9055 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Erstellt am 10.07.2013

Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,

die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden

Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im § 278a entfällt in der Z 2 die Wendung „oder erheblichen Einfluss auf Politik oder Wirtschaft“.

2. Im § 278d Abs. 1 wird die Wendung „von sechs Monaten bis zu fünf Jahren“ durch die Wendung „von einem bis zu zehn Jahren“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.

3. Im § 278d wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

       „(1a) Ebenso ist zu bestrafen, wer Vermögenswerte für

           1. eine andere Person, von der er weiß, dass sie Handlungen nach Abs. 1 begeht, oder

           2. ein Mitglied einer terroristischen Vereinigung, von der er weiß, dass sie darauf ausgerichtet ist, Handlungen nach Abs. 1 zu begehen,

bereitstellt oder sammelt.“

4. Im § 278d Abs. 2 wird der Verweis auf „Abs. 1“ durch den Verweis auf „Abs. 1 oder Abs. 1a“ ersetzt.