6716 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Übergeben am 23.07.2002

Bericht

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über den Beschluss des Nationalrates vom 9. Juli 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 geändert werden (Verwaltungsverfahrensnovelle 2002)

Durch die Neuregelung des Vergaberechts können die Länder die Zuständigkeit im Nach­prüfungsverfahren betreffend Vergabeverfahren den unabhängigen Verwaltungs­senaten zuweisen. Diese hätten aber in allen Fällen, insbesondere auch im Unter­schwellenbereich, durch Kammern zu entscheiden.

Seit vielen Jahren wird von den Ländern die Anhebung der für Strafverfügungen und Anonym­verfügungen maßgebenden Obergrenzen gefordert, um durch eine Ausweitung des Anwendungsbereiches dieser abgekürzten Verfahren eine Entlastung der Verwaltungs­strafbehörden zu erzielen. Die derzeit vorgesehene Betragsgrenze für Organ­strafverfügungen hat in der Praxis kaum ein Anwendungsgebiet, da für die praktisch bedeutsamen Bereiche sondergesetzlich andere, fast ausnahmslos höhere Beträge festgesetzt sind.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2001 wurde die Altersgrenze für die Erreichung der Volljährigkeit wie auch die Altersgrenze für die Anwendung des Jugendstrafrechts auf das Ende des 18. Lebensjahres herabgesetzt. Für das Verwaltungsstrafrecht gilt ein Täter aber bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres als Jugendlicher.

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates beinhaltet daher eine Ergänzung der im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 enthaltenen Bestimmungen über die Besetzung der unabhängigen Verwaltungssenate, eine Anhebung der Strafhöchstbeträge für Strafverfügungen, Anonymverfügungen und Organstrafverfügungen sowie eine Herabsetzung der Altersgrenze für jugendliche Täter auf die Vollendung des 18. Lebensjahres.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 23. Juli 2002 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2002 07 23

      Mag. Gerhard TUSEK Dipl.-Ing. Hannes MISSETHON

       Berichterstatter         Vorsitzender