7099 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten

über den Beschluss des Nationalrates vom 9. Juli 2004 betreffend ein Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits samt Anhängen, Schlussakte und Berichtigungsprotokoll

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass die chilenische Volkswirtschaft eine der stärksten und stabilsten Lateinamerikas ist. Chile stellt einen wichtigen Absatzmarkt für die europäische Exportwirtschaft dar. Da das Land weder Vollmitglied des MERCOSUR noch der Andengemeinschaft ist, bedarf es zur Erweiterung, Erleichterung und Vertiefung der Beziehungen ähnlich wie im Falle Mexikos eines eigenen bilateralen Abkommens.

Das gegenständliche Assoziationsabkommen berührt sämtliche Bereiche der Beziehungen mit Chile. Es gliedert sich in drei Hauptkapitel: politischer Dialog, Kooperation und ein äußerst weitreichendes Handelskapitel, das von der Europäischen Kommission als Meilenstein in der Geschichte der von der Europäischen Gemeinschaft geschlossenen bilateralen Abkommen und als  zukunftsweisend betrachtet wird.

Das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits samt Schlussakte  sowie dem zugehörigen Protokoll über die Berichtigung des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, es enthält aber keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen. Es ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden, bedarf es nicht der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand beschlossen, dass gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG alle Sprachfassungen mit Ausnahme der deutschen dadurch kundgemacht werden, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 20. Juli 2004 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2004 07 20

Sissy Roth-Halvax Hans Ager

    Berichterstatterin           Vorsitzender