8911 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Justizausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 27. Februar 2013 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 8. März 1979 über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz - WGG) sowie das Bundesgesetz, mit dem im Zivilrecht begleitende Maßnahmen für die Einführung des Euro getroffen werden, geändert werden

Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates beruht auf einem Selbständigen Antrag des Justizausschusses des Nationalrates, den dieser gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz in inhaltlichem Zusammenhang mit den dort geführten Beratungen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Unternehmensgesetzbuch, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Mietrechtsgesetz, das Verbraucherkreditgesetz und das Konsumentenschutzgesetz geändert werden (Zahlungsverzugsgesetz – ZVG), gestellt hat.

 

Dieser Antrag war – auszugsweise – wie folgt begründet:

„Zu Artikel I

Um Rechtssicherheit für Mieter von GBV-Mietwohnungen bei der Fälligkeit des monatlichen Entgelts – im Sinne des Zahlungsverzugsgesetzes - zu schaffen, erscheint eine eigene gesetzliche Regelung im WGG erforderlich. Es soll daher klargestellt werden, dass das richtig berechnete Entgelt gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8 WGG als Hauptmietzins im Sinn des § 15 Abs. 1 Z 1 MRG gilt.

Zu Artikel II

1. Im Bundesgesetz, mit dem im Zivilrecht begleitende Maßnahmen für die Einführung des Euro getroffen werden (Art. I des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes), soll mit dem neuen Abs. 1a zunächst klargestellt werden, dass der Basiszinssatz im Fall entsprechender Änderungen der zugrunde liegenden Bezugszinssätze der Europäischen Zentralbank einen negativen Wert erreichen kann. Der Basiszinssatz stellt eine bloße Rechengröße dar, ist aber kein ‚funktionaler‘ Zinssatz in dem Sinn, dass er unmittelbar – also ohne Hinzutreten anknüpfender Regelungen in Gesetzen, Verordnungen oder vertraglichen Vereinbarungen – Bestimmungsgröße für die Verrechnung von Zinsen wäre.

2. Soweit der Basiszinssatz Ausgangspunkt für die Berechnung anderer Zinssätze ist, wird sich auch bei negativem Basiszinssatz zumeist schon durch den gesetzlich vorgesehenen Aufschlag im Ergebnis ein positiver Zinssatz ergeben, etwa bei den Zinssätzen nach § 37 Abs. 1 WEG 2002 oder § 12 Abs. 3 TNG 2011, die jeweils sechs Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegen.

Wird aber ohne ausreichend hohen Zuschlag auf den Basiszinssatz verwiesen oder bemisst sich ein Zinssatz unmittelbar nach der Höhe des Basiszinssatzes oder nach einem Vielfachen des Basiszinssatzes, so könnte sich daraus im Fall eines negativen Basiszinssatzes rechnerisch ein negativer Zinssatz ergeben. Für diese Fälle soll in Abs. 1a ausdrücklich klargestellt werden, dass ein Zinssatz, dessen Höhe unmittelbar oder mittelbar vom Basiszinssatz bestimmt wird, nicht unter null sinken kann.“

 

Der Justizausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 12. März 2013 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Ing. Maurice Androsch.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat Marco Schreuder mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligten sich die Bundesräte Stefan Schennach und Franz Wenger.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Ing. Maurice Androsch gewählt.

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 12. März 2013 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2013 03 12

                          Ing. Maurice Androsch                                                         Monika Kemperle

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzende