2351/AB-BR/2007

Eingelangt am 13.09.2007
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BM für Wirtschaft und Arbeit

Anfragebeantwortung

 

Präsident des Bundesrates

Mag. Wolfgang ERLITZ

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                                                           Wien, am 4. September 2007

 

                                                                                                                           Geschäftszahl:

                                                                                            BMWA-10.102/0016-IK/1a/2007

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2551/J-BR betreffend Ownership Unbundling in der Elekrizitätswirtschaft, welche die Abgeordneten Jürgen Weiss, Kolleginnen und Kollegen am 20. Juli 2007 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu den Punkten 1 und 3 der Anfrage:

 

Im Zusammenhang mit der von der Europäischen Kommission angedachten eigentumsrechtlichen Entflechtung von Erzeugungs- und Verteilunternehmen im Energiewesen (sog. Ownership Unbundling), habe ich stets auf internationalem Terrain und in der breiten Öffentlichkeit meine Bedenken geäußert.

 

So habe ich im Rahmen des Energieministerrates am 15.2.2007 in Brüssel betont, dass für die adäquate Trennung der Funktion des Netzbetriebes von anderen Aktivitäten auf dem Energiemarkt eine akzeptable Lösung gefunden werden müsse, ohne den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aus den Augen zu verlieren. Vielmehr sei es erforderlich, zuerst den bestehenden Rechtsrahmen der EU (zum Unbundling) in allen Mitgliedstaaten voll umzusetzen, ehe man sich Verschärfungen dazu überlegt.  

 

 

In der Sitzung des Energieministerrates am 6.6.2007 in Luxemburg unterstrich Frau Staatssekretärin Marek gegenüber der Europäischen Kommission nochmals meine Position, indem sie darauf hinwies, dass Österreich das eigentumsrechtliche Unbundling in seiner extremen Form ablehnt. Dies würde nämlich bedeuten, dass per Gesetz ein gesamter Wirtschaftszweig enteignet werden soll, wobei sich die Frage stellt, ob eine solche Maßnahme dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Es kommt zwar auch bei der Wettbewerbskontrolle im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen zu Vorgaben betreffend das für ein Unternehmen zulässige Eigentum. Dabei handelt es sich jedoch um Verfahren, in deren Rahmen konkrete Einzelfälle behandelt werden; Österreich befürwortet stattdessen den EU-weiten Vollzug bestehender Vorschriften.

 

In Bezug auf die eigentumsrechtlichen bzw. verfassungsrechtlichen Fragen, die ein eigentumsrechtliches Unbundling aufwirft, vertreten auch acht andere Mitgliedstaaten (Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Lettland, Luxemburg, Slowakei und Zypern) eine ebenso skeptische Haltung wie Österreich.

 

Aus diesem Grund hat der französische Wirtschafts- und Energieminister Jean-Louis Borloo zwei gleichlautende Schreiben an den EU-Kommissar für Energie, Andris Piebalgs, und die EU-Kommissarin für Wettbewerb, Neelie Kroes, initiiert und mit Datum vom 27.7.2007 an diese abgesandt, die von mir und den Energieministern der acht oben genannten Mitgliedstaaten unterzeichnet wurden.

 

Darin geben die Unterzeichner zu verstehen, dass die Annahme der Europäischen Kommission, dass nur eine volle eigentumsrechtliche Entflechtung die Schlüsselprobleme für eine weitere Entwicklung für die Binnenmärkte Strom und Gas lösen könnte, entschieden zurückgewiesen werden müsse. Insbesondere gäbe es in jenen Ländern, die das Ownership Unbundling bereits eingeführt haben, keine Beweise oder Erfolgsnachweise dafür, dass eine eigentumsrechtliche Trennung von Produktion und Netzbetrieb zu niedrigeren Preisen führen und/oder Anreize für notwendige Investitionen schaffen würde.

 

Auch die Versorgungssicherheit und die Verhandlungsmacht gegenüber Energielieferanten aus Nicht-EU-Ländern könnten Schaden nehmen. Die volle eigentumsrechtliche Entflechtung wäre wahrscheinlich nicht dazu geeignet, die notwendigen positiven Auswirkungen auf Wettbewerbsfähigkeit, Sicherheit und Nachhaltigkeit der
Energieversorgung zu sichern.

 

Mit einer angemessenen Regulierung ist eine eigentumsrechtliche Trennung nicht länger eine Voraussetzung. Aufgrund unterschiedlicher Ausgangspositionen sollte jeder Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, das angemessene Eigentumsmodell für seine Übertragungsnetzbetreiber selbst zu wählen, sofern neue europäische Anforderungen für die Unabhängigkeit des Netzbetreibers und sein Handeln erreicht werden.

 

Reflektierend auf dieses Schreiben hat die Europäische Kommission die Vorlage eines überarbeiteten Vorschlags für September 2007 in Aussicht gestellt, dem ich ebenso entschieden wie in der Vergangenheit kritisch gegenübertreten werde.

 

 

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

 

Die Auslegung der Bestimmungen des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-V) fällt in die Zuständigkeit des Bundeskanzleramtes.