7774 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit

über den Beschluss des Nationalrates vom 17. Oktober 2007 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Sicherheitsmaßnahmen für Dampfkessel, Druckbehälter, Versandbehälter und Rohrleitungen (Kesselgesetz), geändert wird

Das in § 21 Abs. 4 des derzeit geltenden Kesselgesetzes festgelegte Erfordernis, wonach Kesselprüfstellen einen Sitz in Österreich haben müssen, hatte den Zweck einer einfachen Kontrolle durch die Behörde sowie die Durchsetzung von Verwaltungsmaßnahmen. Sowohl die Kontrolle als auch der rechtliche Zugriff müssen nach dem aufgrund des EuGH‑Urteils erforderlichen Entfall des Sitzerfordernisses durch andere Maßnahmen gewährleistet bleiben.

Hinsichtlich der effizienten Durchführung von Kontrollen ist vorgesehen:

-       für die Tätigkeiten vor Ort die Übermittlung (auf Verlangen) einer Vorschau auf geplante Tätigkeiten (in Österreich),

-       die verpflichtende Bekanntgabe der aktuellen Zustelladresse des Sitzes der Stelle sowie die

-       Klarstellung der Überwachung der Tätigkeiten vor Ort durch das BMWA (oder dessen Bevollmächtigte) einschließlich der Zugangsmöglichkeit zu Betrieben bei Herstellern und Betreibern für diese Zwecke.

Hinsichtlich des rechtlichen Zugriffs und Sanktionen ist vorgesehen:

-       Verpflichtung, den Anordnungen des BMWA Folge zu leisten

-       Möglichkeit des Aussetzens der Befugnis aus bestimmten Gründen

-       Festlegung des Gerichtsstandes am Ort der Tätigkeitsausübung (in Österreich)

-       Festlegung von Sanktionen für Prüfstellen (nach Akkreditierungsgesetz).

Für Kesselprüfstellen im Eisenbahnbereich gelten obige Ausführungen für das BMVIT.

Zusätzliche damit zusammenhängende Maßnahmen:

-       Verzeichnis der befugten Stellen einschließlich der Details der Befugnis auf der Homepage des BMWA als Ersatz der Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung

-       Entfall der Verpflichtung zur Ausstellung eines amtlichen Lichtbildausweises für Kesselprüfer

-       mögliche Notifizierung von Erstprüfstellen und Kesselprüfstellen nach gemeinschaftsrechtlichen Verfahren und damit zusammenhängend eine Klarstellung der Kompetenztrennung zwischen BMWA und BMVIT (Eisenbahnbereich).

Auf Grund der Dringlichkeit der Novellierung (Umsetzung des EuGH‑Urteils) sieht der gegenständliche Beschluss des Nationalrates vor, nur den für das Urteil relevanten Abschnitt des Kesselgesetzes (V. Abschnitt) zu ändern bzw. dem Spruch des Urteils unter Berücksichtigung der in der Urteilsbegründung angeführten Möglichkeiten anzupassen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 29. Oktober 2007 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Mag. Gerald Klug.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Mag. Gerald Klug gewählt.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit stellt nach Beratung der Vorlage am 29. Oktober 2007 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2007 10 29

                               Mag. Gerald Klug                                                          Wolfgang Schimböck

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender