9104 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Land-, Forst- und Wasserwirtschaft

über den Beschluss des Nationalrates vom 5. Juli 2013 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz geändert wird (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz-BMLFUW)

Mit der unter BGBl. I Nr. 51/2012 im Bundesgesetzblatt kundgemachten Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist die Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgesehen.

Demnach wird es für den gesamten Vollzugsbereich des Bundes und der Länder Verwaltungsgerichte in erster Instanz geben. Die Verwaltungsgerichte erster Instanz werden grundsätzlich in der Sache selbst entscheiden. Gegen ihre Erkenntnisse und Beschlüsse wird Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden können, die allerdings an gewisse Zulässigkeitsvoraussetzungen geknüpft ist.

In der Frage des administrativen Instanzenzuges wird ein grundsätzlicher Systemwechsel vollzogen: Dieser wird mit einer einzigen Ausnahme (diese betrifft die Angelegenheiten des eigenen Wirkungs­bereiches der Gemeinde) abgeschafft. Jede Verwaltungsbehörde wird künftig „erste und letzte Instanz“ sein und gegen die von ihr erlassenen Bescheide (bzw. wegen einer Verletzung der Ent­scheidungs­pflicht durch sie) wird als einziges ordentliches Rechtsmittel Beschwerde beim Verwaltungs­gericht erhoben werden können.

Die Vollziehung des Dienstrechtes der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer fällt gemäß Art. 14a Abs. 3 B-VG in die Zuständigkeit der Länder; für die Erledigung von Beschwerden gegen Ent­scheidungen der seitens des betreffenden Landes für die Dienstrechtsvollziehung für zuständig erklärten Behörde ist gemäß der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 das Verwaltungsgericht des betref­fenden Bundeslandes zuständig. Im Bereich des Dienstrechtes der Landeslehrkräfte sind einige An­pas­sungen an die Einrichtung der Verwaltungsgerichtsbarkeit bereits durch die Dienstrechts-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 120/2012, erfolgt. Die noch ausstehenden, vor allem den Bereich des Disziplinar- sowie des Leistungsfeststellungsrechtes betreffenden, Anpassungen, etwa Begrifflichkeiten in Bezug auf die Beschwerde­möglichkeit an das Verwaltungsgericht in diesen Angelegenheiten, wird mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2014 mit dem gegenständlichen Beschluss erfolgen.

Im Sinne der Harmonisierung der Normen wird, wie im Begutachtungsverfahren von einigen Stellen vorgebracht wurde, angeregt, dass die Bestimmungen der Dienstrechts-Novelle 2012, BGBl I Nr. 120/2012, als Vorlage für die Umsetzung in den landesgesetzlichen Vorschriften dienen.

Weiters wird eine Aktualisierung der für Landeslehrkräfte umzusetzenden Dienstnehmerschutz­bestim­mungen vorgenommen.

Der Ausschuss für Land-, Forst- und Wasserwirtschaft hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 16. Juli 2013 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Walter Temmel.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrätin Mag. Nicole Schreyer mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligten sich die Bundesräte Ferdinand Tiefnig und Ing. Hans-Peter Bock.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Walter Temmel gewählt.

Der Ausschuss für Land-, Forst- und Wasserwirtschaft stellt nach Beratung der Vorlage am 16. Juli 2013 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2013 07 16

                                 Walter Temmel                                                                Martin Preineder

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender