10627 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 19. Mai 2021 betreffend einen BESCHLUSS DES RATES vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union, Nr. 2020/2053/EU, Euratom, ABl. Nr. L 424 vom 15.12.2020 (Eigenmittelbeschluss 2021)

Der Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (Eigenmittelbeschluss 2021) enthält die Vorschriften für die Finanzierung des Jahreshaushalts der Europäischen Union. Der Eigenmittelbeschluss 2021 tritt nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die letzte Mitteilung eines Mitgliedstaats betreffend die abgeschlossene Ratifizierung beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union eingeht. Er gilt rückwirkend ab dem 1. Jänner 2021. Art.°311 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ermöglicht explizit die Schaffung neuer Kategorien von Eigenmitteln, was mit der Einführung der „Plastik-Eigenmittel“ durch den Eigenmittelbeschluss 2021 geschieht. Die Eigenmittel werden aus dem Bundeshaushalt an den Gesamthaushalt der EU abgeführt und die daraus dem Bund erwachsenden Lasten im Sinne des § 10 Abs.°3 FAG 2017 durch die Länder mitgetragen.

Gemäß Art.°23i Abs.°3 erster Satz B-VG bedarf dieser Beschluss des Nationalrates auch der Zustimmung des Bundesrates.

Derzeit geltende Rechtslage

Der derzeit geltende Eigenmittelbeschluss Nr. 2014/335/EU, Euratom sowie BGBl. III Nr. 196/2016 (Eigenmittelbeschluss 2014), beruht wesentlich auf den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates (7./8. Februar 2013) und sieht mit den MwSt.-basierten Eigenmitteln, den BNE-basierten Eigenmitteln und den sogenannten traditionellen Eigenmitteln (im Wesentlichen Zolleinnahmen) drei Eigenmittelkategorien vor. Darüber hinaus sieht der Eigenmittelbeschluss 2014 ein befristetes System von direkten und indirekten Beitragskorrekturen für die Niederlande, Schweden, Deutschland, Dänemark und Österreich vor, sowie eine unbefristete Beitragskorrektur für das Vereinigte Königreich, die durch dessen Ausscheiden nunmehr hinfällig ist.

Der neue Eigenmittelbeschluss

Bei der Sondertagung des Europäischen Rates vom 17. bis 21. Juli 2020 wurde eine politische Grundsatzeinigung über die Festlegung des mehrjährigen EU-Finanzrahmens (MFR) für die Jahre 2021– 2027 und eines Aufbauinstruments zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Krise sowie deren Finanzierung (Eigenmittelbeschluss) erzielt. Der Europäische Rat betonte, dass aufgrund der außergewöhnlichen wirtschaftlichen und sozialen Lage in Folge der COVID-19-Krise außerordentliche Maßnahmen zur Stärkung des Aufschwungs und der Resilienz der Volkswirtschaften erforderlich sind. Um die Union mit den erforderlichen Mitteln zur Bewältigung der Herausforderungen infolge der COVID-19-Pandemie auszustatten, ermächtigte der Europäische Rat die Kommission, im Namen der Union Mittel im Ausmaß von bis zu 750 Milliarden Euro an den Kapitalmärkten aufzunehmen. Die aufgenommenen Mittel werden im Einklang mit dem Aufbauinstrument1 auf Unionsprogramme übertragen. In Umsetzung der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17. bis 21. Juli 2020 hat der Rat den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrunde liegenden Eigenmittelbeschluss 2021 am 14. Dezember 2020 angenommen.

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 26. Mai 2021 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Otto Auer.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben und dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 23i Absatz 3 iVm Artikel 50 Absatz 4 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen (dafür: V, S, G, dagegen: F).

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Otto Auer gewählt.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmenmehrheit den Antrag,

1.     gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.     dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 23i Absatz 3 iVm Artikel 50 Absatz 4 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2021 05 26

                                      Otto Auer                                                              Elisabeth Mattersberger

                                   Berichterstatter                                                                     Stv. Vorsitzende