7492 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Gesundheitsausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 1. März 2006 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Zahnärztegesetz geändert wird
Die Abgeordneten Dr.
Erwin Rasinger, Barbara Rosenkranz, Kolleginnen und Kollegen haben am
25. Jänner 2006 einen Initiativantrag im Nationalrat eingebracht und wie
folgt begründet:
„Das Zahnärztegesetz,
das am 19. Oktober 2005 vom Nationalrat beschlossen wurde, ging hinsichtlich
der gemeinschaftsrechtlichen Vorgabe für das Führen der Berufsbezeichnung von
Fachärzten/-innen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde vom Schlussantrag des
Generalanwalts im Verfahren des Europäischen Gerichtshofs aus. Dieser legte das
Gemeinschaftsrecht dahingehend aus, dass auch die unter die Übergangsbestimmung
des Artikel 19b der Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die
gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen
Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der
tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien
Dienstleistungsverkehr fallenden österreichischen Fachärzte/-innen für Zahn-,
Mund- und Kieferheilkunde verpflichtend die Berufsbezeichnung „Zahnarzt“/„Zahnärztin“
zu führen hätten.
Im Zahnärztegesetz
wurde daher die einheitliche Berufsbezeichnung „Zahnarzt“/„Zahnärztin“ für alle
Angehörige des zahnärztlichen Berufs normiert. Auf Basis einer Stellungnahme
der Europäischen Kom-mission vom 10. November 2004, wurde lediglich die
Möglichkeit eines auf den Ausbildungsweg hinweisenden Zusatzes geschaffen,
wonach Fachärzte/-innen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde zum Führen der
Ausbildungsbezeichnung „Facharztdiplom für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“
berechtigt sind.
Der Europäische
Gerichtshof ist allerdings in seinem Urteil vom 27. Oktober 2005 in dieser
Frage nicht der Ansicht des Generalanwalts gefolgt, sondern hat festgestellt,
dass die Führung der Berufsbezeichnung „Facharzt für Zahn-, Mund- und
Kieferheilkunde“/„Fachärztin für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“ nicht dem
Gemeinschaftsrecht widerspreche. Die Führung dieser Berufsbezeichnung sei aus
Gründen der Transparenz gerechtfertigt, da sie es den Patienten/-innen erlaube,
zwischen Zahnärzten/-innen, die die Ausbildung zum/zur Zahnarzt/Zahnärztin
absolviert haben, und Fachärzten/-innen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde,
die das Studium der Humanmedizin und anschließend den postpromotionellen
zahnärzt-lichen Lehrgang absolviert haben, zu unterscheiden.
Auch wenn die derzeit
im Zahnärztegesetz normierten Regelungen der §§ 5 und 54 auch im Lichte der
neuesten EuGH-Judikatur nicht gemeinschaftsrechtwidrig sind, zumal auch diese
es Fachärzten/-innen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde ermöglichen, einen entsprechenden
Zusatz anzufügen und damit die im EuGH-Urteil angesprochene Transparenz
gegenüber den Patienten/-innen zu realisieren, erscheint insbesondere auf Grund
des dringenden Wunsches der Berufsgruppe eine wörtliche Umsetzung des
EuGH-Urteils und damit das Weiterbestehen der Berufsbezeichnung „Facharzt für
Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“/„Fachärztin für Zahn-, Mund- und
Kieferheilkunde“ geboten. Im Hinblick auf die Ver-meidung zwischenzeitlich
eintretender Rechtsunsicherheiten und -unklarheiten betreffend die Führung von
Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen, insbesondere hinsichtlich deren
verwaltungsstrafrechtlicher Vollziehung, ist eine rasche Umsetzung dieser
Gesetzesänderung dringend erforderlich.“
Der Gesundheitsausschuss
hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates am 14. März 2006 in
Verhandlung genommen.
An der Debatte
beteiligte sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters
Bundesrätin Dr. Ruperta Lichtenecker.
Der Gesundheitsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 14. März 2006 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2006 03 14
Thomas Einwallner Martina Diesner-Wais
Berichterstatter Vorsitzende