10973 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Justizausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 19. Mai 2022 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz, das 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz und das Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Gesetz geändert werden

Die Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker, Magª Agnes Sirkka Prammer, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrunde liegenden Initiativantrag am 27. April 2022 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

Zu Artikel 1 (Änderung des 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes)

Es wird vorgeschlagen, das Außerkrafttreten des 1. COVID-19-JuBG um weitere sechs Monate zu verschieben. Denn solange Maßnahmen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz getroffen werden können, bleiben auch Auswirkungen auf den Gerichtsbetrieb möglich. Im Besonderen soll es für weitere sechs Monate möglich sein, bestimmte Anhörungen, mündliche Verhandlungen und Beweisaufnahmen unter Verwendung geeigneter Kommunikationsmittel zur Wort- oder Bildübertragung durchzuführen (§ 3 Abs. 1 und 4), im Fall der Einstellung der Tätigkeit eines Gerichts ein anderes zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen (§ 4) und besondere Vorkehrungen in Straf- und Strafvollzugssachen (§§ 9 und 10) zu treffen. Da auch § 3 bereits ein „Ablaufdatum“ in sich trägt, aber die Möglichkeit, Verhandlungen über Videokonferenz abzuhalten, auch in Zukunft bedeutsam sein kann, soll dieses „Ablaufdatum“ ebenfalls um sechs Monate verlängert werden. Die Bestimmung des § 4, wonach bei Einstellung der Amtstätigkeit eines Gerichts Vorkehrungen getroffen werden können, ist auch in Zukunft bedeutsam, solange Gerichte von Betretungsverboten oder Ausgangsregelungen betroffen sein können. Die Verlängerung bis 31. Dezember 2022 hat nach wie vor keine Auswirkung auf die Unterbrechung und Hemmung von Fristen nach den §§ 1 und 2, weil diese Bestimmungen ausdrücklich nur Fristen bis zum Ablauf des 30. April 2020 betreffen. Dasselbe gilt für die §§ 5 und 6. Verlängert wird aber die Geltung des § 7 über die Unterhaltsvorschussgewährung. Soweit sich die Verordnungsermächtigung in § 8 auf die Bestimmungen bezieht, die bereits „abgelaufen“ sind, läuft sie in Zukunft ins Leere. Bedeutsam bleibt aber die Anordnung, nach der die Bundesministerin für Justiz weitere Bestimmungen vorsehen kann, die den Einfluss der Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, auf den Lauf von Fristen und die Einhaltung von Terminen für anhängige oder noch anhängig zu machende gerichtliche Verfahren regeln. Die Verordnungsermächtigung nach § 8 Abs. 2 (besondere Formen oder Örtlichkeiten für die Einbringung von Eingaben an das Gericht und für Zustellungen durch die Gerichte) bleibt ebenfalls bedeutsam. Auch die Verordnungsermächtigungen nach § 9 – mit Ausnahme der bereits „abgelaufenen“ Z 3 – und § 10 bleiben wirksam, ebenso wie die Anordnung des § 11.

Zu Artikel 2 (Änderung des 2. COVID-19-Justizbegleitgesetzes)

Die Gebührenfreiheit der – mit der Änderung des 1.COVID-19-JuBG vorgeschlagenen – Unterhaltsvorschussgewährung soll ebenfalls verlängert werden.

Zu Artikel 3 (Änderung des Gesellschaftsrechtlichen COVID 19-Gesetzes)

Zu Z 1, 2, 3 und 6 (§ 2 Abs. 3a und 4, § 4 Abs. 2 und 9):

Damit Gesellschaften und Vereine auch noch im zweiten Halbjahr 2022 virtuelle Versammlungen durchführen können, soll die Geltung des § 1 COVID-19-GesG neuerlich um sechs Monate verlängert werden. Trotz Verlängerung sollen digitale Versammlungen weiterhin als eine Option für Gesellschaftsorgane begriffen werden, die ausschließlich durch die gegenwärtige pandemische Situation begründet ist und keinesfalls der generellen Diskussion um die Verankerung von virtuellen Versammlungen vorgreift. Analoge Versammlungen haben sich in der Vergangenheit bewährt, u.a. beim Schutz von Kleinanleger*innenrechten, und bleiben Ausgangspunkt für weitere potentielle Reformschritte. Außerdem soll die in § 2 COVID-19-GesG vorgesehene Möglichkeit, Versammlungen von Gesellschaften und Vereinen zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführen, bis Jahresende 2022 bestehen.

Zu Z 4 und 5 (§ 4 Abs. 3):

Die Aufstellungs- und Offenlegungsfristen für Unterlagen der Rechnungslegung sollen neuerlich verlängert werden. Das betrifft insbesondere Jahresabschlüsse zum Stichtag 31. Dezember 2021, für die letztmalig die Erweiterungsmöglichkeit der Aufstellungsfrist auf bis zu neun Monate und die Verlängerung der Offenlegungsfrist auf zwölf Monate gilt. Nach dem Vorbild der bisherigen Regelung soll für die Stichtage danach eine Einschleifregelung gelten (Offenlegungsfrist für Stichtag 31. Jänner 2022 elf Monate und für Stichtag 28. Februar 2022 zehn Monate und drei Tage; Aufstellungsfrist kann letztmalig für Unterlagen mit Stichtag 29. April 2022 verlängert werden auf fünf Monate und einen Tag).

Zu Art. 4 (Änderung der Rechtsanwaltsordnung)

Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2020 wurden in der RAO zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer eine Briefwahl bzw. Briefabstimmung zur Erledigung der der Plenarversammlung zugewiesenen Aufgaben auch dann anordnen kann, wenn die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer diese Möglichkeit bislang nicht oder nur eingeschränkt eröffnet. Darüber hinaus wurde eine Beschlussfassung durch den Ausschuss ermöglicht, dass die (im Fall der Briefwahl/Briefabstimmung an sich stets gebotene) Durchführung einer Plenarversammlung ausnahmsweise entfallen kann. Damit wird sichergestellt, dass die von den Plenarversammlungen zu besorgenden verschiedenen Aufgaben auch dann verlässlich und zeitgerecht erledigt werden können, wenn die Durchführung von Plenarversammlungen in Präsenz pandemiebedingt nicht bzw. nicht wie geplant möglich sein sollte. Das Außerkrafttreten dieser zusätzlichen Maßnahmen und Möglichkeiten wurde zuletzt mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 246/2021 vorerst bis zum 30. Juni 2022 verlängert; es soll nunmehr nochmals – bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 – verlängert werden.

Zu Art 5 (Änderung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter)

Mit der Änderung des DSt durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2020 wurde klargestellt, dass die im Bereich der RAO vorübergehend eröffnete Möglichkeit der ausschließlichen Briefabstimmung auch für die Festsetzung bzw. Änderung der Geschäftsordnung des Disziplinarrats zur Verfügung steht. Ebenso wie in der RAO (siehe die Erläuterungen zu den dort vorgeschlagenen Änderungen) soll auch diese Vorkehrung bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden.“

Der Justizausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 31. Mai 2022 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Ernest Schwindsackl.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Mag. Elisabeth Grossmann und Stefan Schennach.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, S, G, dagegen: F).

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Ernest Schwindsackl gewählt.


Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2022 05 31

                            Ernest Schwindsackl                                           Claudia Hauschildt-Buschberger

                                   Berichterstatter                                                                         Vorsitzende