8501 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über den Beschluss des Nationalrates vom 29. April 2011 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Landarbeitsgesetz 1984 geändert wird

Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates beruht auf einem Selbständigen Antrag des Ausschusses für innere Angelegenheiten des Nationalrates, den dieser gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz in inhaltlichem Zusammenhang mit den dort geführten Beratungen betreffend Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 – FrÄG 2011 gestellt hat.

 

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

 

„Im Rahmen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes wurden im Landarbeitsgesetz die entsprechenden Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes mittels Verfassungsbestimmung für anwendbar erklärt, um eine einheitliche Vollziehung zu gewährleisten.

Im Zuge der mehrmaligen Umarbeitung des Entwurfs wurden auf Grund eines technischen Versehens jedoch nur Dienstgeber/innen ohne Sitz in Österreich einbezogen, sodass – im Unterschied zum AVRAG – eine Ahndung von Lohn- und Sozialdumping durch Arbeitgeber/innen mit Sitz in Österreich in der Land- und Forstwirtschaft nicht möglich ist.

Da diese Regelung EU-widrig ist, muss eine Korrektur vorgenommen werden. Die Bezugnahme auf Dienstgeber/innen gemäß § 14a entfällt daher.

Zum inhaltlichen Zusammenhang mit dem Fremdenrechtspaket 2011 ist festzustellen, dass durch die Rot-Weiß-Rot-Card ein neues Regime für die Ausländerbeschäftigung geschaffen wird. Die Maßnahmen gegen Lohn- und Sozialdumping stehen in engem Zusammenhang mit diesem Vorhaben und müssen zur Sicherstellung der Interessen der Arbeitnehmer/innen auch für den Bereich des Landarbeitsrechts lückenlos gelten.“

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 10. Mai 2011 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Kurt Strohmayer-Dangl.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Kurt Strohmayer-Dangl gewählt.

Dieser Beschluss des Nationalrates ist ein Fall des Artikel 44 Absatz 2 B‑VG und bedarf daher der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates.


 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 10. Mai 2011 mit Stimmenmehrheit den Antrag,

1.      gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.      dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 44 Absatz 2 B‑VG die verfassungs-mäßige Zustimmung zu erteilen.

 

Wien, 2011 05 10

                          Kurt Strohmayer-Dangl                                                            Franz Perhab

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender