7252 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten

über den Beschluss des Nationalrates vom 11. Mai 2005 betreffend Weltgesundheitsorganisation (WHO); Annahme eines arabischen Textes und Änderung von Art. 74 der Satzung

Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass die Änderung der Satzung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) WHA 31.18 (Annahme eines arabischen Textes und Änderung von Art. 74) aus dem Jahr 1978 von der Weltgesundheitsversammlung, dem Hauptorgan der WHO, zwar in Form einer Resolution beschlossen wurde, jedoch noch nicht in Kraft getreten ist, da es bisher an der nötigen Anzahl von Annahmeerklärungen durch zwei Drittel der Mitglieder der Weltgesundheitsversammlung mangelt. Auch Österreich hat diese Änderung noch nicht angenommen.

Das vorliegende Abkommen beinhaltet daher die Anerkennung der arabischen Version der Satzung als authentische Fassung, sowie die Fixierung des arabischen Textes der Satzung, welcher als authentisch angesehen werden soll, sobald die vorliegende Satzungsänderung objektiv in Kraft getreten ist.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend. Da auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG erforderlich.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikel 50 Absatz 2 B‑VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 23. Mai 2005 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.             gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.             dem Beschluss des Nationalrates im Sinne des Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2005 05 23

Karl Bader            Hans Ager

       Berichterstatter           Vorsitzender