11186 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Wirtschaftsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 1. März 2023 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011) geändert wird

Die Abgeordneten Ing. Martin Litschauer, Joachim Schnabel, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag ursprünglich am 15. Dezember 2022 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Mit Verordnung (EU) 2022/1032 vom 29. Juni 2022 wurde die Verordnung (EG) Nr. 715/2009 um einen Artikel 3a zur Zertifizierung von Speicheranlagenbetreibern ergänzt. Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass Speicheranlagenbetreiber nach Maßgabe der in der Verordnung angeführten Kriterien und Vorgaben zertifiziert werden. Um eine effektiven Vollzug und die Einhaltung der unionsrechlichen Vorgaben durch die betroffenen Marktteilnehmer sicherzustellen, wird mit dem vorliegenden Antrag das Gaswirtschaftsgesetz 2011 um entsprechende Bestimmungen ergänzt.

Zu Z 3 (§ 105 Abs. 1 Z 9):

Speicherunternehmen werden dazu verpflichtet, die Aufnahme ihrer Tätigkeit im Voraus der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Dies dient insbesondere dazu, die effektive Überwachung und Aufsicht durch die Regulierungsbehörde zu gewährleisten.

Zu Z 4 (§ 107a):

Die Regulierungsbehörde hat nach Maßgabe des Artikel 3a der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 Speicherunternehmen zu zertifizieren. Hiervon betroffen sind alle Speicheranlagen, die auf österreichischem Hoheitsgebiet gelegen sind. Die Verordnung selbst legt fest, bis zu welchen Zeitpunkten die Behörde einen Entwurf für einen Beschluss zur Zertifizierung zu erstellen hat. Ergänzend hierzu gilt die allgemeine Entscheidungsfrist von sechs Monaten nach § 73 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungs­verfahrensgesetzes 1991. Soweit Speicherunternehmen bzw. Betreiber von Speicheranlagen zusätzliche Anforderungen zu erfüllen haben, sind angemessene Umsetzungsfristen vorzusehen.

Zu Z 5 (§ 161 Z 4):

Die Einhaltung der unionsrechtlichen Vorgaben zur Zertifizierung durch die betroffenen Marktteilnehmer wird durch angemessene Verwaltungsstrafen sichergestellt.“

 

Der Nationalrat hat in seiner 195. Sitzung am 31. Jänner 2023 beschlossen, den gegenständlichen Initiativantrag an den Budgetausschuss zurückzuverweisen (1. Bericht des Budgetausschusses vom 24. Jänner 2023 in 1919 der Beilagen).

 

Ein im Zuge der Debatte im Ausschuss des Nationalrates am 21. Februar 2023 eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:

„Mit Verordnung (EU) 2022/1032 vom 29. Juni 2022 wurde die Verordnung (EG) Nr. 715/2009 um einen Artikel 3a zur Zertifizierung von Speicheranlagenbetreibern ergänzt. Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass Speicheranlagenbetreiber nach Maßgabe der in der Verordnung angeführten Kriterien und Vorgaben zertifiziert werden. Um eine effektiven Vollzug und die Einhaltung der unionsrechlichen Vorgaben durch die betroffenen Marktteilnehmer sicherzustellen, wird mit dem vorliegenden Antrag das Gaswirtschaftsgesetz 2011 um entsprechende Bestimmungen ergänzt. Außerdem werden die Begriffsbestimmungen der geschützten Kunden und der durch Solidarität geschützten Kunden auf Fernwärmeanlagen ausgeweitet. Dies wirkt sich auf den Versorgungsstandard nach § 121 Abs. 5 aus. In der Übergangsbestimmung des § 170 wird die Speicheranschlusspflicht konkretisiert.

Zu den Z 3 und 4 (§ 7 Abs. 1 Z 8a und 20a):

Da Fernwärmesysteme zentral für die Wärmeversorgung von österreichischen Haushalten sind, wird der Kreis der geschützten Kunden und der durch Solidarität geschützten Kunden entsprechend den Vorgaben nach Art. 2 Z 5 und 6 der Verordnung (EU) 2017/1938 auf Fernwärmeanlagen ausgeweitet.

Gemäß der Verordnung (EU) 2022/2576 wird der Kreis der durch Solidarität geschützten Kunden auf kritische Gasmengen für die Elektrizitätserzeugung ausgeweitet. Die diesbezüglich für Österreich geschützten Gasmengen im Anhang der Verordnung berücksichtigen jedoch nur den Gaseinsatz für die Stromerzeugung und nicht für die Wärmeerzeugung. Bei den österreichischen Gaskraftwerken handelt es sich zumeist um Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK), die zur Deckung des Wärmebedarfs der Haushaltskunden im Winter eingesetzt werden. Um den Betrieb dieser gasbetriebenen KWK-Anlagen und somit die Wärmeversorgung der österreichischen Haushalte auch im Solidaritätsfall gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/1938 längst möglich gewährleisten zu können, ist diese Ausweitung des geschützten Kundenkreises erforderlich.

Zusätzlich ist von Versorgern auch für Fernwärmeanlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 20a lit. c GWG 2011 der Versorgungsstandard gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/1938 bzw. § 121 Abs. 5 GWG 2011 nachzuweisen.

Zu Z 5 (§ 105 Abs. 1 Z 9):

Speicherunternehmen werden dazu verpflichtet, die Aufnahme ihrer Tätigkeit im Voraus der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Dies dient insbesondere dazu, die effektive Überwachung und Aufsicht durch die Regulierungsbehörde zu gewährleisten.

Zu Z 6 (§ 107a):

Die Regulierungsbehörde hat nach Maßgabe des Artikel 3a der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 Speicherunternehmen zu zertifizieren. Hiervon betroffen sind alle Speicheranlagen, die auf österreichischem Hoheitsgebiet gelegen sind. Die Verordnung selbst legt fest, bis zu welchen Zeitpunkten die Behörde einen Entwurf für einen Beschluss zur Zertifizierung zu erstellen hat. Ergänzend hierzu gilt die allgemeine Entscheidungsfrist von sechs Monaten nach § 73 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungs­verfahrensgesetzes 1991. Soweit Speicherunternehmen bzw. Betreiber von Speicheranlagen zusätzliche Anforderungen zu erfüllen haben, sind angemessene Umsetzungsfristen vorzusehen.

Zu Z 7 (§ 121 Abs. 5):

Die Ausweitung des geschützten Kundenkreises hat Auswirkungen auf den Umfang des nachzuweisenden Versorgungsstandards gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/1938 bzw. § 121 Abs. 5 GWG 2011.

Aktuell ist für einen Zeitraum von 30 Tagen bei Ausfall der größten einzelnen Gasinfrastruktur unter durchschnittlichen Winterbedingungen der Versorgungsstandard ausschließlich per Nachweis über entsprechende Speichervorhaltung (Speicherverträge und monatlich zu erfüllende Speicherfüllstände) zulässig und zu erbringen. Dieser Nachweis kann auch durch den jeweiligen Vorlieferanten erbracht werden. Um die Befüllung der Erdgasspeicher auch für die kommenden Heizsaisonen abzusichern, ist ein größerer Umfang des nachzuweisenden Versorgungsstandards durch die Ausweitung des geschützten Kundenkreises erforderlich.

Die Erfüllung des Versorgungstandards ist durch Vorlage von Speichernutzungsverträgen sowie dem Nachweis der Befüllung der Speicher gegenüber der Regulierungsbehörde vorgesehen.

Um zu gewährleisten, dass verpflichtete Versorger ihrer Nachweispflicht gegenüber der Regulierungs­behörde nachkommen können, ist festgelegt, dass Betreiber von Fernwärmeanlagen dazu verpflichtet sind, die zur Berechnung des vom Versorger einzuhaltenden Versorgungsstandards notwendigen Daten an diesen auf Anfrage zu übermitteln. Hierdurch wird sichergestellt, dass der Versorger etwa Substitutionsmöglichkeiten des Betreibers einer Fernwärmeanlage (siehe dazu die Begriffsbestimmung des § 7 Abs. 1 Z 20a, welche sich auch auf einen möglichen Brennstoffwechsel bezieht) entsprechend berücksichtigen kann. Die durch Kraft-Wärme-Kopplung erzeugte Wärme ist nach einer Methode, die den Regeln der Technik entspricht, vom Anlagenbetreiber zu berechnen.

Um sicherzustellen, dass die Regulierungsbehörde die Modalitäten und die Art der erforderlichen Nach­weise festlegen kann, wird sie als zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung des Versorgungsstandards ermächtigt, nähere Bestimmungen zur Durchführung der Überprüfung, zu den Erhebungsmodalitäten und der Art der erforderlichen Nachweise durch Verordnung zu erlassen.

Zu Z 8 (§ 161 Z 4):

Die Einhaltung der unionsrechtlichen Vorgaben zur Zertifizierung durch die betroffenen Marktteilnehmer wird durch angemessene Verwaltungsstrafen sichergestellt.

Zu den Z 10 und 11 (§ 170 Abs. 26, 27 und 30):

Durch § 170 Abs. 27 in der Fassung des BGBl. I Nr. 94/2022 waren Betreiber von Speicheranlagen dazu verpflichtet, ihre Speicheranlagen am technisch geeigneten Anschlusspunkt, vorrangig aber auf der Netzebene 1, an das inländische Netz anzuschließen. Diese Pflicht bestand für alle Speicheranlagen, die nicht bereits nach § 105 Abs. 1 Z 8 an das inländische Netz angebunden waren. Im Sinne der Rechtssicherheit wird nun konkretisiert, dass diese Speicheranlagen jedenfalls auch an die Netzebene 1 anzuschließen sind. Ein allfälliger zwischenzeitiger Anschluss an das Fernleitungsnetz befreit nicht von dieser Verpflichtung, da der Anschluss an die Netzebene 1 auch nach dem Wortlaut der Bestimmung in der Fassung des BGBl. I Nr. 94/2022 als nachrangige Anschlusspflicht bestanden hätte. Die Frist zum Anschluss an die Netzebene 1 beträgt sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Änderung.

Außerdem wird mit Abs. 30 festgelegt, dass die Ausweitung des Begriffs ‚geschützter Kunde‘ auf Fernwärmeanlagen keinen Einfluss auf die Gewährleistung des Versorgungsstandards im laufenden Gasjahr hat. Für den Versorgungsstandard wird die Ausweitung daher erst im folgenden Gasjahr, konkret ab dem 1. Oktober 2023, relevant.“

 

Ein im Zuge der Debatte im Plenum des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungs­antrag wurde wie folgt begründet:

Zu Z 1 (§ 121 Abs. 5):

Die Ausweitung des geschützten Kundenkreises hat Auswirkungen auf den Umfang des nachzuweisenden Versorgungsstandards gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/1938 bzw. § 121 Abs. 5 GWG 2011.

Aktuell ist für einen Zeitraum von 30 Tagen bei Ausfall der größten einzelnen Gasinfrastruktur unter durchschnittlichen Winterbedingungen der Versorgungsstandard ausschließlich per Nachweis über entsprechende Speichervorhaltung (Speicherverträge und monatlich zu erfüllende Speicherfüllstände) zulässig und zu erbringen. Dieser Nachweis kann auch durch den jeweiligen Vorlieferanten erbracht werden. Um die Befüllung der Erdgasspeicher auch für die kommenden Heizsaisonen abzusichern, ist ein größerer Umfang des nachzuweisenden Versorgungsstandards durch die Ausweitung des geschützten Kundenkreises erforderlich.

Die Erfüllung des Versorgungstandards ist durch Vorlage von Speichernutzungsverträgen sowie dem Nachweis der Befüllung der Speicher gegenüber der Regulierungsbehörde vorgesehen.

Um zu gewährleisten, dass verpflichtete Versorger ihrer Nachweispflicht gegenüber der Regulierungs­behörde nachkommen können, ist festgelegt, dass Betreiber von Fernwärmeanlagen dazu verpflichtet sind, die zur Berechnung des vom Versorger einzuhaltenden Versorgungsstandards notwendigen Daten an diesen auf Anfrage zu übermitteln. Hierdurch wird sichergestellt, dass der Versorger etwa Substitutionsmöglichkeiten des Betreibers einer Fernwärmeanlage (siehe dazu die Begriffsbestimmung des § 7 Abs. 1 Z 20a, welche sich auch auf einen möglichen Brennstoffwechsel bezieht) entsprechend berücksichtigen kann. Fernwärmeanlage bezieht sich dabei auf die Anlage, die Wärme bereitstellt. Um die benötigte Wärmemenge im Versorgungsstandard feststellen zu können und die möglichen Substitutionsmöglichkeiten durch andere Fernwärmeanlagen zu berücksichtigen, arbeiten alle Betreiber der Fernwärmeanlage auf Ebene des Fernwärmenetzes zusammen. Der Betreiber des Fernwärmenetzes teilt die im Versorgungsfall notwendige Wärmemengen den Anlagen zu. Dies dient dem Fernwärmeanlagenbetreiber als Basis für die Berechnung. Die Gasmenge für durch Kraft-Wärme-Kopplung erzeugte Wärme ist nach einer Methode, die den Regeln der Technik entspricht, vom Anlagenbetreiber zu berechnen.

Um sicherzustellen, dass die Regulierungsbehörde die Modalitäten und die Art der erforderlichen Nachweise festlegen kann, wird sie als zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung des Versorgungsstandards ermächtigt, nähere Bestimmungen zur Durchführung der Überprüfung, zu den Erhebungsmodalitäten und der Art der erforderlichen Nachweise durch Verordnung zu erlassen.“

 


 

Der Wirtschaftsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 14. März 2023 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Dipl.-Ing. Dr. Maria Huber.

Dieser Beschluss des Nationalrates ist ein Fall des Artikels 44 Absatz 2 B-VG und bedarf daher der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates.

Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen,

1.     gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, S, G, dagegen: F),

2.     dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 44 Abs. 2 B-VG die verfassungs­mäßige Zustimmung zu erteilen (dafür: V, S, G, dagegen: F).

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Dipl.-Ing. Dr. Maria Huber gewählt.

Der Wirtschaftsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag,

1.     gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.     dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 44 Absatz 2 B-VG die verfassungs-mäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2023 03 14

                     Dipl.-Ing. Dr. Maria Huber                                                         Sonja Zwazl

                                  Berichterstatterin                                                                       Vorsitzende