9373 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahngesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, das Bezügegesetz, das Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz, das Bundesbezügegesetz, das Klubfinanzierungsgesetz 1985, das Auslandszulagen- und –hilfeleistungsgesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Militärberufsförderungsgesetz 2004, das Wehrgesetz 2001 und das Heeresgebührengesetz 2001 geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2015)

 

Änderungen in der Plenarsitzung des Nationalrates

 

1. In Art. 2 Z 7 entfällt in § 12 Abs. 2 Z 4 die Wortfolge „für Frauen“.

2. In Art. 2 Z 22 wird in § 60 Abs. 1a Z 3 der Betrag „140,0 €“ durch den Betrag „140,9 €“ ersetzt.

3. In Art. 2 Z 59 wird in § 169c Abs. 9 die Wortfolge „des Differenzbetrags zwischen dem Gehalt der Überleitungsstufe und dem Überleitungsbetrag“ durch die Wortfolge „des Fehlbetrags vom Überleitungsbetrag auf das Gehalt der Überleitungsstufe“ ersetzt.

4. In Art. 2 Z 59 wird dem § 169c Abs. 9 folgender Satz angefügt:

„Bei einer Prokuraturanwältin oder einem Prokuraturanwalt, der oder dem ein Gehalt nach § 16 Abs. 2 des Finanzprokuraturgesetzes (ProkG), BGBl. I Nr. 110/2008, gebührt, wird die Wahrungszulage abweichend von Z 1 mit 60% des Fehlbetrags bemessen.“

5. In Art. 2 Z 59 wird in § 169e Abs. 6 der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Beistrich ersetzt und vor dem Schlusssatz folgende Z 4 eingefügt:

       „4. bei der Gegenüberstellung, sofern sie unter Berücksichtigung allfälliger Funktionszulagen oder Dienstzulagen nach § 105 erfolgt, für die Ermittlung der Bezüge in der anderen Verwendungsgruppe dieselbe Funktionsstufe oder Zulagenstufe maßgebend ist wie für die Ermittlung der Bezüge in der eigenen Verwendungsgruppe.“

6. In Art. 2 Z 59 wird dem § 169e folgender Abs. 7 angefügt:

     „(7) Bei einer übergeleiteten Beamtin oder einem übergeleiteten Beamten wird die Höhe einer allfälligen Zulage oder Abgeltung, für deren Bemessung der Vorrückungsbetrag maßgebend ist, mit der Maßgabe ermittelt, dass

        1. bis zur Vorrückung in die Überleitungsstufe der für die Beamtin oder den Beamten mit Beginn des Überleitungsmonats maßgebende Vorrückungsbetrag weiterhin maßgebend ist,

        2. der Vorrückungsbetrag nach Z 1 sich im selben Ausmaß ändert wie der Referenzbetrag seit Beginn des Überleitungsmonats und

        3. für die Dauer des Verbleibs in der Überleitungsstufe der Vorrückungsbetrag jener Betrag ist, um den das Gehalt (einschließlich Wahrungszulage) den Überleitungsbetrag übersteigt.“

7. Art. 2 Z 60 lautet:

„60. Dem § 170a werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Die Möglichkeit zur Anpassung der Überleitungsbeträge und des Referenzbetrags durch Verordnung nach § 17a Abs. 3 Z 2 PTSG bleibt von Abs. 1 unberührt.

(4) Die Abs. 1 und 2 sind auf die Jahresentlohnung der Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas II L nach § 44 VBG nicht anzuwenden.““

8. In Art. 2 Z 63 entfallen in § 175 Abs. 81 Z 4 nach der Wortfolge „Unterabschnitt L samt Überschriften“ der Beistrich und die Wortfolge „§ 170a Abs 3“ und in § 175 Abs. 81 Z 5 wird nach der Wortfolge „§ 116d Abs. 3“ die Wortfolge „und § 170a Abs. 3 und 4“ eingefügt.

9. In Art. 3 erhält die bisherige Z 19a die Ziffernbezeichnung „19b“, vor der neuen Z 19b wird folgende Z 19a eingefügt:

„19a. Die Tabelle in § 44 erhält folgende Fassung:

 

in der

Entlohnungsgruppe

für Unterrichtsgegen-stände der Lehr-verpflichtungsgruppe

für jede

Jahreswochenstunde Euro

l ph

 

 

2 316,0

 

 

I

1 776,0

 

 

II

1 682,4

 

 

III

1 598,4

 

l 1

IV

1 389,6

 

 

IV a

1 453,2

 

 

IV b

1 486,8

 

 

V

1 332,0

 

l 2a 2

 

1 176,0

 

l 2a 1

 

1 100,4

 

l 2b 1

 

 970,8

 

l 3

 

 

 888,0“

 

10. In Art. 3 Z 47 lautet § 100 Abs. 72 Z 3:

         „3. § 44 und § 47a Z 1a mit 1. März 2015,“

 

11. Art. 4 Z 15 lautet:

„15. § 211a wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:

„§ 211a. Die Bediensteten nach § 1 Abs. 1 werden nach den §§ 169c, 169d und 169e GehG übergeleitet. Abweichend von diesen Bestimmungen gelten dabei die Gehaltsgruppen als Verwendungsgruppen und das Ausmaß der nach § 169c Abs. 9 GehG gebührenden Wahrungszulage wird bei den Gehaltsgruppen R 1a, R 1b, R 1c, R 2, R 3 sowie St 1, St 2 und St 3 mit 60% des Fehlbetrags vom Überleitungsbetrag auf das Gehalt der Überleitungsstufe bemessen.

Anrechnung von Zeiten der Gerichtspraxis

§ 211b. Bei Bediensteten, bei denen das Besoldungsdienstalter nach § 12 GehG festgesetzt wird, sind Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach § 12 Abs. 3 GehG anrechenbar, soweit sie die Dauer nach § 5 Abs. 2 des Rechtspraktikantengesetzes (RPG), BGBl. Nr. 644/1987, überschreiten.““

12. In Art. 4 Z 17 wird in § 212 Abs. 64 Z 1 der Ausdruck „§ 211a“ durch den Ausdruck „§ 211a, § 211b samt Überschrift“ ersetzt.

13. Art. 15 Z 2 lautet:

„2. § 5 Abs. 3 entfällt.“

14. In Art. 15 Z 3 werden in § 15 Abs. 5 die Wortfolge „bis 3“ durch die Wortfolge „und der Entfall von § 5 Abs. 3“ und das Wort „tritt“ durch das Wort „treten“ ersetzt.