8716 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über den Beschluss des Nationalrates vom 19. April 2012 betreffend Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über Änderungen des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze in den Grenzabschnitten X und XI sowie über Änderungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze vom 21. Dezember 1973 in der Fassung des Vertrages vom 26. Oktober 2001

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass die Regulierung der Thaya durch Errichtung des Thayadamms eine Änderung des Flusslaufs zur Folge hat.

Um eine deutliche Erkennbarkeit des Verlaufes der Staatsgrenze sowie eine sinnvolle Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen zu ermöglichen, ist es notwendig, die Staatsgrenze in das neue Flussbett zu verlegen.

Der gegenständliche Beschluss hat daher die Anpassung der österreichisch-tschechischen Staatsgrenze an den geänderten Thaya-Flusslauf zum Ziel.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 3 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Gemäß Art. 3 Abs. 2 B-VG dürfen Staatsverträge, mit denen die Bundesgrenzen geändert werden, nur mit Zustimmung der betroffenen Länder – im vorliegenden Fall ist nur Niederösterreich betroffen – abgeschlossen werden. Die Landesregierung Niederösterreich hat in ihrer Sitzung vom 3. Mai 2011 beschlossen, dass gegen den gegenständlichen Vertrag grundsätzlich keine Einwendungen erhoben werden. Die Stellungnahme wurde dem Präsidium des Nationalrates durch die Landesregierung Niederösterreich übermittelt.

Der Staatsvertrag ist in deutscher und tschechischer Sprache abgefasst, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand beschlossen, dass gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG die Anlagen dieses Staatsvertrages dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden aufgelegt werden, und zwar:

 

a)     alle genannten Anlagen beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Wien,

b)     alle genannten Anlagen beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung,

c)     alle genannten Anlagen beim Vermessungsamt Gänserndorf.

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 2. Mai 2012 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Christoph Kainz.

An der Debatte beteiligten sich die Bundesräte Günther Köberl und Ewald Lindinger.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Christoph Kainz gewählt.

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 2. Mai 2012 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2012 05 02

                                Christoph Kainz                                                                   Franz Perhab

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender