7528 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten
über den Beschluss des Nationalrates vom 27. April 2006 betreffend Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits samt Schlussakte, Anhänge, Protokoll und Erklärungen
Der vorliegende
Beschluss des Nationalrates ersetzt das für die Beziehungen zwischen
Tadschikistan und den Europäischen Gemeinschaften zurzeit maßgebende, am 18.
Dezember 1989 unterzeichnete und am 1. April 1990 in Kraft getretene
Abkommen mit der damaligen Sowjetunion über Handel und Zusammenarbeit, wie es
von der Republik Tadschikistan durch Briefwechsel vom 4. Februar 1994
übernommen wurde.
Das
gegenständliche Abkommen wird dazu beitragen, die Präsenz der Union in
Tadschikistan und damit in Zentralasien auf politischer und wirtschaftlicher
Ebene zu konsolidieren und zu verstärken. Ferner wird es das
Wirtschaftswachstum ankurbeln und die nachhaltige Entwicklung, die Bekämpfung
der Armut und die Stabilität in Tadschikistan und in Zentralasien fördern. Es
bietet einen Rahmen für die von der Union zu entwickelnde Zusammenarbeit mit
Tadschikistan.
Das Abkommen wurde
zwar nach dem Vorbild anderer Partnerschafts- und Kooperationsabkommen
ausgearbeitet, ist jedoch das erste, das Bestimmungen über die Bekämpfung des
Terrorismus und der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen enthält. Es wird
für zehn Jahre geschlossen und kann danach stillschweigend um jeweils ein Jahr
verlängert werden. Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und der Partnerschaft
ermöglicht es die Vertiefung der Beziehungen in vielen Bereichen. Die
wesentlichen Grundsätze, auf die es sich stützt, sind die Achtung der
Demokratie, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit sowie die Förderung
der nachhaltigen Entwicklung und die Koordinierung der Hilfsinstrumente
(Verknüpfung der humanitären Hilfe, der Hilfe bei der Sanierung und der
Entwicklungshilfe).
Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen.
Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.
Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen gemäß Artikel 50 Absatz 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.
Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand beschlossen, dass der gegenständliche Staatsvertrag gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG dadurch kundzumachen ist, dass die dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, niederländische, polnische, portugiesische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische, ungarische und tadschikische Sprachfassungen durch Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten hat den gegenständlichen Beschluss des
Nationalrates am 9. Mai 2006 in Verhandlung genommen.
Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 9. Mai 2006 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2006 05 09
Karl Bader Hans Ager
Berichterstatter Vorsitzender