7529 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten
über den Beschluss des Nationalrates vom 27. April 2006 betreffend ein Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit
Der vorliegende
Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass es bisher kein
universelles multilaterales Übereinkommen über die Staatenimmunität gab. Im
Rahmen des Europarats besteht das Europäische Übereinkommen über
Staatenimmunität, dem aber neben Österreich nur sieben weitere Staaten
angehören. Die Staatengemeinschaft war deshalb weitgehend auf
Völkergewohnheitsrecht angewiesen.
Ziel des gegenständlichen Übereinkommens
ist daher die Regelung der Frage der Staatenimmunität auf universeller Ebene im
Sinne der relativen oder beschränkten Immunität, wonach Staaten vor allem für
privatwirtschaftliche Rechtsgeschäfte keine Immunität vor fremden Gerichten
genießen.
Das Übereinkommen
stellt eine Kodifikation des bestehenden völkerrechtlichen Gewohnheitsrechts
hinsichtlich der Staatenimmunität im Bereich des Zivilrechts dar. Es betrifft
nicht den strafrechtlichen Bereich. Das Übereinkommen geht vom Grundsatz der
Immunität fremder Staaten von der Zivilgerichtsbarkeit aus, führt aber eine
Reihe wichtiger Bereiche an, in denen die Staatenimmunität nicht beansprucht
werden kann (z.B. bei privatwirtschaftlichen Rechtsgeschäften, Arbeitsverträgen,
Personen- und Sachschäden). Für die Staatenimmunität von Zwangsmaßnahmen sieht
es gesonderte Regelungen vor.
Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen.
Da auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B-VG erforderlich.
Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen gemäß Artikel 50 Absatz 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.
Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand beschlossen, dass der gegenständliche Staatsvertrag gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG dadurch kundzumachen ist, dass die arabische, chinesische, russische und spanische Sprachfassungen durch Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten hat den gegenständlichen Beschluss des
Nationalrates am 9. Mai 2006 in Verhandlung genommen.
Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 9. Mai 2006 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,
1. gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,
2. dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Wien, 2006 05 09
Karl Bader Hans Ager
Berichterstatter Vorsitzender