9860 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über den Beschluss des Nationalrates vom 29. Juni 2017 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das E-Government-Gesetz geändert wird

Die Abgeordneten Dr. Peter Wittmann, Mag. Wolfgang Gerstl, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zu Grunde liegenden Initiativantrag am 7. Juni 2017 im Nationalrat eingebracht und folgende Hauptgesichtspunkte genannt:

•       Weiterentwicklung der „Bürgerkarte“ zu „Elektronischem Identitätsnachweis (E-ID)“

•       Zukünftig sollen Applikationen – sei es aus dem hoheitlichen oder dem privaten Bereich – Bereichsspezifische Personenkennzeichen nicht mehr selbst berechnen dürfen. Dieser Vorgang soll an einer vertrauenswürdigen, zentralen Stelle (Stammzahlenregisterbehörde bzw. bei einem ihrer Dienstleister) vorgenommen werden. Dies ermöglicht es auch nicht österreichischen Applikationen, den österreichischen E-ID ohne zusätzlichen Aufwand zu integrieren.

•       Bei jeder Verwendung des E-ID wird immer eine Personenbindung erstellt und signiert oder besiegelt. Damit wird auch gewährleistet, dass andere Mitgliedstaaten diese aus Österreich stammenden Personenidentifizierungsdaten sofort verifizieren können.

•       Der Registrierungsprozess eines E-ID wird in Bezug auf die Sicherstellung der eindeutigen Identifizierung des E-ID-Werbers auf ein noch höheres Niveau gehoben. Die Identifizierung des E-ID-Werbers soll nunmehr ausschließlich bei Passbehörden, bei nach § 16 Abs. 3 Passgesetz 1992 ermächtigten Gemeinden, Landespolizeidirektionen oder anderen geeigneten Behörden möglich sein. Im Zuge der Beantragung eines Reisedokuments wird die Registrierung eines E-ID nun von Amts wegen durchgeführt. Weiters wird im Registrierungsprozess eines E-ID die Möglichkeit geschaffen, die vorgelegten Ausweisdaten wie z. B. Reisepassnummer in den entsprechenden Registern abzufragen, um damit das Risiko mindern zu können, dass die Identität der Personen nicht mit der beanspruchten Identität übereinstimmt.

•       Neben den Kernidentitätsdaten (Vorname, Familienname, Geburtsdatum) sollen in Zukunft für Personen auch weitere Merkmale (z. B. Staatsbürgerschaft) in gesicherter Form einer Datenanwendung im öffentlichen Bereich zur Verfügung gestellt werden können. Bei der Verwendung des E-ID im privaten Bereich wird jedenfalls ein bPK zum E-ID-Inhaber zur Verfügung gestellt. Vorname, Familienname, Geburtsdatum bzw. weitere Merkmale können in die Personenbindung optional eingefügt werden, wenn der Betroffene dem zustimmt.

•       Elektronische Identifizierungsmittel anderer Mitgliedstaaten der EU, die die Anforderungen nach Art. 6 Abs. 1 eIDAS-VO erfüllen, sollen in Österreich spätestens sechs Monate nach deren Notifizierung gemäß Art. 9 eIDAS-VO wie ein E-ID für Zwecke der eindeutigen Identifikation verwendet werden können.

•       Für Personen, die ein notifiziertes elektronisches Identifizierungsmittel eines anderen Mitgliedstaates verwenden, wird – sofern ein solcher nicht bereits besteht – ein Eintrag im Ergänzungsregister und eine Personenbindung wie bei Verwendung des E-ID erstellt. Der allfällige Eintrag im Ergänzungsregister erfolgt auf Basis der vom notifizierten elektronischen Identifizierungsmittel des anderen Mitgliedstaates übermittelten Daten.

•       Es werden Haftungsbestimmungen im Einklang mit den Vorgaben der eIDAS-VO eingeführt.

•       Weiters wird mit dieser Novelle der technischen Weiterentwicklung der elektronischen Einzelvertretungsbefugnisse Rechnung getragen. Die Einzelvertretungsbefugnis kann von der Stammzahlenregisterbehörde in die Personenbindung eingefügt und somit der Applikation zur Verfügung gestellt werden. Dabei darf die Stammzahlenregisterbehörde auch auf Angaben zu Vertretungsverhältnissen in Datenanwendungen anderer Auftraggeber des öffentlichen Bereichs (z.B. das Unternehmensserviceportal) zurückgreifen.

 

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 4. Juli 2017 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Robert Seeber.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Stefan Schennach, Mag. Michael Raml und Werner Herbert.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Robert Seeber gewählt.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 4. Juli 2017 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2017 07 04

                                  Robert Seeber                                                        Dr. Magnus Brunner, LL.M

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender