7474 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verkehr, Innovation und Technologie

über den Beschluss des Nationalrates vom 25. Jänner 2006 betreffend das Protokoll zur Neufassung des Internationalen Übereinkommens vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL" entsprechend den verschiedenen vorgenommenen Änderungen samt Zusatzprotokoll und Schlussakte

Österreich ist Vertragspartei des Internationalen Übereinkommens über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt, EUROCONTROL (BGBl. Nr. 282/1993 idF BGBl. III Nr. 74/2001). Die Entwicklung des Luftverkehrs seit Ende der 80er Jahre, die zunehmende Zahl der Mitglieder innerhalb der EUROCONTROL wie auch die geänderte Rolle der nationalen Flugsicherungsbetreiber in Form privatisierter Einheiten haben die Notwendigkeit einer Revision des Übereinkommens aufgezeigt.

Gemäß dem Beschluss der Bundesregierung vom 24. Juni 1997 (vgl. Pkt. 17 des Beschl.Prot. Nr. 19) und der entsprechenden Bevollmächtigung durch den Herrn Bundespräsidenten wurde das Protokoll zur Neufassung des Internationalen Übereinkommens vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL“ entsprechend den verschiedenen vorgenommenen Änderungen samt Zusatzprotokoll und Schlussakte am 27. Juni 1997 unterzeichnet.

Durch die Neufassung des Übereinkommens werden die notwendigen rechtlichen und institutionellen Voraussetzungen zur Erfüllung der gegenwärtigen und künftigen Aufgaben von EUROCONTROL geschaffen, so dass das Übereinkommen nunmehr die Tätigkeiten der Verkehrsflusssteuerung, die Harmonisierung und Integration im Flugverkehrsmanagement und auch die künftige Verwendung von Satelliten zur Luftraumnavigation vorsieht.

Die Neufassung des Übereinkommens enthält mit Art. 40 eine Bestimmung, die es der Europäischen Gemeinschaft ermöglicht, im Wege eines Protokolls dem Übereinkommen beizutreten. Die Europäische Kommission forderte die Mitgliedsstaaten auf, mit der Ratifikation des vorliegenden Protokolls samt Zusatzprotokoll und Schlussakte bis zum Abschluss des Protokolls über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Übereinkommen zuzuwarten.

Das gegenständliche Protokoll samt Zusatzprotokoll und Schlussakte ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen gemäß Artikel 50 Absatz 2 B‑VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand beschlossen, dass der gegenständliche Staatsvertrag gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG dadurch kundzumachen ist, dass die bulgarische, dänische, englische, französische, griechische, italienische, kroatische, niederländische, norwegische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische, türkische und ungarische Spachfassungen durch Einsichtnahme im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie aufliegen.

Der Ausschuss für Verkehr, Innovation und Technologie hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates am 7. Februar 2006 in Verhandlung genommen.

Der Ausschuss für Verkehr, Innovation und Technologie stellt nach Beratung der Vorlage am 7. Februar 2006 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2006 02 07

                 Günther Molzbichler               Elisabeth Kerschbaum

       Berichterstatter             Vorsitzende