7787 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung

über den Beschluss des Nationalrates vom 7. November 2007 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 geändert wird

Mit Urteil vom 7. Juli 2005 (Rs C-147/03, Kommission/Österreich) stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) fest, dass Österreich gegen seine Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht (resultierend aus den Artikeln 12, 149 und 150 EGV) verstoßen hat, da nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen wurden, um sicherzustellen, „dass die Inhaberinnen und Inhaber von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Sekundarschulabschlüssen unter den gleichen Voraussetzungen wie die Inhaberinnen und Inhaber von in Österreich erworbenen Sekundarschulabschlüssen Zugang zum Hochschul- und Universitätsstudium in Österreich haben“. Da aufgrund dieses Urteils des EuGH eine erhöhte Nachfrage deutscher Staatsangehöriger nach den in Deutschland vom Numerus clausus betroffenen Studien erwartet wurde, hat der Nationalrat in Durchführung dieses Urteils am 8. Juli 2005 eine Novelle zum Universitätsgesetz 2002 beschlossen. Diese Änderung des Universitätsgesetzes 2002 (BGBl. I Nr. 77/2005) ist am 29. Juli 2005 in Kraft getreten und gilt für alle Studierenden die ab dem 7. Juli 2005 zum Studium zugelassen werden.

In § 124b Universitätsgesetz 2002 wurden die Universitäten ermächtigt, für einen Übergangszeitraum von drei Jahren, nämlich in den Studienjahren 2005/06, 2006/07 und 2007/08, den Zugang zu den acht vom deutschen Numerus clausus betroffenen Studien zu beschränken. Begründet wurde dies mit dem erwartbaren starken Anstieg der Studierendenzahlen in den Studien Biologie, Medizin, Pharmazie, Psychologie, Tiermedizin, Zahnmedizin, Betriebswirtschaft sowie Kommunikationswissenschaften und Publizistik.

Gemäß § 124b Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 waren die Auswirkungen dieser Bestimmungen zu evaluieren und der Bericht dem Nationalrat vorzulegen. Diese Evaluierung der Auswirkungen des § 124b des Universitätsgesetzes 2002 erfolgte in Form einer Studie der Autoren Franz Kolland und Wolfgang Morgeditsch, beide vom Institut für Soziologie der Universität Wien. Die Studie „Evaluierung der Auswirkungen des § 124b des Universitätsgesetzes 2002“ wurde zu Beginn des Jahres 2007 vorgelegt und dem Nationalrat übermittelt. Die Evaluierung des § 124b Universitätsgesetz 2002 hat gezeigt, dass die Universitäten mit dieser Bestimmung sehr verantwortungsvoll umgegangen sind. Insgesamt haben die Universitäten die Möglichkeit, den Zugang zu beschränken, nicht voll ausgeschöpft, und so vielen Studienwerberinnen und Studienwerbern wie möglich einen Studienplatz zur Verfügung gestellt.

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates sieht daher vor, dass diese Regelung auf weitere zwei Jahre befristet wird, um in dieser Zeit die Entwicklung weiter zu beobachten. Eine Verlängerung der Bestimmung ist aufgrund der Nachfrage ausländischer Staatsangehöriger für die Studien Biologie und Pharmazie nicht erforderlich.

Der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 20. November 2007 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin MMag. Barbara Eibinger.

An der Debatte beteiligten sich die Bundesräte Eva Konrad, Anna Elisabeth Haselbach und Mag. Bernhard Baier.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin MMag. Barbara Eibinger gewählt.

Der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung stellt nach Beratung der Vorlage am 20. November 2007 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2007 11 20

                         MMag. Barbara Eibinger                                                             Josef Saller

                                 Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender