2650/AB-BR/2012

Eingelangt am 30.01.2012
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

Herrn

Präsidenten des Bundesrates

Gregor Hammerl

Parlament

1017 Wien

 

 

 

 

 

 

 

GZ: BMI-LR2220/1256-II/10/a/2011

Wien, am                 . Jänner 2012

 

Der Bundesrat Hans-Jörg Jenewein und weitere Bundesräte haben am 30. November 2011 unter der Zahl 2860/J-BR an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Dienstmarken (Kokarden) des Kriminaldienstes“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Soweit unter Berücksichtigung von Skartierungspflichten feststellbar, wurden im Bereich des ehemaligen Kriminalbeamtenkorps die heute noch gebräuchlichen Dienstabzeichen im Jahre 1981 eingeführt. Im Jahre 2003 wurden gleich aussehende, jedoch mit abweichender Aufschrift versehene Dienstabzeichen im Bereich des Bundeskriminalamtes eingeführt. Nach der Zusammenlegung der Wachkörper Bundesgendarmerie, Sicherheitswache und Kriminalbeamtenkorps mit 1. Juli 2005 wurden die bei der Bundesgendarmerie in Ver-wendung stehenden Dienstabzeichen für den Kriminaldienst eingezogen und gegen solche, wie sie beim Kriminalbeamtenkorps (Bundespolizei Kriminaldienst) Verwendung fanden, sukzessive getauscht. Im Jahre 2009 wurden auch die Dienstabzeichen für den rechts-kundigen sowie den chef- und amtsärztlichen Dienst gegen solche, die die Behördenzuständigkeit ausweisen („Republik Österreich – Sicherheitsdirektion“ und „Republik Österreich – Bundespolizeidirektion“), getauscht.

 

Zu Frage 2:

Im Bereich des Bundesministeriums für Inneres waren mit Stichtag 21. Dezember 2011 insgesamt 10.280 Dienstabzeichen an das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, das Bundesamt für Korruptionsprävention und Korruptions-bekämpfung, die Sicherheitsdirektionen, Bundespolizeidirektionen und Landespolizei-kommanden (zur Verwendung bei den zugehörigen und nachgeordneten Dienststellen) ausgegeben, davon entfallen 9.882 auf den Kriminaldienst (inklusive Bundeskriminalamt) sowie 398 auf Bedienstete des rechtskundigen Dienstes sowie die Chef- und Amtsärzte.

 

Zu Frage 3:

Ja.

 

Zu den Fragen 4 und 5:

Prinzipiell ist ein Dienstabzeichen einer Person zuordenbar. An Dienststellen, bei denen aufgrund der Größe oder der Eigenart des Dienstes Dienstabzeichen nicht persönlich sondern als Dienststellenbestand zugewiesen sind, ist die Verwendung des Dienst-abzeichens aus der Dienstplanung, der dienstlichen Auftragslage oder durch auf der Dienst-stelle zu führende Aufzeichnungen nachvollziehbar.

 

Zu Frage 6:

Unter Zugrundelegung der Definition der „Kriminalpolizei“ nach § 18 Abs. 1 Strafprozess-ordnung (StPO) werden (abgesehen von den Dienstabzeichen für den rechtskundigen, chef- und amtsärztlichen Dienst) Dienstabzeichen für den Kriminaldienst nur an Bedienstete ausgegeben, die Kriminalpolizei ausüben. Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Fragen 2 bis 5 verwiesen.

 

Zu den Fragen 7 bis 10:

Im Hinblick auf die Sensibilität der mit der Anfragebeantwortung verbundenen Daten bzw. auf Grund der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit muss von einer Beantwortung dieser Fragen Abstand genommen werden.

 

Zur Frage 11:

Mit Stichtag 21. Dezember 2011 wurden 207 Dienstabzeichen als verloren gemeldet und sind in der Sachenfahndung gespeichert.