6791 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 11. Juni 2003 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972 und das Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, geändert werden

Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates beinhaltet im Sinne der von der Bundesregierung am 29. April 2003 beschlossenen Punktation, wonach im Gleich­klang mit der Pensionsreform 2003 eine Reform des Bezügerechts der politischen Funktionsträger erfolgen soll, im Einzelnen insbesondere folgende Maßnahmen:

1.      Anhebung des Pensionsantrittsalters derart, dass eine gestaffelte Anhebung des Pensionsantrittsalters auf 65 Jahre analog zum ASVG erfolgt. Ab dem Jahr 2017 kann – abgesehen vom Fall der Funktionsunfähigkeit – kein Betroffener mehr vor der Erreichung des 65. Lebensjahres in Pension gehen.

2.      Einführung eines Abschlages in der Höhe von 4,2% p.a.(pro Monat 0,35 %), maximal 10%, bei Inanspruchnahme einer Pension vor dem Regelpensionsalter von 65 Jahren.

3.      Anhebung des Abschlagsprozentsatzes bei vorzeitigem Pensionsantritt wegen Funktionsunfähigkeit auf 4,2 % p.a..

4.      Erhöhung des Pensionssicherungsbeitrages:

         a)    Für Ruhebezüge bis zur Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG beträgt der Pensionssicherungsbeitrag künftig insgesamt 8 Prozentpunkte.

         b)   Für die die Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG übersteigenden Ruhebezüge beträgt der Pensionssicherungsbeitrag künftig insgesamt 15 Prozentpunkte.

5.      Ausschluss der Möglichkeit einer doppelten Berücksichtigung von Zeiten der Funktionsausübung als Parlamentarier und als Oberstes Organ. Dem Funktionsträger soll ein Wahlrecht offen stehen, für welchen bezügerechtlichen Anspruch derartige Zeiten berücksichtigt werden sollen. Die Neubemessung des Ruhebezuges nach dem Ausscheiden aus seiner Funktion als Mandatar erfolgt nur mehr über Antrag und die Höhe der neu zu bemessenden Pension richtet sich nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Neubemessung. Das bedeutet, dass bei der Neubemessung die vorgeschlagenen Abschläge von 4,2 % p.a. zum Tragen kommen, sofern die Neubemessung nicht erst mit dem 65. Lebensjahr erfolgt.

6.      Beim Zusammenfall von Pensions- und Aktivbezug nach den Bezügegesetzen wird nur der Pensionsbezug ausbezahlt. Übersteigt der Aktivbezug die Höhe des Pensionsbezuges bzw. der Pensionsbezüge, wird der Aktivbezug in Höhe der Differenz ausbezahlt. Ziel dieser Regelung ist es, einen Gesamtbezug in der Höhe des Aktivbezuges zu gewährleisten. Eingriffe in Ruhebezugsregelungen anderer Rechtsträger oder in bereits angefallene Ruhebezüge sind verfassungsrechtlich nicht möglich. Aus diesem Grund stellt die Kürzung oder allenfalls der Entfall des Aktivbezuges auf Bundesebene die einzige einfachgesetzliche Möglichkeit dar, dieses Ziel zu erreichen. Wenn durch die Anwendung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre ein Anspruch zu streichen oder zu kürzen wäre und sich dadurch ein geringerer Bezug als der Aktivbezug ergibt, ist dieser um diesen Differenzbetrag zu ergänzen.

7.      Die Bezugsfortzahlung nach dem Bundesbezügegesetz gebührt nur mehr auf Antrag und in reduzierter Höhe und Bezugsdauer. Darüber hinaus werden auf die Bezugsfortzahlung auch Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Z 5 bis 7 des Einkommenssteuergesetzes 1988, z.B. aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung, angerechnet.“

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 17. Juni 2003 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2003 06 17

Gottfried Kneifel                 Johanna Schicker

     Berichterstatter           Vorsitzende