7528 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten

über den Beschluss des Nationalrates vom 27. April 2006 betreffend Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits samt Schlussakte, Anhänge, Protokoll und Erklärungen

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates ersetzt das für die Beziehungen zwischen Tadschikistan und den Europäischen Gemeinschaften zurzeit maßgebende, am 18. Dezember 1989 unterzeichnete und am 1. April 1990 in Kraft getretene Abkommen mit der damaligen Sowjetunion über Handel und Zusammenarbeit, wie es von der Republik Tadschikistan durch Briefwechsel vom 4. Februar 1994 übernommen wurde.

Das gegenständliche Abkommen wird dazu beitragen, die Präsenz der Union in Tadschikistan und damit in Zentralasien auf politischer und wirtschaftlicher Ebene zu konsolidieren und zu verstärken. Ferner wird es das Wirtschaftswachstum ankurbeln und die nachhaltige Entwicklung, die Bekämpfung der Armut und die Stabilität in Tadschikistan und in Zentralasien fördern. Es bietet einen Rahmen für die von der Union zu entwickelnde Zusammenarbeit mit Tadschikistan.

Das Abkommen wurde zwar nach dem Vorbild anderer Partnerschafts- und Kooperationsabkommen ausgearbeitet, ist jedoch das erste, das Bestimmungen über die Bekämpfung des Terrorismus und der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen enthält. Es wird für zehn Jahre geschlossen und kann danach stillschweigend um jeweils ein Jahr verlängert werden. Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und der Partnerschaft ermöglicht es die Vertiefung der Beziehungen in vielen Bereichen. Die wesentlichen Grundsätze, auf die es sich stützt, sind die Achtung der Demokratie, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit sowie die Förderung der nachhaltigen Entwicklung und die Koordinierung der Hilfsinstrumente (Verknüpfung der humanitären Hilfe, der Hilfe bei der Sanierung und der Entwicklungshilfe).

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen gemäß Artikel 50 Absatz 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand beschlossen, dass der gegenständliche Staatsvertrag gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG dadurch kundzumachen ist, dass die dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, niederländische, polnische, portugiesische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische, ungarische und tadschikische Sprachfassungen durch Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates am 9. Mai 2006 in Verhandlung genommen.

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 9. Mai 2006 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2006 05 09

Karl Bader            Hans Ager

       Berichterstatter           Vorsitzender