7099 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten
über den Beschluss des Nationalrates vom 9.
Juli 2004 betreffend ein Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik
Chile andererseits samt Anhängen, Schlussakte und Berichtigungsprotokoll
Der vorliegende Beschluss des Nationalrates
trägt dem Umstand Rechnung, dass die chilenische Volkswirtschaft eine der
stärksten und stabilsten Lateinamerikas ist. Chile stellt einen wichtigen
Absatzmarkt für die europäische Exportwirtschaft dar. Da das Land weder
Vollmitglied des MERCOSUR noch der Andengemeinschaft ist, bedarf es zur
Erweiterung, Erleichterung und Vertiefung der Beziehungen ähnlich wie im Falle
Mexikos eines eigenen bilateralen Abkommens.
Das gegenständliche Assoziationsabkommen
berührt sämtliche Bereiche der Beziehungen mit Chile. Es gliedert sich in drei
Hauptkapitel: politischer Dialog, Kooperation und ein äußerst weitreichendes
Handelskapitel, das von der Europäischen Kommission als Meilenstein in der
Geschichte der von der Europäischen Gemeinschaft geschlossenen bilateralen
Abkommen und als zukunftsweisend
betrachtet wird.
Das Abkommen zur Gründung einer Assoziation
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und
der Republik Chile andererseits samt Schlussakte sowie dem zugehörigen Protokoll über die Berichtigung des
Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits ist
gesetzändernd und gesetzesergänzend, es enthält aber keine verfassungsändernden
bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen. Es ist der unmittelbaren Anwendung im
innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen
gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das
Abkommen keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der
Länder betreffen, geregelt werden, bedarf es nicht der Zustimmung des
Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.
Der Nationalrat hat anlässlich der
Beschlussfassung im Gegenstand beschlossen, dass gemäß Art. 49 Abs. 2
B-VG alle Sprachfassungen mit Ausnahme der deutschen dadurch kundgemacht
werden, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für
auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
Der Ausschuss für auswärtige
Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 20. Juli 2004 mit
Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des
Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2004 07
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Sissy Roth-Halvax Hans Ager
Berichterstatterin Vorsitzender