9693 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 15. Dezember 2016 betreffend Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Aufhebung des Abkommens vom 13. April 2012 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt

Das Abkommen vom 13. April 2012 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt ist (BGBl. III Nr. 192/2012), kurz Quellensteuerabkommen, ist seit 1. Jänner 2013 in Kraft. Auf dieser Grundlage wurden in der Vergangenheit unversteuerte Vermögenswerte von österreichischen Steuerpflichtigen regularisiert.

Seit dem 1. Jänner 2016 ist das revidierte Zinsbesteuerungsabkommen (Abkommen Schweiz-EU) in Kraft, welches einen Automatischen Informationsaustausch nach dem globalen Standard der OECD (Common Reporting Standard, CRS) zwischen den Vertragspartnern vorsieht. Das Abkommen Schweiz-EU wird im Verhältnis zu allen EU-Mitgliedstaaten, inklusive Österreich, am 1. Jänner 2017 in Kraft treten. Die Anwendbarkeit des Abkommen Schweiz-EU in Bezug auf Österreich veranlassten die Schweiz und Österreich zur Aufnahme von Verhandlungen zur Anpassung des Abgeltungssteuerabkommens. Die Verhandlungen konnten im Oktober 2016 mit der Ausarbeitung des gegenständlichen Abkommens abgeschlossen werden. Vereinbart wurde die Aufhebung des Abkommens, womit das bisherige Modells des Einbehalts einer Abgeltungssteuer durch Schweizer Finanzinstitute durch den auf das Abkommen Schweiz-EU gestützten automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zwischen den Vertragsstaaten vollständig abgelöst wird.

Das dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrunde liegende Abkommen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 19. Dezember 2016 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Peter Heger.

An der Debatte beteiligte sich das Mitglied des Bundesrates Edgar Arwed Mayer.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Peter Heger gewählt.


Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 19. Dezember 2016 mit Stimmenmehrheit den Antrag,

1.      gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.      dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2016 12 19

                                    Peter Heger                                                                    Ewald Lindinger

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender