10016 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 5. Juli 2018 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und das Betriebspensionsgesetz geändert werden

Zur Erleichterung der Wiedereingliederung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen nach langer Krankheit in den Arbeitsprozess wurde mit BGBl. I Nr. 30/2017 das Instrument der Wiedereingliederungsteilzeit gesetzlich festgelegt. Dadurch können Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nach einer mindestens sechswöchigen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit mit ihrem Arbeitgeber oder ihrer Arbeitgeberin schriftlich eine Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit für die Dauer von ein bis sechs Monaten (mit einer einmaligen Verlängerungsmöglichkeit bis zu drei Monaten) vereinbaren und neben dem Entgelt entsprechend der Arbeitszeitreduktion Wiedereingliederungsgeld aus Mitteln der Krankenversicherung beziehen.

Bei der Umsetzung der Regelungen über die Wiedereingliederungsteilzeit hatten sich Zweifelsfragen zur Frage des Zeitpunkts des Antritts der Wiedereingliederungsteilzeit ergeben. Mit dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates wird diese für die Praxis äußerst relevante Frage geklärt. Die Wiedereingliederungsteilzeit kann bis zum Ende eines Monates nach der zumindest sechswöchigen Arbeitsunfähigkeit auf Basis einer entsprechenden Vereinbarung und der sonstigen Voraussetzungen angetreten werden. Die vorgeschlagenen Gesetzespräzisierungen dienen der Klarstellung, dass die Wiedereingliederungsteilzeit nicht nur im unmittelbaren Anschluss an die Arbeitsunfähigkeit, sondern auch zu einem späteren Zeitpunkt angetreten werden kann.

 

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 10. Juli 2018 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Rosa Ecker, MBA.

An der Debatte beteiligte sich das Mitglied des Bundesrates Korinna Schumann.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Rosa Ecker, MBA gewählt.

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage am 10. Juli 2018 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2018 07 10

                               Rosa Ecker, MBA                                                                 Reinhard Todt

                                 Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender