11285 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Wirtschaftsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 5. Juli 2023 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschafts- und ­organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010) geändert wird

Die Abgeordneten Lukas Hammer, Tanja Graf, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 25. Mai 2023 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Zu Z 3 (§ 65 Abs. 2):

Die bestehende Verpflichtung der Stromhändler und Lieferanten, preisrelevante Daten der Regulierungsbehörde für die Eingabe in den Tarifkalkulator zu übermitteln, wird im Sinne einer weiteren Verbesserung des Tarifkalkulators erweitert. Standardprodukte im Sinne von Z 1 dieses Absatzes sind insbesondere jene Produkte, die anhand allgemeiner Vertragsbestimmungen und Preisgestaltung udgl. an einen unbestimmten Personenkreis gerichtet sind. Die Meldepflicht gemäß Z 2 soll gewährleisten, dass Kunden die Preise für ihre in der Vergangenheit abgeschlossenen Standardprodukte mit aktuellen Angeboten nach Z 1 vergleichen und somit Preisvorteile erkennen können. Durch die Meldepflicht wird die Regulierungsbehörde in die Lage versetzt, diese Daten im Vergleichsinstrument zur Verfügung stellen zu können. Die Meldeschwelle von 3% der Haushaltskundinnen und Kleinunternehmenskunden soll dabei die Administrierbarkeit für die Lieferanten sowie die Regulierungsbehörde sicherstellen.

Zu Z 4 (§ 76a):

Durch Abs. 1 sollen Kunden künftig einmal jährlich auf die Möglichkeit des Wechsels und den Tarifkalkulator hingewiesen werden. Hierdurch sollen Kunden, die das Recht auf Wechsel grundsätzlich jederzeit in Anspruch nehmen könnten, animiert und dabei unterstützt werden, das passende, günstigste Standardprodukt zu finden.

Kunden, die einen Liefervertrag abgeschlossen haben, der sie für eine gewisse Dauer an den Vertrag bindet (Bindungsfrist; beispielhaft etwa durch einen Kündigungsverzicht für 12 Monate), sollen durch Abs. 2 animiert und dabei unterstützt werden, nach Ablauf der Bindungsfrist das für sie günstigste Standardprodukt zu finden. Im Falle von vereinbarten Bindungsfristen minimiert die rechtzeitige Erinnerung zumindest vier Wochen vor Ende der Bindungsfrist einerseits das Risiko, dass Kunden die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung zum Ende des ersten Vertragsjahres (§ 76 Abs. 1) verpassen, andererseits gewährleistet diese Vorlaufzeit, dass ein allfälliges Verfahren für einen Lieferantenwechsel rechtzeitig zum Ende der Bindungsfrist abgeschlossen ist (§ 76 Abs. 2).

Der Hinweis auf den Tarifkalkulator der Regulierungsbehörde soll Kunden die Möglichkeit aufzeigen, selbstständig das für sie günstigste Standardprodukt zu finden. Indem Lieferanten dem jeweiligen Kunden zugleich mit dem Informationsschreiben ein für den Kunden günstigeres Standardprodukt aus ihrem Produktportfolio anbieten müssen, sofern ein solches verfügbar ist, ist zudem gewährleistet, dass auch jenen Kundengruppen, die das Instrument des Tarifkalkulators nicht nutzen (können), eine einfache Möglichkeit aufgezeigt wird, anstelle der automatischen Vertragsverlängerung zu den bisherigen Bedingungen ein für sie günstigeres Angebot wahrzunehmen. „Günstiger“ bedeutet finanziell vorteilig und stellt auf eine den Energieverbrauch des letzten Vertragsjahres berücksichtigende Analyse unter Heranziehung der Ergebnisse im Tarifkalkulator ab. Die Gültigkeitsdauer des Angebots muss jeweils so bemessen sein, dass ausreichend Zeit für Angebotsvergleiche zur Verfügung steht.

Zu Z 5 (§ 81 Abs. 5):

Die Bestimmung stellt nunmehr klar, dass Rabatte (einmalige sowie wiederkehrende Vergünstigungen) auch bei der Berechnung von Teilbeträgen und nicht erst bei der Jahresabrechnung zu berücksichtigen sind. Energiepreis ist der zahlende Preis für die Lieferung von Strom in Cent/kWh, der alle verrechneten Bestandteile des Energieanteils, wie insbesondere den Arbeitspreis und den Grundpreis, umfasst. Beispiele für einmalige oder wiederkehrende Rabatte, die direkt auf den Energiepreis wirken sind abrechnungsbezogene Boni (z.B. „Online-Bonus", Bonus für Zahlung per Lastschrift, Bonus für papierlose Rechnung), Gratisstromzeiträume, Neukundenrabatt und -bonus, Treuerabatte und -bonus oder Wärmepumpenbonus.

Anpassung der Teilbeträge an den aktuellen Verbrauch und das aktuell vertraglich vereinbarte Entgelt verringern das Risiko unerwarteter Nachzahlungen oder potentiell inflationsfördernder überhöhter Vorauszahlungen.

Der explizite Hinweis auf die Möglichkeit der Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sowie Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von bis zu 100.000 kWh, eine Anpassung der Teilbeträge zu verlangen, soll diese animieren, die Möglichkeit stärker wahrzunehmen. Die Möglichkeit besteht für alle Kunden, unabhängig davon, ob sie ein Zählgerät mit Prepaymentfunktion nutzen.

Zu Z 6 (§ 81 Abs. 6):

Die Ergänzung der Bestimmung soll sicherstellen, dass Endverbraucher im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über ihr Wahlrecht zwischen Jahres- und Monatsrechnung informiert sind. Im Falle einer Monatsrechnung rückt die Zahlung näher an den Verbrauch, wodurch die Kunden ihre tatsächlichen Kosten leichter verfolgen können. Im Falle eines stark variierenden Verbrauchsverhaltens ergeben sich mitunter größere Unterschiede zwischen den einzelnen Monatsrechnungen, die im Rahmen einer jährlichen Abrechnung mit monatlichen Teilzahlungsbeträgen geglättet werden würden. Der Hinweis auf das Wahlrecht hat deshalb auch Informationen zu den jeweiligen Auswirkungen auf die Verrechnung zu enthalten, damit die Kunden in die Lage versetzt werden, eine fundierte Entscheidung zu treffen.“

Dieser Beschluss des Nationalrates ist ein Fall des Artikels 44 Absatz 2 B-VG und bedarf daher der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates.

 

Der Wirtschaftsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am
11. Juli 2023 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Dipl.-Ing. Dr. Maria Huber.

An der Debatte beteiligte sich das Mitglied des Bundesrates Michael Bernard.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen,

1.     gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.     dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Dipl.-Ing. Dr. Maria Huber gewählt.

Der Wirtschaftsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage einstimmig den Antrag,

1.     gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.     dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 44 Absatz 2 B-VG die verfassungs-mäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2023 07 11

                     Dipl.-Ing. Dr. Maria Huber                                    Mag. Marlene Zeidler-Beck, MBA

                                  Berichterstatterin                                                                       Vorsitzende