7255 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten

über den Beschluss des Nationalrates vom 11. Mai 2005 betreffend ein Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Costa Rica, der Republik El Salvador, der Republik Guatemala, der Republik Honduras, der Republik Nicaragua und der Republik Panama andererseits samt Anhang

Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass die Europäische Union und Zentralamerika umfassende Beziehungen unterhalten, zu denen ein politischer Dialog, ein weiter Kooperationsrahmen und eine vorteilhafte Handelsregelung gehören. Grundstein der europäisch-zentralamerikanischen Beziehungen ist der Dialog von San José. Er wurde 1984 in Costa Rica eingeleitet und 1996 in Florenz und 2002 in Madrid intensiviert.

 

Im Einklang mit der Erklärung von San José vom März 2001 wies Zentralamerika in der im Anschluss daran eingesetzten Gemischten Arbeitsgruppe der Gemeinschaft und Zentralamerikas für Wirtschafts- und Handelbeziehungen auf seinen Wunsch hin, größere Stabilität und Vorhersehbarkeit in den Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zu erreichen.

 

Gegenstand des vorliegenden Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Zentralamerika ist ausschließlich der politische Dialog und die Zusammenarbeit, nicht dagegen der Handel. Im Titel „Politischer Dialog“ wird der Dialog von San José institutionalisiert und intensiviert. Der Titel „Zusammenarbeit“ basiert auf der bisherigen Zusammenarbeit, bezieht aber auch neue Bereiche wie Menschenrechte, Migration und Terrorismusbekämpfung in die Zusammenarbeit ein. Ein besonderer Schwerpunkt ist die Zusammenarbeit zur Unterstützung der regionalen Integration in Zentralamerika. Das Abkommen baut auf dem Kooperationsabkommen zwischen den beiden Regionen von 1993 auf und ersetzt es.

 

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend. Da auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG erforderlich.

 

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikel 50 Absatz 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

 

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand beschlossen, dass gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG die dänischen, englischen, finnischen, französischen, griechischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen und spanischen Sprachfassungen dadurch kundgemacht werden sollen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 23. Mai 2005 mit Stimmenmehrheit den Antrag,

1.             gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.             dem Beschluss des Nationalrates im Sinne des Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2005 05 23

Sissy Roth-Halvax Hans Ager

    Berichterstatterin           Vorsitzender