10867 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 20. Januar 2022 betreffend ein Bundesgesetz über den regionalen Klimabonus (Klimabonusgesetz – KliBG)

Hauptgesichtspunkte des Beschlusses des Nationalrates:

Die vorgeschlagenen Regelungen stehen in engem Zusammenhang mit dem Bundesgesetz, mit dem ein nationaler Zertifikatehandel für Treibhausgasemissionen geschaffen wird (Nationales Emissions-zertifikatehandelsgesetz 2022 – NEHG 2022). Sie dienen zur Sicherstellung der im Regierungsprogramm 2020-2024 vorgesehenen sektoral differenzierten Entlastungsmaßnahmen für Privatpersonen, welche sich durch die Implementierung eines nationalen Zertifikatehandels zur Herstellung von Kostenwahrheit bei den Treibhausgasemissionen in den Sektoren, die nicht dem EU-ETS unterworfen sind, ergeben. Durch den nationalen Emissionshandel sollen Treibhausgasemissionen aus Sektoren bepreist werden, die nicht dem europäischen Emissionshandelssystem (vgl. RL 2003/87/EG) unterworfen sind.

Mehrbelastungen für Haushalte durch diese Bepreisung ergeben sich insbesondere aufgrund von Preissteigerungen im Bereich Mobilität (Verwendung von Benzin- und Dieselkraftstoffen in privaten PKW), Wohnen (Heizsysteme auf Basis fossiler Brennstoffe) sowie durch Preissteigerungen bei der Bereitstellung von Konsumgütern und Dienstleistungen durch Unternehmen, welche an Endkundinnen weitergegeben werden.

Zum Zweck der Kompensation der genannten Mehrbelastungen und zur Vermeidung sozialer Härten soll ein regionaler Klimabonus, bestehend aus einem Sockelbetrag und einem Regionalausgleich, eingeführt werden. Jede natürliche Person, welche die Voraussetzungen (vgl. § 3) erfüllt, soll einen Anspruch auf den regionalen Klimabonuserhalten. Dabei wird auf die Hauptwohnsitzmeldung im Sinne des Meldegesetzes 1991 abgestellt. Aus diesem Kriterium kann auch abgeleitet werden, ob eine bestimmte Person von den sich aus der Bepreisung von Treibhausgasemissionen ergebenden finanziellen Mehrbelastungen betroffen ist.

Kinder und Jugendliche, welche das 18. Lebensjahr im Kalenderjahr, für welches die Auszahlung erfolgt, noch nicht vollendet haben, erhalten eine Auszahlung in Höhe des halben regionalen Klimabonus. Menschen mit Behinderungen, die Mobilitätseinschränkung aufgrund dieser Behinderung entsprechend den relevanten Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 oder des Bundesbehindertengesetzes nachweisen, sollen in jedem Fall sowohl den vollen Sockelbetrag, als auch den vollen Regionalausgleich erhalten. Dies ist sachlich gerechtfertigt, da in dieser Situation, selbst bei lokaler Verfügbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel, eine Benutzung derselben nicht zumutbar ist.

Zur Kompensation der sich aus den Bereichen Mobilität, Wohnen und Konsum ergebenden Mehrbelastungen, dient zunächst der Sockelbetrag. Höhere Kosten für das Heizen mit fossilen Brennstoffen, Mobilität auf Grundlage von motorisiertem Individualverkehr mit fossilen Brennstoffen sowie die Teuerung von Konsumgütern und Dienstleistungen durch Überwälzung von Mehrkosten durch Unternehmen, sollen mit dem Sockelbetrag pauschal abgegolten werden. Der Regionalausgleich berücksichtigt zudem differenziert Mehrbelastungen, die sich durch Preissteigerungen im Bereich der Mobilität aufgrund des Wohnorts ergeben. Neben der Kompensation von Mehrbelastungen durch die Bepreisung von Treibhausgasemissionen wird durch den regionalen Klimabonus zudem klimafreundliches Verhalten belohnt. Je weniger fossile Kraft- und Brennstoffe eine Person verbraucht, desto mehr bleibt jedem vom Klimabonus übrig.

Eine regionale Differenzierung, wie durch den Regionalausgleich vorgesehen, wird als sachgerechte Ergänzung zum Sockelbetrag erachtet, da die Verfügbarkeit von öffentlichem Verkehr sowie notwendiger Infrastruktur, wie bspw. Krankenhäuser, Schulen oder Behörden, regional und lokal sehr unterschiedlich ausfallen kann. Diese Herangehensweise setzt die Annahme voraus, dass Personen, welche in schlechter erschlossenen Gebieten leben, durch ein erhöhtes Mobilitätsbedürfnis stärker von einer Bepreisung von Treibhausgasemissionen betroffen sind. Die Kategorisierung erfolgt daher auf Grundlage der Anbindung an den öffentlichen Verkehr sowie anhand von nach strukturellen und funktionalen Merkmalen klassifizierten Raumtypen. Entsprechend diesen Kriterien werden demnach die Hauptwohnsitze in Österreich einer von vier Kategorien zugeteilt. Diese Zuordnung bestimmt die Höhe des Regionalausgleichs.

Die Kategorisierung erfolgt auf Grundlage der Datensätze zur Wohnbevölkerung, der Urban-Rural-Typologie (URT) der Statistik Austria sowie den Güteklassen für den öffentlichen Verkehr (ÖV-Güteklassen), welche gemeinsam von der Österreichischen Raumordnungskonferenz und dem Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bereitgestellt werden.

Den sich aus dem Wohnort ergebenden Unterschieden wird sohin mittels Differenzierungen in der Höhe des Regionalausgleichs Rechnung getragen. Vereinfacht gesagt kann festgehalten werden, dass je schlechter der Wohnort einer Person an den öffentlichen Verkehr angeschlossen ist und je weniger Infrastruktur die Person lokal zur Verfügung hat, desto höher fällt der pauschale Regionalausgleich aus. Die Regelungen berücksichtigen insofern vorhandene Umstiegsmöglichkeiten, sektorale Auswirkungen, sowie regionale Unterschiede der Lebensverhältnisse um eine soziale Abfederung bei gleichzeitiger Wahrung des Lenkungseffekts zu erreichen.

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am
1. Februar 2022 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin MMag. Elisabeth Kittl, BA.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Michael Bernard, Heike Eder, BSc MBA, Otto Auer, MMag. Elisabeth Kittl, BA und MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, G, dagegen: S, F).

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin MMag. Elisabeth Kittl, BA gewählt.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2022 02 01

                      MMag. Elisabeth Kittl, BA                                                           Ingo Appé

                                  Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender