7255 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten
über den Beschluss des Nationalrates vom 11. Mai 2005
betreffend ein Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik
Costa Rica, der Republik El Salvador, der Republik Guatemala, der Republik
Honduras, der Republik Nicaragua und der Republik Panama andererseits samt
Anhang
Der
gegenständliche Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass
die Europäische Union und Zentralamerika umfassende Beziehungen unterhalten, zu
denen ein politischer Dialog, ein weiter Kooperationsrahmen und eine
vorteilhafte Handelsregelung gehören. Grundstein der
europäisch-zentralamerikanischen Beziehungen ist der Dialog von San José. Er
wurde 1984 in Costa Rica eingeleitet und 1996 in Florenz und 2002 in Madrid
intensiviert.
Im Einklang mit
der Erklärung von San José vom März 2001 wies Zentralamerika in der im
Anschluss daran eingesetzten Gemischten Arbeitsgruppe der Gemeinschaft und
Zentralamerikas für Wirtschafts- und Handelbeziehungen auf seinen Wunsch hin,
größere Stabilität und Vorhersehbarkeit in den Wirtschafts- und
Handelsbeziehungen zu erreichen.
Gegenstand des
vorliegenden Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Zentralamerika ist
ausschließlich der politische Dialog und die Zusammenarbeit, nicht dagegen der
Handel. Im Titel „Politischer Dialog“ wird der Dialog von San José
institutionalisiert und intensiviert. Der Titel „Zusammenarbeit“ basiert auf
der bisherigen Zusammenarbeit, bezieht aber auch neue Bereiche wie
Menschenrechte, Migration und Terrorismusbekämpfung in die Zusammenarbeit ein.
Ein besonderer Schwerpunkt ist die Zusammenarbeit zur Unterstützung der
regionalen Integration in Zentralamerika. Das Abkommen baut auf dem
Kooperationsabkommen zwischen den beiden Regionen von 1993 auf und ersetzt es.
Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend. Da auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG erforderlich.
Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikel 50 Absatz 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.
Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand beschlossen, dass gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG die dänischen, englischen, finnischen, französischen, griechischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen und spanischen Sprachfassungen dadurch kundgemacht werden sollen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 23. Mai 2005 mit Stimmenmehrheit den Antrag,
1. gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,
2. dem
Beschluss des Nationalrates im Sinne des Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG
die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Wien, 2005 05
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Sissy Roth-Halvax Hans Ager
Berichterstatterin Vorsitzender