9442 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Umweltausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 8. Juli 2015 betreffend In Doha beschlossene Änderung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen

Mit der auf der Konferenz der Vertragsparteien 2012 in Doha beschlossenen Änderung des Kyoto-Protokolls zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen haben die Vertragsstaaten einen zweiten Verpflichtungszeitraum vom Jahr 2013 bis zum Jahr 2020 beschlossen. Damit die Doha-Änderung des Kyoto-Protokolls in Kraft tritt und völkerrechtlich verbindlich wird, muss sie angenommen werden.

Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates umfasst hauptsächlich folgende Maßnahmen:

-       Annahme der völkerrechtlichen Verpflichtung zur Treibhausgasreduktion für die Periode 2013 bis 2020 und

-       Anpassung der bestehenden Bestimmungen des Kyoto-Protokolls, um Bestimmungen für eine zweite Verpflichtungsperiode kongruent in das Protokoll eingliedern zu können.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend. Da auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B-VG erforderlich.

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 4 B-VG beschlossen, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.

 

Der Umweltausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 21. Juli 2015 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Hubert Koller.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Hubert Koller gewählt.


Der Umweltausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 21. Juli 2015 den Antrag,

1.      mit Stimmenmehrheit, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.      mit Stimmeneinhelligkeit, dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

3.      mit Stimmenmehrheit, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates, gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 4 B-VG den gegenständlichen Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2015 07 21

                                   Hubert Koller                                                                    Günther Novak

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender