8010 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über den Beschluss des Nationalrates vom 9. Juli 2008 betreffend einen Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über die polizeiliche Zusammenarbeit

Um der zunehmend internationalen Ausprägung der Kriminalität wirksam begegnen zu können, ist es erforderlich, die internationale Zusammenarbeit zwischen den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörden bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Verhütung und Verfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen weiter zu verstärken. Der Zusammenarbeit mit den Staaten Südosteuropas kommt hier besondere Bedeutung zu.

Ziel des vorliegenden Beschlusses des Nationalrates ist daher die Verbesserung der Zusammenarbeit der beiden Vertragsstaaten bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Verhütung und Verfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen durch die Schaffung von zeitgemäßen Rechtsgrundlagen für den polizeilichen Informationsaustausch und die operationelle grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden der beiden Vertragsstaaten.

Der Vertrag sieht die Erweiterung, Verstärkung und Vertiefung der polizeilichen Zusammenarbeit der beiden Staaten vor. Er beinhaltet die Verbesserung der Abstimmung der polizeilichen Strategien sowie einzelner Ermittlungsschritte bei grenzüberschreitender Bedeutung, die Beschleunigung und Vereinfachung des Informationsaustausches sowie die Ermöglichung grenzüberschreitender Amtshandlungen zur Verfolgung eigener polizeilicher Interessen oder zur Unterstützung des anderen Vertragsstaates und schafft einzelne neue Ermächtigungen für grenzüberschreitendes polizeiliches Einschreiten, wie grenzüberschreitende verdeckte Ermittlungen und gemeinsame Streifen.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand beschlossen, dass der Staatsvertrag der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich ist, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG nicht erforderlich ist.

Der Staatsvertrag ist in deutscher und kroatischer Sprache abgefasst, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 22. Juli 2008 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Reinhard Jany.

An der Debatte beteiligte sich Bundesrat Dr. Franz Eduard Kühnel.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Reinhard Jany gewählt.


Der Ausschuss für innere Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 22. Juli 2008 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2008 07 22

                                  Reinhard Jany                                                          Dr. Franz Eduard Kühnel

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender