8503 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über den Beschluss des Nationalrates vom 29. April 2011 betreffend Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über den Verlauf der Staatsgrenze in den Grenzabschnitten VIII bis XV und XXII bis XXVII

Der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über den Verlauf der Staatsgrenze in den Grenzabschnitten VIII bis XV und XXII bis XXVII hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG nicht erforderlich ist.

Mit dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über den Verlauf der Staatsgrenze in den Grenzabschnitten VIII bis XV und XXII bis XXVII werden neue Grenzdokumente über den Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien in den Grenzabschnitten VIII bis XV und XXII bis XXVII in Kraft gesetzt sowie einige vertragliche Bestimmungen - insbesondere aus Gründen der technischen Präzisierung - angepasst.

Da die bestehenden Grenzdokumente auf Grund ihres Alters den technischen und auch praktischen Anforderungen der heutigen Zeit nicht mehr entsprechen, wurden die neuen Grenzdokumente für die Grenzabschnitte VIII bis XV und XXII bis XVII in den Jahren 1995 bis 2007 erstellt. Die In-Kraft-Setzung dieser neuen Grenzurkunden bedarf eines entsprechenden Staatsvertrages. Die Ständige Österreichisch-Slowenische Grenzkommission hat einen diesbezüglichen Vertragsentwurf erarbeitet.

Auf Grund des bereits erwähnten Alters und der technischen Genauigkeit der Grenzdokumente waren bei der Erstellung der neuen Grenzdokumente einige geringfügige Unklarheiten im Grenzverlauf, hervorgerufen durch ungenaue Beschreibung bzw. durch Veränderungen in der Natur, zu klären.

Der geltende Grenzvertrag enthält Regelungen über den Grenzübertritt, über Grenzübertrittsausweise sowie über Gebühren und Abgaben, die im Hinblick auf die Zugehörigkeit beider Staaten zur Europäischen Union und die volle In-Kraft-Setzung des Schengener Vertragswerkes für die Republik Slowenien obsolet geworden sind.

Hinsichtlich der Anlagen ist eine Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG vorgesehen.

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 10. Mai 2011 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Christoph Kainz.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Christoph Kainz gewählt.


Der Ausschuss für innere Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 10. Mai 2011 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2011 05 10

                                Christoph Kainz                                                                   Franz Perhab

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender