9882 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 28. Juni 2017 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Primärversorgung in Primärversorgungseinheiten (Primärversorgungsgesetz - PrimVG) erlassen und das Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Unterbringungsgesetz, das Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz, das Gesundheitstelematikgesetz 2012, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Hebammengesetz, das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz und das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz geändert werden (Gesundheitsreformumsetzungsgesetz 2017 - GRUG 2017)

Der vorliegende Gesetzesbeschluss des Nationalrates umfasst im Wesentlichen folgende Eckpunkte:

   -  Die Umstellung auf die neuen Primärversorgungsstrukturen soll langfristig erfolgen, so dass in bereits bestehende niedergelassene hausärztliche Strukturen oder in bestehende Vertragsverhältnisse nicht eingegriffen wird. Für die beteiligten Berufsgruppen gibt es Möglichkeiten, in das neue System umzusteigen.

   -  Eine Primärversorgungseinheit steht in einem Vertragsverhältnis zu den örtlich in Betracht kommenden Krankenversicherungsträgern und erbringt somit Sachleistungen.

   -  Das Vertragswerk eines Primärversorgungsvertrags beinhaltet die einzelvertraglichen Regelungen auf gesamtvertraglicher Basis sowie allfällige weitere einzelvertragliche Reglungen für das Leistungsportfolio, das nicht durch gesamtvertragliche Bestimmungen abgedeckt ist.

   -  Eine Primärversorgungseinheit kann als Netzwerk oder als Zentrum ausgebildet sein und in jeder organisatorisch möglichen und rechtlich erlaubten Form betrieben werden.

   -  Primärversorgungseinheiten treten nach außen, also insbesondere gegenüber der Bevölkerung und der Sozialversicherung, als Einheit mit eigener Rechtspersönlichkeit auf.

   -  Die in den Sozialversicherungsgesetzen verankerte „freie Arztwahl“ bleibt in der gegebenen Form bestehen.

   -  Die allgemeinen berufsrechtlichen Bestimmungen der Angehörigen der beteiligten Gesundheitsberufe bleiben durch die rechtliche Umsetzung unberührt.

   -  Die bestehende Kompetenzverteilung und die daraus abgeleitete Finanzierungszuständigkeit bleiben unverändert.

 

Der Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 4. Juli 2017 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Adelheid Ebner.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Mag. Daniela Gruber-Pruner, Renate Anderl, Adelheid Ebner, Rosa Ecker, Gerd Krusche, Ferdinand Tiefnig, Peter Oberlehner, Dr. Andreas Köll, Dr. Heidelinde Reiter und Elisabeth Grimling.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Adelheid Ebner gewählt.


Der Gesundheitsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 4. Juli 2017 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2017 07 04

                                  Adelheid Ebner                                                                    Gerd Krusche

                                 Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender