10240 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Erstellt am 21.09.2019
Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,
die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden
Bundesgesetz mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert wird (Staatsbürgerschaftsrechtsänderungsgesetz 2018)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311/185, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 56/2018, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 10 Abs. 4 wird ein neuer
§ 10 Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Von der Voraussetzung des Abs. 1
Z 1und den Verleihungshindernissen nach Abs. 2 Z 1, sofern kein
Fall des § 53 Abs. 3 FPG vorliegt, Z 2 bis Z 6 sowie
des Abs. 3 ist abzusehen bei den Nachkommen in gerader Linie eines Fremden
gemäß § 58 Abs. 1a.“
2. § 0. § 58c Abs. 1 lautet:
„(10a Abs. 2
Z 1 hat zu lauten:
„1. Fälle
der §§ 10 Abs. 4 und 6, 11a Abs. 2, 13, 57, 58 sowie
59“
3. § 17 erhält einen neuen
Abs. 5:
„(5) Die Bestimmungen des Abs. 1 und
Abs. 1a gelten für die Nachkommen eines Fremden im Sinne von
§ 58 Abs. 1a mit der Maßgabe, dass für die Verleihung
der Staatsbürgerschaft auch die Voraussetzung des § 10
Abs. 1 Z 7 entfällt. Weiters ist bei einer Verleihung gem.
Abs. 1, Abs. 1a oder Abs. 2 von den Verleihungshindernissen des
§ 10 Abs. 2 Z 1, sofern kein Fall des § 53
Abs. 3 FPG vorliegt, Z 2 bis 6 sowie Abs. 3 abzusehen.“
4. Anstelle des § 58c kommt ein neuer
§ 58 (§ 58c entfällt):
„§ 58.
(1) Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des § 10
Abs. 1 Z 2
bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis unter
Berücksichtigung der Verleihungshindernisse des § 10 Abs. 2
Z 1, sofern ein Fall des § 53 Abs. 3 FPG vorliegt, und
Z 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde
(§ 39)
unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt, sich als
Staatsbürger oder Staatsangehöriger eines der
Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder
Staatenloser jeweils mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor dem 159.
Mai 19551945 in
das Ausland begeben zu haben, weil er Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder
der Behörden des Dritten Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder
erlitten hat oder weil er wegen seines Eintretens für die demokratische
Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche zu
befürchten hatte.“.
1. Nach § 58c
Abs. 1 wird folgender Abs. (1a eingefügt:
„(1a) Ein Fremder erwirbt )
Nachkommen in gerader Linie eines Fremden erwerben unter den
Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8
und Abs. unter
Berücksichtigung der Verleihungshindernisse von Abs. 2
Z 1, sofern ein Fall des § 53 Abs. 3
FPG vorliegt, und 3 bisZ 7 sowie
die Staatsbürgerschaft, wenn ersie
der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz
schriftlich anzeigtanzeigen, dass ein
Vorfahre in gerader Linie sich als Staatsbürger vor dem 9. Mai 1945 in das
Ausland begeben hat, weil er Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der
Behörden des Dritten Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder
erlitten hat oder weil er wegen seines Eintretens für die demokratische
Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche zu
befürchten hatte. Das Vorliegen der Gründe gem. § 10
Abs. 3 steht dem Erwerb und durch unbedenkliche
Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel
nachweist, dass er Nachkomme in direkter absteigender Linie einer Person ist,
die gemäß Abs. 1 die Erhalt der Staatsbürgerschaft
erworben
hat oder erwerben hätte können. Die Abs. 2 und 3 gelten
sinngemäß. “nicht entgegen.
1a. Nach § 58c Abs. 1a wird folgender „Abs. 1b“ eingefügt:
„(1b) Als Nachkommen gemäß Abs. 1a
gelten auch Wahlkinder, die als Minderjährige an Kindesstatt angenommen
wurden(1b) Das Recht auf Erwerb der
Staatsbürgerschaft durch schriftliche Anzeige an die Behörde
(§ 39) für Nachkommen eines Fremden gemäß
Abs. 1a erlischt nach der dritten dem Fremden nachfolgenden
Generation.“
(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 oder
Abs. 1a und Abs. 1b vor, so hat die Behörde mit schriftlichem
Bescheid festzustellen, dass der Einschreiter die Staatsbürgerschaft mit
dem Tag des Einlangens der Anzeige bei der Behörde (§ 39)
erworben oder wiedererworben hat.
(3) Die Anzeige (Abs. 1, Abs. 1a) kann
auch bei der gemäß § 41 Abs. 2 zuständigen
Vertretungsbehörde eingebracht werden, die sie an die Behörde
weiterzuleiten hat.
(.“
2. § 58c Abs. 4 lautet:
„(4) Die Anzeige,
(Abs. 1, Abs. 1a), der Bescheid (Abs. 2)
und im Verfahren beizubringende Unterlagen wie insbesondere Zeugnisse,
Personenstandsurkunden und Übersetzungen sind gebührenfrei.
§ 19 Abs. 2 gilt.“
2a. Nach § 58c Abs. 4 wird folgender „Abs. 5“ eingefügt:
„(5) Die Behörde kann im Verfahren nach Abs. 1 bzw Abs. 1a den Nationalfonds der Republik Österreich zur Beurteilung der Nachvollziehbarkeit des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und Abs. 1a als Sachverständigen beiziehen. Zu diesem Zweck ist der Nationalfonds ermächtigt, personenbezogene Daten einschließlich sensibler Daten dem Antragssteller und der Behörde zu übermitteln.“
3. Dem § 64a wird folgender Abs. 30 angefügt:
„(30) Der § 58c Abs. 1a und
Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. I XX/XXXX
tritt mit 1. September 2020 in Kraft.“von den
Stempelgebühren befreit.“