7225 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten

über den Beschluss des Nationalrates vom 2. März 2005 betreffend ein Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten samt Anhängen

Mit dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates verpflichten sich die Vertragsparteien des Bonner Übereinkommens strenge Schutzmaßnahmen für Arten des Anhanges I - vom Aussterben bedrohte Arten - zu ergreifen. Für Arten des Anhanges II des Übereinkommens - gefährdete Arten bzw. Arten, die sich in einem ungünstigen Erhaltungszustand befinden - sind geeignete Erhaltungs- und Managementmaßnahmen durchzuführen. Die Vertragsstaaten verpflichten sich zudem, für alle Arten des Übereinkommens eine entsprechende Forschung und ein Monitoring einzurichten. Für Anhang II-Arten, die einen ungünstigen Erhaltungszustand haben und die von Schutz- und Managementmaßnahmen profitieren können, sollen im Rahmen von internationalen Abkommen spezielle Erhaltungsprogramme und Managementmaßnahmen ergriffen werden. Österreich ist einer von nur zwei der 25 EU-Mitgliedstaaten, der noch noch nicht Vertragspartei des Bonner  Übereinkommens ist, das bereits 85 Vertragsparteien aus allen fünf Kontinenten zählt. Österreich soll durch den Beitritt zum Bonner Übereinkommen seine Verantwortung für die internationale Zusammenarbeit im Bereich des Naturschutzes, insbesondere für die Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten, wahrnehmen.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen. Da Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG erforderlich.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikel 50 Absatz 2 B‑VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 15. März 2005 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.             gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.             dem Beschluss des Nationalrates im Sinne des Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2005 03 15

Karl  Bader                Albrecht Konecny

       Berichterstatter    Stv. Vorsitzender