9080 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 4. Juli 2013 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch geändert wird

Die Abgeordneten Renate Csörgits, Werner Amon, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zu Grunde liegenden Initiativantrag am 14. Juni 2013 im Nationalrat eingebracht und – auszugsweise – wie folgt begründet:

„Seit dem ARÄG 2000 sind die gesetzlich geregelten Ansprüche hinsichtlich der Dienstverhinderung aus anderen wichtigen Verhinderungsgründen für Angestellte und Arbeiter/innen inhaltlich gleich. Ein Unterschied zwischen Angestellten und Arbeiter/innen ergibt sich daraus, dass die Regelung des § 8 Abs. 3 AngG zwingend ist.

§ 1154b Abs. 5 ABGB ist jedoch durch Kollektivvertrag abdingbar (siehe § 1154b Abs. 6 ABGB). Das bedeutet, dass eine abschließende Regelung der sonstigen Arbeitsverhinderungsgründe in einem Kollektivvertrag für Arbeiter/innen die Anwendung der Generalklausel des § 1154b Abs. 5 ABGB ausschließt (Drs in ZellerKomm § 1154b ABGB Rz 5).

Diese Unterscheidung führt gerade in Katastrophenfällen zu Härten, da die vor 2000 abgeschlossenen Kollektivverträge kaum je auf solche Fälle Bedacht nehmen und daher den gesetzlichen Anspruch beseitigen. Es soll daher für diesen Fall zwingend bei der Regelung des § 1154b Abs. 5 ABGB bleiben. Damit ist keine Änderung zwischen den einschlägigen Sphären, insbesondere der neutralen Sphäre verbunden, da § 1154b Abs. 5 ABGB unverändert bleibt und sein Anwendungsbereich nicht erweitert wird. Ziel ist es im Katastrophenfall eine Angleichung der für Arbeiter geltenden Regelung an die gemäß § 8 Abs. 3 AngG und die dazu ergangene Rechtsprechung für Angestellte geltende Regelung herzustellen.

Unter Katastrophen versteht man elementare oder technische Vorgänge oder von Menschen ausgelöste Ereignisse größeren Ausmaßes, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die Umwelt, das Eigentum oder die Versorgung der Bevölkerung gefährden oder schädigen können. Persönliche Betroffenheit eines/einer Dienstnehmer/in liegt dann vor, wenn die Auswirkungen der Katastrophe Leben, Gesundheit oder Eigentum des/der Dienstnehmerin und seiner/ihrer nahen Angehörigen und deren Versorgung mit notwendigen Gütern gefährden können.“

 

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 16. Juli 2013 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Rene Pfister.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat Efgani Dönmez, PMM mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Rene Pfister gewählt.


Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage am 16. Juli 2013 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2013 07 16

                                    Rene Pfister                                                                 Inge Posch-Gruska

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzende