9059 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über den Beschluss des Nationalrates vom 4. Juli 2013 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das FNG-Anpassungsgesetz, das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz, das BFA-Verfahrensgesetz, das Asylgesetz 2005 und das Fremdenpolizeigesetz 2005 geändert werden

Der gegenständliche Beschluss beruht auf einem Antrag des Ausschusses für innere Angelegenheiten des Nationalrates, den dieser gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz in inhaltlichem Zusammenhang mit dem dort verhandelten Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz-Inneres – VwGAnpG-Inneres gestellt hat.

 

Dieser Antrag war – auszugsweise – wie folgt begründet:

 

„Das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG), BGBl. I Nr. 87/2012, und das FNG-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2013 enthalten einige wenige Redaktionsversehen, die tunlichst noch vor dem Inkrafttreten der darin vorgesehenen materiellen Änderungen mit 1. Jänner 2014 bereinigt werden sollen. Darüber hinaus ist auf Grund von jüngst ergangener Judikatur des OGH eine einzelne Adaptierung im FPG durchzuführen.

Im Einzelnen ist zu den vorgeschlagenen Änderungen Folgendes zu bemerken:

Zu Artikel 1 (Änderung des FNG-Anpassungsgesetzes):

Zu Z 2 (Art. 3 Z 15 [§ 75 Abs. 23 AsylG 2005]):

Mit dieser Bestimmung soll eine noch fehlende Übergangsbestimmung in Bezug auf die Neustrukturierung der Fremdenbehörden mit 1. Jänner 2014 normiert werden.

Zu Artikel 3 (Änderung des BFA-Verfahrensgesetzes):

Zu Z 2 (§ 22a Abs. 5):

Wie bereits in der geltenden Rechtslage (Vgl. § 9 Abs. 2 FPG idF BGBl. I Nr. 38/2011) soll klargestellt werden, dass in diesen Fällen auch künftig eine Vorstellung nicht zulässig ist.

Zu Z 3 (§ 56 Abs. 5):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zu Artikel 4 (Änderung des Asylgesetzes 2005):

Zu Z 1 (§ 12a Abs. 1 Z 3):

Mit dieser Bestimmung soll eine Klarstellung in Bezug auf das sich aus der Dublin – Verordnung ergebende Selbsteintrittsrecht getroffen werden.

Zu Artikel 5 (Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005):

Zu Z 1 (§ 114 Abs. 7):

Mit dieser Bestimmung, die dem § 64 Abs. 1 Z 4 und 4a Strafgesetzbuch (StGB) nachgebildet ist, soll zur Bereinigung eines legistischen Versehens im Strafgesetzbuch (StGB) und in Reaktion auf das Judikat des OGH vom 16. Mai 2013, Rs. 13 Os 4/13g-9 in Bezug auf § 114 Abs. 1 bis 4 wieder die rechtliche Wirkung des § 64 StGB (Strafbare Handlungen im Ausland, die ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatorts bestraft werden) erzielt werden. Damit wird sichergestellt, dass auch Schlepperei-Delikte, die im Ausland begangen werden und österreichische Interessen verletzen der österreichischen Strafgerichtsbarkeit unterliegen.“

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 16. Juli 2013 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Günther Köberl.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat Marco Schreuder mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligte sich Bundesrat Marco Schreuder.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Günther Köberl gewählt.

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 16. Juli 2013 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2013 07 16

                                 Günther Köberl                                                                    Franz Perhab

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender