8502 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über den Beschluss des Nationalrates vom 29. April 2011 betreffend Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa

Die Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa (Police Cooperation Convention for Southeast Europe, in Folgenden „Konvention“) hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Sie hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch die Konvention Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder berührt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Die in den letzten Jahren erhöhte Bedrohung der inneren Sicherheit Österreichs durch den internationalen Terrorismus, die grenzüberschreitende Kriminalität und die illegale Migration führt zur Notwendigkeit, die internationale polizeiliche Zusammenarbeit zu verstärken, um diesen Bedrohungen wirksam begegnen zu können.

In Ergänzung zu den Anstrengungen innerhalb der Europäischen Union zur Verstärkung der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit hat Österreich in den letzten Jahren eine Reihe von bi- und multilateralen Staatsverträgen in diesem Bereich abgeschlossen: mit der Schweiz und Liechtenstein, Slowenien, Deutschland, Slowakische Republik, Ungarn, Tschechische Republik und den Vertrag über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration (sog. Prümer Vertrag) mit Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden. Damit kann Österreich im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit auf ein dichtes Netz bi- und multilateraler Kooperationsvereinbarungen zurückgreifen.

Die von Österreich initiierte und mit österreichischer Unterstützung verhandelte Konvention sieht umfassende Möglichkeiten zur internationalen polizeilichen Zusammenarbeit vor und soll die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Bedrohungen für die öffentliche Sicherheit und/oder Ordnung sowie zur Verhinderung, Aufdeckung und Ermittlung von strafbaren Handlungen verstärken. Die Konvention enthält weiters umfangreiche, dem österreichischen Standard entsprechende Datenschutzbestimmungen sowie Regelungen über die Vertraulichkeit von Informationen und klassifizierte Informationen. Die Regelungen ergänzen die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die internationale polizeiliche Kooperation (Polizeikooperationsgesetz).

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 10. Mai 2011 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Christoph Kainz.

An der Debatte beteiligte sich Bundesrat  Johann Ertl.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Christoph Kainz gewählt.


Der Ausschuss für innere Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 10. Mai 2011 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.      gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.      dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B‑VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

 

Wien, 2011 05 10

                                Christoph Kainz                                                                   Franz Perhab

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender