10208 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 2. Juli 2019 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden

Die Abgeordneten August Wöginger, Werner Neubauer BA, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zu Grunde liegenden Initiativantrag am 12. Juni 2019 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Mit dem vorliegenden Entwurf soll der im Regierungsprogramm der XXVI. GP in Aussicht gestellte besondere Ausgleichszulagen- bzw. Pensionsbonus für langzeitversicherte Personen umgesetzt werden.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Sozialversicherungswesen“).

Mit der vorgeschlagenen Einführung eines Bonus zur Ausgleichszulage bzw. zu kleinen Pensionen soll entsprechend dem Regierungsprogramm (vgl. Seite 110: „Rechtliche Absicherung der Ausgleichszulage“) zum einen der mit dem Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2016, BGBl I Nr. 29/2017, geschaffene besondere Ausgleichszulagenrichtsatz bei Vorliegen von 360 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit durch einen Bonus zur Ausgleichszulage bzw. zu kleinen Pensionen ersetzt werden und zum anderen – als weitere Verbesserung für Personen mit langen Versicherungszeiten und kleinen Pensionen – ein höherer Bonus (auch an Ehepaare bzw. eingetragene Partner/innen) gewährt werden, wenn mindestens 480 solcher Beitragsmonate vorliegen.

Dabei werden auch bis zu zwölf Versicherungsmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes (Ersatzzeiten nach den §§ 227Abs. 1 Z 7 und 8 ASVG und Parallelrecht oder Teilpflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d und e ASVG und Parallelrecht) sowie bis zu 60 Versicherungsmonate der Kindererziehung (Ersatzzeiten nach den §§ 227a und 288a ASVG und Parallelrecht oder Teilpflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG und Parallelrecht) als Beitragsmonate der Erwerbstätigkeit berücksichtigt.

Grundsätzlich soll sich durch den vorgeschlagenen Bonus zugunsten von Versicherten mit langer Versicherungsdauer am bisherigen Ausgleichszulagenrecht nichts ändern; Personen, die die Voraussetzungen für die Ausgleichszulage erfüllen, erhalten diese - abgesehen von der besonderen Ausgleichszulage nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. cc ASVG (und dem Parallelrecht), an deren Stelle der Bonus tritt - weiterhin.

In jenen Fällen, in denen mindestens 360 bzw. mindestens 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit vorliegen, wird eine zusätzliche Leistung geschaffen, nämlich ein Bonus für langzeitversicherte Personen, der entweder zusätzlich zur Ausgleichszulage oder zu einer kleinen Pension gebührt. Letzteres dann, wenn die Pension den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz überschreitet, nicht jedoch die neue Betragsgrenze für den Bonus. Diese neuen Grenzen belaufen sich auf

-  1 080 € für Einzelpersonen bei Vorliegen von 30 Beitragsjahren der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit am Stichtag,

-  1 315 € für Einzelpersonen bei Vorliegen von mindestens 40 Beitragsjahren der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit am Stichtag und

-  1 782 € für Ehepaare und eingetragene Partner/innen, ebenfalls bei Vorliegen von mindestens 40 Beitragsjahren der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit am Stichtag bei einem Ehegatten/einer Ehegattin oder einem eingetragenen Partner/einer eingetragenen Partnerin.

Der Bonus gebührt in der Höhe der Differenz zwischen diesen neuen Betragsgrenzen und dem Gesamteinkommen der langzeitversicherten Person. Dieses ergibt sich aus der Pension und einer allfälligen Ausgleichszulage nach Abzug des Krankenversicherungsbeitrages und einer etwaigen Einkommensteuer, dem sonstigen Nettoeinkommen sowie den auf Grund unterhaltsrechtlicher Ansprüche zu berücksichtigenden Beträgen der pensionsberechtigten Person. Dabei sind die einschlägigen Bestimmungen des Ausgleichszulagenrechtes anzuwenden. Bei Ehepaaren bzw. eingetragenen Partnerschaften sind auch das Nettoeinkommen und allfällige Unterhaltsansprüche des Ehegatten bzw. der Ehegattin (des eingetragenen Partners bzw. der eingetragenen Partnerin) zu berücksichtigen.

Daraus ergibt sich, dass im Fall des Anspruches auf Ausgleichszulage nach dem „Einzelrichtsatz“ ein Bonus von  146,94 € bei Vorliegen von mindestens 360 Beitragsmonaten der beschriebenen Art gebührt; bei Vorliegen von mindestens 480 Beitragsmonaten der beschriebenen Art gebührt ein Bonus von  381,94 €.

Liegt das Gesamteinkommen, also die Pension und sonstige nach dem Ausgleichszulagenrecht anrechenbare Einkünfte, über dem Ausgleichszulagenrichtsatz, aber unter den erwähnten Grenzbeträgen, so gebührt der Bonus in der Höhe der Differenz zwischen diesen Grenzbeträgen und dem Gesamteinkommen.

Um zu verhindern, dass bei der Berechnung der Differenz von Grenzbetrag und Gesamteinkommen ohne Ausgleichszulage ein höherer Bonus lukriert werden kann als bei Vorliegen einer Ausgleichszulage, wird der bei Vorliegen einer Ausgleichszulage gebührende Bonus als Maximalbetrag festgelegt.

Für Ehepaare und eingetragene Partnerschaften gilt dies entsprechend: Bei Anspruch auf Ausgleichszulage und Vorliegen von 480 Beitragsmonaten der beschriebenen Art bei der langzeitversicherten Person gebührt ein Bonus von  383,03 €; liegt die Summe aus dem Gesamteinkommen der pensionsberechtigten Person und dem Nettoeinkommen des Ehegatten bzw. der Ehegattin oder des eingetragenen Partners bzw. der eingetragenen Partnerin (samt anrechenbaren Unterhalts-Beträgen) über dem „Ehegatten-Richtsatz“, aber unter dem Grenzbetrag von 1 782 €, so gebührt bei Vorliegen der erwähnten 480 Beitragsmonate bei der pensionsberechtigten Person die Differenz zwischen dem Grenzbetrag von  1 782 € und der Summe der Pensionen, höchstens jedoch  383,03 €. Haben beide Eheleute (eingetragenen Partner bzw. Partnerinnen) Anspruch auf diesen Bonus, so gebührt er zu jener Pension, die früher entstanden ist.

Für die Feststellung des Anspruches auf den Bonus sind die Bestimmungen über die Ausgleichszulage sinngemäß anzuwenden. Der Bonus hat auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung die Rechtswirkungen der Ausgleichszulage. Dies gilt insbesondere für Begünstigungen für die Ausgleichszulagenbezieher/innen, wie etwa die Befreiung von der Rezeptgebühr.

Die erwähnten Grenzbeträge für die Berechnung des Bonus sowie die gesetzlich festgelegten Bonus-Höchstbeträge unterliegen der Anpassung wie die Ausgleichzulagenrichtsätze. Da § 299a ASVG (samt Parallelrecht) mit 1. Jänner 2020 in Kraft gesetzt werden soll, erfolgt die erstmalige Anpassung der in dieser Bestimmung genannten Beträge zum 1. Jänner 2021, und zwar mit dem Anpassungsfaktor für das Jahr 2021.

Da der vorgeschlagene Ausgleichszulagen- bzw. Pensionsbonus an das Vorliegen einer langen Versicherungsdauer anknüpft, nicht jedoch von der Höhe der geleisteten Beiträge abgeleitet wird, ist davon auszugehen, dass dieser aus allgemeinen Mitteln finanzierte Bonus ebenso wenig dem Leistungsexport unterliegt wie die Ausgleichszulage. Der Bonus zur Ausgleichszulage bzw. zur Pension ist keine Versicherungsleistung, sondern hat (wie die Ausgleichszulage) Fürsorgecharakter zur Sicherung eines Mindesteinkommens; der Bonus wird nicht nach dem Versicherungsprinzip errechnet (kein Zusammenhang mit der Höhe der geleisteten Beiträge), sondern stellt lediglich eine Honorierung der langen Zugehörigkeit zum Sozialversicherungssystem dar.

Durch die Trennung in Ausgleichszulage und Bonus für langzeitversicherte Personen ist auch für den Fall, dass der Bonus als beitragsabhängige Geldleistung im Sinne der Verordnung (EG) 2004/883 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1, eingestuft wird, die innerhalb der EU (einschließlich EWR und Schweiz) der Exportverpflichtung des Art. 7 dieser Verordnung unterliegt, sichergestellt, dass bei einem Wohnort außerhalb Österreichs nur dieser Bonus zu gewähren ist. Die Ausgleichszulage als solche ist jedenfalls nur bei rechtmäßigem gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich zu gewähren.

Sofern die betreffende Person alle 360 bzw. 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit in Österreich zurückgelegt hat, ist der volle Betrag des Bonus zu gewähren (Art. 52 Abs. 1 lit. a der Verordnung); ist jedoch zur Erfüllung dieser Voraussetzung eine Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Art. 6 der Verordnung erforderlich (wobei nicht alle, sondern nur die entsprechenden ausländischen Versicherungszeiten auf Grund einer Erwerbstätigkeit bzw. Kindererziehungszeiten zu berücksichtigen sind), dann ist dieser Zuschuss nur „proratisiert“ (= entsprechend dem Verhältnis der österreichischen Zeiten zu den in allen Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten) zu gewähren (Art. 52 Abs. 1 lit. b der Verordnung). Wenn daher zum Beispiel eine Person 120 österreichische Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit und 240 solcher Monate in einem anderen EU-Mitgliedstaat zurückgelegt hat, ihre österreichische Pension 100 € und die ausländische Pension 200 € beträgt, so würden bei Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat die  146,94 € (Bonus bei Anwendung des „Einzelrichtsatzes“) nicht zur Gänze, sondern nur zu einem Drittel, das sind  48,98 €, jeweils abzüglich des KV-Anteils, gebühren.

Die von Österreich mit Staaten außerhalb der EU (samt EWR und Schweiz) geschlossenen bilateralen Abkommen bewirken keine Exportverpflichtung hinsichtlich des Bonus, da alle Abkommen jegliche Exportverpflichtung im Ausgleichszulagenbereich ausschließen.

In finanzieller Hinsicht belasten die Mehraufwendungen der Pensionsversicherung im Zusammenhang mit der Schaffung eines Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus für Langzeitversicherte in gleicher Höhe den Bund über die UG22. 

Für den Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus sind nur Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, maximal 60 nicht-deckende Kindererziehungsmonate sowie maximal zwölf Monate eines Präsenz- oder Zivildienstes zu berücksichtigen. Voraussetzung für die Gewährung des Bonus ist neben der erforderlichen Mindestzahl von Monaten, dass die Pension und sonstige Netto-Einkünfte einen bestimmten Betrag nicht überschreiten.

Insgesamt profitieren mehr als 45.000 Personen von dieser Maßnahme, wobei ein Teil der Personen, die vom Pensionsbonus profitieren, bereits eine Ausgleichszulage erhalten. Die Kosten für den Pensionsbonus werden bei Berücksichtigung aller Personengruppen mit rund 60 Mio. Euro p.a. geschätzt.

Diese Maßnahme ist ein wichtiger Beitrag zur Bekämpfung von Altersarmut, es ist daher von einer Steigerung der Kaufkraft und in weiterer Folge des Konsums auszugehen.“

Ein im Zuge der Debatte im Nationalrat eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:

Zu Art. 1 lit. a, Art. 2 lit. a und Art. 3 lit. a (§§ 73 Abs. 1, 100 Abs. 1 lit. b, 105 Abs. 3, 108h Abs. 2 und 3 sowie 292 Abs. 4 ASVG; §§ 29 Abs. 1, 50 Abs. 2 und 3, 68 Abs. 1 lit. b, 73 Abs. 3 und 149 Abs. 4 GSVG; §§ 26 Abs. 1, 46 Abs. 2 und 3, 64 Abs. 1 lit. b, 69 Abs. 3 und 140 Abs. 4 BSVG):

Mit diesen Änderungen werden redaktionelle Ergänzungen vorgenommen.

Zu Art. 1 lit. b bis d, Art. 2 lit. b bis d und Art. 3 lit. b bis d (§ 299a Abs. 1, 3 und 5 ASVG; § 156a Abs. 1, 3 und 5 GSVG; § 147a Abs. 1, 3 und 5 BSVG):

Durch die Einfügung betreffend den rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt wird sichergestellt, dass der Pensionsbonus nicht in jedes Land der Welt exportiert werden muss.

