7492 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 1. März 2006 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Zahnärztegesetz geändert wird

Die Abgeordneten Dr. Erwin Rasinger, Barbara Rosenkranz, Kolleginnen und Kollegen haben am 25. Jänner 2006 einen Initiativantrag im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Das Zahnärztegesetz, das am 19. Oktober 2005 vom Nationalrat beschlossen wurde, ging hinsichtlich der gemeinschaftsrechtlichen Vorgabe für das Führen der Berufsbezeichnung von Fachärzten/-innen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde vom Schlussantrag des Generalanwalts im Verfahren des Europäischen Gerichtshofs aus. Dieser legte das Gemeinschaftsrecht dahingehend aus, dass auch die unter die Übergangsbestimmung des Artikel 19b der Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr fallenden österreichischen Fachärzte/-innen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde verpflichtend die Berufsbezeichnung „Zahnarzt“/„Zahnärztin“ zu führen hätten.

Im Zahnärztegesetz wurde daher die einheitliche Berufsbezeichnung „Zahnarzt“/„Zahnärztin“ für alle Angehörige des zahnärztlichen Berufs normiert. Auf Basis einer Stellungnahme der Europäischen Kom-mission vom 10. November 2004, wurde lediglich die Möglichkeit eines auf den Ausbildungsweg hinweisenden Zusatzes geschaffen, wonach Fachärzte/-innen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde zum Führen der Ausbildungsbezeichnung „Facharztdiplom für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“ berechtigt sind.

Der Europäische Gerichtshof ist allerdings in seinem Urteil vom 27. Oktober 2005 in dieser Frage nicht der Ansicht des Generalanwalts gefolgt, sondern hat festgestellt, dass die Führung der Berufsbezeichnung „Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“/„Fachärztin für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“ nicht dem Gemeinschaftsrecht widerspreche. Die Führung dieser Berufsbezeichnung sei aus Gründen der Transparenz gerechtfertigt, da sie es den Patienten/-innen erlaube, zwischen Zahnärzten/-innen, die die Ausbildung zum/zur Zahnarzt/Zahnärztin absolviert haben, und Fachärzten/-innen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die das Studium der Humanmedizin und anschließend den postpromotionellen zahnärzt-lichen Lehrgang absolviert haben, zu unterscheiden.

Auch wenn die derzeit im Zahnärztegesetz normierten Regelungen der §§ 5 und 54 auch im Lichte der neuesten EuGH-Judikatur nicht gemeinschaftsrechtwidrig sind, zumal auch diese es Fachärzten/-innen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde ermöglichen, einen entsprechenden Zusatz anzufügen und damit die im EuGH-Urteil angesprochene Transparenz gegenüber den Patienten/-innen zu realisieren, erscheint insbesondere auf Grund des dringenden Wunsches der Berufsgruppe eine wörtliche Umsetzung des EuGH-Urteils und damit das Weiterbestehen der Berufsbezeichnung „Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“/„Fachärztin für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“ geboten. Im Hinblick auf die Ver-meidung zwischenzeitlich eintretender Rechtsunsicherheiten und -unklarheiten betreffend die Führung von Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen, insbesondere hinsichtlich deren verwaltungsstrafrechtlicher Vollziehung, ist eine rasche Umsetzung dieser Gesetzesänderung dringend erforderlich.“

Der Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates am 14. März 2006 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligte sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Bundesrätin Dr. Ruperta Lichtenecker.

Der Gesundheitsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 14. März 2006 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2006 03 14

                  Thomas Einwallner Martina Diesner-Wais

       Berichterstatter             Vorsitzende