13.57

Bundesrätin Elisabeth Grimling (SPÖ, Wien): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Werte Kolleginnen und Kollegen im Bundesrat! Ich werde wahrscheinlich manches von dem, was mein Vorredner bereits gesagt hat, wieder­holen. In der 2. Dienstrechts-Novelle ist alles Mögliche drinnen, ich werde aber ver­suchen, es kurz und bündig zu machen.

Wie das schon mein Vorredner getan hat, möchte ich zunächst etwas vorausschicken: Als langjährige Personalvertreterin und Gewerkschafterin im Bundesdienst, im öffent­lichen Dienst bin ich mir voll bewusst, welche zusätzlichen Belastungen die 2. Dienst­rechts-Novelle, der Vollzug der entsprechenden Maßnahmen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Personalabteilungen der einzelnen Ressorts mit sich bringt. Sie werden keine Kolleginnen und Kollegen zur Unterstützung bekommen, um die Be­rechnungen mit dem neuen Stichtag zu bewältigen, das werden sie zusätzlich machen müssen, und daher gilt es, als Allererstes einen ganz herzlichen Dank für diesen zusätzlichen Einsatz und für diese Arbeit auszusprechen. Das wird sehr viel Zeit erfordern. Wir werden sicherlich ein EDV-Programm brauchen, um das für unsere Kolleginnen und Kollegen so schnell wie möglich durchführen zu können. (Beifall bei der SPÖ.)

Die Regelungen zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Bundesdienstes erfordern oftmals – Sie haben es schon erwähnt – Anpassungen und Ergänzungen. Die nunmehr vorliegende 2. Dienstrechts-Novelle 2019 bringt daher wieder einige grundlegende Änderungen beziehungsweise Neuerungen in verschiedenen einschlägigen Bundes­gesetzen. Über die weitreichenden Änderungen im Bereich des Disziplinarrechts wurde schon gesprochen, aber auch mein Fraktionskollege wird ausführlich darüber berich­ten. Zur Vermeidung von Wiederholungen möchte ich daher nur die übrigen wichtigen Materien noch einmal hervorheben.

Besonders wichtig erscheint mir die Reparatur der bisherigen Regelungen betreffend die Anrechnung von Vordienstzeiten, die im Zuge der Besoldungsreform 2015 einen europarechtswidrigen Zustand bewirkten und den Betroffenen keine Möglichkeit ließen, die diskriminierenden Wirkungen der Modalitäten der Überleitung anzufechten. Nun­mehr werden durch das alte System diskriminierte Kolleginnen und Kollegen ent­schädigt, sodass niemand Verluste hinsichtlich der Lebensverdienstsumme erleidet.

Die neuen Bestimmungen sehen nun vor, bei allen Bundesbediensteten, deren Vor­rückungsstichtag bisher bei der Anrechnung unter Ausschluss der vor dem 18. Ge­burts­tag zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, diese nachträglich zu berück­sich­tigen, wenn sie vor diesem Zeitpunkt liegen; das wurde schon erwähnt. Das betrifft etwa die Zeiten aller Lehrlinge beim Bund sowie Schulzeiten ab dem 1. September der 12. Schulstufe. Zeiten, die nach der früher geltenden Rechtslage im öffentlichen Inter­esse nur bis zu einer Höchstgrenze angerechnet werden konnten, sind nunmehr unbe­schränkt zu berücksichtigen. Zusätzlich werden künftig wieder alle Formen des Präsenz- und Zivildienstes im Ausmaß der tatsächlich zurückgelegten Zeiten angerechnet.

Eine Neufestsetzung des Bundesdienstalters erfolgt bei allen betroffenen Personen, die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 im Dienststand befinden, von Amts wegen. Für Personen, die nach dem 1. Mai 2016 in den Ruhestand getreten sind beziehungsweise den Bundesdienst verlassen haben, erfolgt das über Antrag; das wurde auch schon erwähnt. Ein Antragsrecht besteht auch für Personen, bei denen Zeiten im öffentlichen Interesse beziehungsweise berufseinschlägige Zeiten nur deshalb nicht als Vordienstzeiten angerechnet wurden, weil es Höchstgrenzen gab. Das gilt auch für Personen, die erst nach der Besoldungsreform 2015 in den Bun­desdienst aufgenommen wurden, wenn deren Präsenz- beziehungsweise Zivildienst nicht im tatsächlich geleisteten Ausmaß als Vordienstzeit berücksichtigt wurde. Soweit der Vergleichsstichtag günstiger ist als der frühere Vorrückungsstichtag, werden das Besoldungsdienstalter um den zwischen den beiden Stichtagen liegenden Zeitraum erhöht und allfällige Nachzahlungen ab 1. Mai 2016 geleistet.

Weitere Bestimmungen enthalten Anpassungen der Struktur verschiedener Fachaus­schüsse, auch das wurde schon erwähnt, sowie hinsichtlich des Mitwirkungsrechts der Dienststellenausschüsse und neuer Fristregelungen für die nächsten Personalver­tretungswahlen, die, glaube ich, am 27. und 28. November 2019 stattfinden werden.

Wichtig ist auch die Gleichstellung – das wurde auch schon erwähnt, und das ist, glaube ich, eine sehr wichtige Änderung – von Justizwachebeamten und ‑beamtinnen mit Sicherheitswachebeamtinnen und ‑beamten mit besonders belastender Tätigkeit betreffend die Regelungen zur Schwerarbeitspension.

Im Hinblick auf die inhaltliche Bedeutung und ihre im Wesentlichen sinnvollen Aus­wirkungen wird meine Fraktion dem vorliegenden Gesetzentwurf zustimmen. – Danke. (Beifall bei der SPÖ.)

14.04

Vizepräsident Hubert Koller, MA: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Bundesrat Andreas Arthur Spanring. – Bitte sehr.