Durch die Einfügung betreffend Eigenpension wird sichergestellt, dass die Boni nur zu Eigenpensionen (Alters- oder Berufsunfähigkeits-/Invaliditätspensionen) gebühren und nicht auch zu Hinterbliebenenpensionen. Dies entspricht der geltenden Regelung des erhöhten Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit.  a sublit. cc ASVG.

Zu Art. 1 lit. e, Art. 2 lit. e und Art. 3 lit. e (§ 299 Abs. 6 ASVG; § 154a Abs. 6 GSVG; § 147a Abs. 6 BSVG):

Mit dieser Änderung wird eine Verweisung richtiggestellt.

Zu Art. 1 lit. f, Art. 2 lit. f und Art. 3 lit. f (§ 299a Abs. 8 Z 1 ASVG; § 156a Abs. 8 Z 1 GSVG; § 147a Abs. 8 Z 1 BSVG):

Mit dieser Änderung wird sichergestellt, dass die Kinderzuschläge nicht auf den Bonus angerechnet werden.

Zu Art. 1 lit. g, Art. 2 lit. g und Art. 3 lit. g (§ 299a Abs. 10 ASVG; § 156a Abs. 10 GSVG; § 147a Abs. 10 BSVG):

Durch die zusätzliche Verweisung auf § 299 ASVG wird der Fürsorgecharakter des Bonus stärker betont.

Klargestellt wird, dass der Bonus nicht unter die EStG-Befreiungsbestimmungen für Ausgleichszulagen fällt.

Der Hinweis auf die Verordnung (EG) 883/2004 entfällt, weil es sich beim Bonus nicht um eine Versicherungsleistung handelt.

Zu Art. 1 lit. h, Art. 2 lit. h und Art. 3 lit. h (§ 725 Abs. 3 und 4 ASVG; § 375 Abs. 3 GSVG; § 368 Abs. 3 BSVG):

Um eine im Einzelfall denkbare Schlechterstellung von Bezieher/inne/n von Ausgleichszulagen nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. cc (samt Parallelrecht) auszuschließen, die einen solchen Anspruch bis zum 31. Dezember 2019 erworben haben oder hätten, wird vorgesehen, dass bei diesen Personen der Bonus nicht zu einem niedrigeren Bezug führen kann als nach dem geltenden Recht.

Die bisher nur für den erhöhten Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. cc ASVG (samt Parallelrecht) in § 700 Abs. 6 ASVG (samt Parallelrecht) bis Ende 2021 vorgesehene Evaluierung wird auf den neuen Ausgleichszulagenbonus erweitert und neben den finanziellen auch auf die sozialen Auswirkungen ausgedehnt.

Im Zusammenhang mit der Einführung des Ausgleichszulagenbonus ist der Vollständigkeit halber auch auf Folgendes hinzuweisen:

Bei der Begrenzung der Aufrechnung ist ein allfälliger Bonus zum Ausgleichszulagenrichtsatz hinzuzurechnen. Bei Ehepaaren und eingetragenen Partner/inne/n, bei denen Ausgleichszulagen- und Pensionsbonus-Bezug auseinanderfallen, ist auf Grund des § 299a Abs. 10 ASVG (samt Parallelrecht) im Fall eines Jahresausgleiches nach § 296 Abs. 5 bis 7 ASVG (samt Parallelrecht) für den jeweils in Betracht kommenden Richtsatz auch der Bonus hinzuzurechnen. Der Jahresausgleich wird vorrangig an den/die Ausgleichszulagenbonus-Bezieher/in auszuzahlen sein.“

 

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 9. Juli 2019 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Rosa Ecker.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat David Stögmüller mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Dr. Andrea Eder-Gitschthaler, Ing. Bernhard Rösch, Korinna Schumann und Marlies Steiner-Wieser.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Rosa Ecker gewählt.

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage am 9. Juli 2019 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2019 07 09

                               Rosa Ecker, MBA                                                            Korinna Schumann

                                 Berichterstatterin                                                                       Vorsitzende