7529 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten

über den Beschluss des Nationalrates vom 27. April 2006 betreffend ein Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass es bisher kein universelles multilaterales Übereinkommen über die Staatenimmunität gab. Im Rahmen des Europarats besteht das Europäische Übereinkommen über Staatenimmunität, dem aber neben Österreich nur sieben weitere Staaten angehören. Die Staatengemeinschaft war deshalb weitgehend auf Völkergewohnheitsrecht angewiesen.

Ziel des gegenständlichen Übereinkommens ist daher die Regelung der Frage der Staatenimmunität auf universeller Ebene im Sinne der relativen oder beschränkten Immunität, wonach Staaten vor allem für privatwirtschaftliche Rechtsgeschäfte keine Immunität vor fremden Gerichten genießen.

Das Übereinkommen stellt eine Kodifikation des bestehenden völkerrechtlichen Gewohnheitsrechts hinsichtlich der Staatenimmunität im Bereich des Zivilrechts dar. Es betrifft nicht den strafrechtlichen Bereich. Das Übereinkommen geht vom Grundsatz der Immunität fremder Staaten von der Zivilgerichtsbarkeit aus, führt aber eine Reihe wichtiger Bereiche an, in denen die Staatenimmunität nicht beansprucht werden kann (z.B. bei privatwirtschaftlichen Rechtsgeschäften, Arbeitsverträgen, Personen- und Sachschäden). Für die Staatenimmunität von Zwangsmaßnahmen sieht es gesonderte Regelungen vor.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen.

Da auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B-VG erforderlich.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen gemäß Artikel 50 Absatz 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand beschlossen, dass der gegenständliche Staatsvertrag gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG dadurch kundzumachen ist, dass die arabische, chinesische, russische und spanische Sprachfassungen durch Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates am 9. Mai 2006 in Verhandlung genommen.


 

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 9. Mai 2006 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.      gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.      dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2006 05 09

Karl Bader            Hans Ager

       Berichterstatter           Vorsitzender