7225 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten
über den Beschluss des Nationalrates vom 2. März 2005 betreffend ein Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten samt Anhängen
Mit dem gegenständlichen Beschluss des
Nationalrates verpflichten sich die Vertragsparteien des Bonner Übereinkommens
strenge Schutzmaßnahmen für Arten des Anhanges I - vom Aussterben bedrohte
Arten - zu ergreifen. Für Arten des Anhanges II des Übereinkommens - gefährdete
Arten bzw. Arten, die sich in einem ungünstigen Erhaltungszustand befinden -
sind geeignete Erhaltungs- und Managementmaßnahmen durchzuführen. Die
Vertragsstaaten verpflichten sich zudem, für alle Arten des Übereinkommens eine
entsprechende Forschung und ein Monitoring einzurichten. Für Anhang II-Arten,
die einen ungünstigen Erhaltungszustand haben und die von Schutz- und
Managementmaßnahmen profitieren können, sollen im Rahmen von internationalen
Abkommen spezielle Erhaltungsprogramme und Managementmaßnahmen ergriffen
werden. Österreich ist einer von nur zwei der 25 EU-Mitgliedstaaten, der noch
noch nicht Vertragspartei des Bonner
Übereinkommens ist, das bereits 85 Vertragsparteien aus allen fünf
Kontinenten zählt. Österreich soll durch den Beitritt zum Bonner Übereinkommen
seine Verantwortung für die internationale Zusammenarbeit im Bereich des
Naturschutzes, insbesondere für die Erhaltung der wandernden wild lebenden
Tierarten, wahrnehmen.
Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen. Da Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG erforderlich.
Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikel 50 Absatz 2 B‑VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.
Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 15. März 2005 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,
1. gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,
2. dem Beschluss des Nationalrates im Sinne des Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Wien, 2005 03 15
Karl Bader Albrecht Konecny
Berichterstatter Stv. Vorsitzender