017
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

der Bundesräte David Stögmüller, Freundinnen und Freunde betreffend Hilfen für junge Erwachsene

BEGRÜNDUNG

Im Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 ist im § 29 festgelegt, dass jungen Erwachsenen ambulante Hilfen und Hilfen durch Betreuung bei Angehörigen, bei Pflegepersonen oder in sozialpädagogischen Einrichtungen gewährt werden können, wenn zum Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres bereits Erziehungshilfen gewährt wurden und dies zur Erreichung der im Hilfeplan definierten Ziele unbedingt notwendig ist.

Da diese Bestimmung eine Kann-Bestimmung ist, kommt es zu unterschiedlicher Handhabung in den Bundesländern und für junge Erwachsene, denen keine Verlängerung der Jugendhilfemaßnahmen gewährt wird, zu erheblichen Härten. Der Standard hat am 09. 01. 2014 berichtet.

Schon durch die Herabsetzung der Volljährigkeit (§ 21 ABGB), die für den Großteil der Jugendlichen in Österreich von Vorteil ist, sind besonders Jugendliche, die auf Versorgung und Förderung durch die Kinder- und Jugendhilfe angewiesen sind, schlechter gestellt worden. Im Jahr 1973 wurde die Volljährigkeit von 21 auf 19 Jahre und 2001 (KindRÄG 2001) von 19 auf 18 Jahre herabgesetzt. Dadurch wurde auch das Alter für Gewährung von „Erziehungshilfen“ herabgesetzt und somit der Leistungsanspruch von Minderjährigen reduziert. Dafür wurde bislang kein Ausgleich geschaffen.

Für den Weg in ein selbstständiges und selbstbestimmtes Leben braucht es in manchen Fällen auch die Unterstützung über das 18. Lebensjahr hinaus, sei dies in Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit oder im Abschluss einer Berufsausbildung. Erfolgreiche Hilfe zur Erlangung einer eigenverantwortlichen Lebensführung des jungen Menschen liegt auch im Interesse der Gesamtgesellschaft. Kurzfristiges Sparen hat in diesem Bereich für die betroffenen Jugendlichen und für die Gesamtgesellschaft äußerst negative Folgen. Mit geringem Kostenaufwand sind hier langfristig sehr positive Wirkungen möglich.

Ein im B-KJHG 2013 definiertes Ziel der Kinder- und Jugendhilfe ist die „Förderung einer angemessenen Entfaltung und Entwicklung von Kindern und Jugendlichen sowie deren Verselbständigung.“ Dieses Ziel sollte, auch in Hinblick auf die Verlängerung von Hilfen, wenn dies zur Erlangung einer eigenverantwortlichen Lebensführung notwendig ist, unbedingt im Auge behalten werden.

Die unterfertigenden Bundesrätinnen stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Der Bundesrat wolle beschließen:

Die Bundesregierung und insbesondere die Bundesministerin für Familien und Jugend werden aufgefordert, dem Nationalrat einen Entwurf zur Novellierung des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 vorzulegen, der § 29 „Hilfen für junge Erwachsene“ dahingehend ändert, dass jungen Erwachsenen, die zur Erreichung eines selbstständigen Lebens, Hilfen über das 18. Lebensalter hinaus benötigen, durch dieses Grundsatzgesetz Rechtssicherheit geboten wird.