2707/AB-BR/2012

Eingelangt am 30.11.2012
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

 

GZ. BMVIT-10.000/0039-I/PR3/2012

DVR:0000175

 
An den

Präsidenten des Bundesrates

Georg Keuschnigg

Parlament

1017    W i e n

 


Wien, am      . November 2012

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

 

Die Bundesräte Dr. Winzig, Kolleginnen und Kollegen haben am 2. Oktober 2012 unter der Nr. 2917/J-BR an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Neubau des Bahnhofes Attnang-Puchheim gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Ø  Wie hoch ist das gesamte Auftragsvolumen, das beim Neubau vergeben wurde?

 

Im aktuellen Investitionsplan der ÖBB-Infrastruktur AG (Rahmenplan 2013 -2018) ist der Bahnhofsumbau Attnang-Puchheim mit einer Gesamtinvestitionssumme von 47,4 Mio. € enthalten, davon wurden lt. Auskunft der ÖBB-Infrastruktur AG bereits ca. 20 Mio. € vergeben. Die Inbetriebnahme des umgebauten Bahnhofes ist im Jahr 2014 vorgesehen.

 

 

Zu den Fragen 2 bis 6:

Ø  Welche Aufträge und in welcher Höhe wurden an Firmen im Bezirk Vöcklabruck vergeben?

Ø  Warum waren die zum Zug gekommenen Firmen schon vor der Ausschreibung in der jeweiligen Branche bekannt?

Ø  Warum wurden die Schätzkosten beim Gewerk Elektroinstallation unter 1 Mio. Euro angesetzt?


Ø  Haben Sie in Zusammenhang mit Frage 4 Informationen, dass möglicherweise die Schätzkosten beim Gewerk Elektroinstallation unter 1 Mio. Euro angesetzt wurden, um weiter verhandeln zu können und bereits vorgesehene Unternehmen auszuwählen?

Ø  Warum bekamen Firmen trotz bester Referenzen und mehrmaliger Intervention kein Leistungsverzeichnis, damit sie die Chance gehabt hätten, anzubieten?

 

Die selbstständige Tätigkeit ausgegliederter Einrichtungen in privatrechtlicher Form ist keine Verwaltungstätigkeit, die der politischen Kontrolle iSd. Art. 52 Abs. 1 B-VG unterliegt. Daran ändert auch die Regelung des Art. 52 Abs. 2 B-VG nichts, die nur klarstellen wollte, dass das Interpellationsrecht in Bezug auf ausgegliederte Einrichtungen nur insoweit besteht, als der Bundesminister auf die Tätigkeit der ausgegliederten Einrichtungen eine Ingerenzmöglichkeit besitzt (vgl. Kahl in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, RZ 28f. zu Art. 52 B-VG). Die vorliegenden Fragen betreffen daher keine in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie fallenden Gegenstände der Vollziehung, insbesondere auch keine Angelegenheiten der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten und sind somit von dem in § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 idgF. determinierten Fragerecht nicht erfasst.