J

 
 

 

 


      JAHRESVORSCHAU DES BMJ 2007

 

 

 

 

 

auf der Grundlage des

 

Legislativ- und Arbeitsprogramms der Europäischen Kommission für 2007

 

sowie

 

des operativen Achtzehnmonatsprogramms des deutschen, portugiesischen und slowenischen Ratsvorsitzes

 

 


 

 

A        EINLEITUNG

 

Die österreichische Justizpolitik bekennt sich zu dem vom Europäischen Rat am 5. November 2004 gebilligten Haager Programm zur Stärkung von Freiheit, Sicherheit und Recht der Europäischen Union und zum darauf aufbauenden Aktionsplan des Rates und der Europäischen Kommission. Insbesondere der darin enthaltene Ansatz der gegenseitigen Anerkennung von Gerichtsentscheidungen und Urkunden ist ein effizientes Mittel, um die Privatrechte der Bürger über die Grenzen hinweg zu schützen und durchzusetzen und um die strafrechtliche Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten zu stärken und zu beschleunigen.

Das Bundesministerium für Justiz unterstützt daher die von der Europäischen Kommission in ihrem Legislativ- und Arbeitsprogramm für 2007 gesetzten Prioritäten, insbesondere die im Kapitel „Sicherheit“ angesprochene verstärkte Kooperation gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität sowie die engere Zusammenarbeit der Justizbehörden.

Ebenso werden die Anstrengungen auf Basis des Achtzehnmonatsprogramms der Ratspräsidentschaften von Deutschland, Portugal und Slowenien insbesondere in den Bereichen justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen begrüßt.

Diese Haltung findet ihren Niederschlag in der Unterstützung der im Folgenden dargestellten Initiativen und Legislativvorhaben.

 

 

 


B        INITIATIVEN / LEGISLATIVVORHABEN

 

I          Strafrecht

 

 

1

Rahmenbeschluss (RB) des Rates über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten
(Dok.Nr. 11895/06 COPEN 86)
Arbeitsdokument der Europäischen Kommission zur Erstellung eines Indexes von in der EU verurteilten Drittstaatsangehörigen
 (Dok.Nr. 11453/06, COPEN 77)

 

 

Ziel:

 

Durch die Regelungen  in dem Rahmenbeschluss (RB) soll das bestehende System auf der Grundlage von Artikel 13 und 22 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20.4.1959, das heißt die Übermittlung einer Strafregisterauskunft über entsprechendes Ersuchen und die regelmäßige Information des Staats der Staatsangehörigkeit des Verurteilten von den in einem anderen Mitgliedstaat erfolgten Verurteilungen, durch Schaffung einer elektronischen Datenverbindung zwischen den nationalen Strafregistern der Mitgliedstaaten beschleunigt werden.

Der EK-Vorschlag basiert weitgehend auf Art. 13 und 22 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und übernimmt im Wesentlichen den Text des Beschlusses des Rates über den Austausch von Informationen aus dem Strafregister vom 21. November 2005, der dementsprechend durch den gegenständlichen RB aufgehoben werden soll.

Das Standardformat, mittels welchem die Informationen aus dem Strafregister zu übermitteln sind, sowie die sonstigen Modalitäten für die Durchführung und Erleichterung des Austauschs von Informationen über strafrechtliche Verurteilungen sollen nach dem EK-Vorschlag im Komitologieverfahren festgelegt werden, wogegen seitens der MS im Bereich der 3. Säule gewisse Bedenken bestehen.

 

Daneben soll ein  Index für Drittstaatsangehörige geschaffen werden. Dieser soll ermöglichen, dass ein Mitgliedstaat, der Informationen über die Vorstrafen einer solchen Person benötigt, auf der Grundlage eines Hit/No Hit Systems unverzüglich darüber Kenntnis erlangt, ob und gegebenenfalls in welchem/n anderen Mitgliedstaat/en derartige Verurteilungen erfolgt sind. Im Trefferfall ist die zuständige Strafregisterbehörde bilateral um Übermittlung der begehrten Strafregisterauskunft zu ersuchen.

Die Vorbereitungsarbeiten für die Erstellung des Index sind derzeit im Gange; das Arbeitsdokument der EK enthält eine Bewertung der Auswirkungen eines etwaigen künftigen Legislativvorschlags.

 

Stand:

 

Am 22. Dezember 2005 wurde von der EK ein Vorschlag für einen Rahmenbeschluss über   die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister vorgelegt.

Wegen der schwierigen Verhandlungen zur Europäischen Beweisanordnung und der Konzentration des österreichischen Vorsitzes auf den RB über die Vollstreckung von Freiheitsstrafen in der EU konnte dieser RB unter österreichischem Vorsitz nur zweimal in der Ratsarbeitsgruppe erörtert werden, wobei die erste Lesung des Textes abgeschlossen wurde. Finnland hat dieses Dossier nicht behandelt, sodass nunmehr unter dem Vorsitz von Deutschland die weitere Erörterung in der Ratsarbeitsgruppe erfolgen wird.

 

Der EK Vorschlag für den Index für Drittstaatsangehörige liegt noch nicht vor.

 

 

 

Österreichische Haltung und Verhandlungsverlauf:

 

Österreich steht der Idee eines elektronischen Datenaustausches über strafrechtliche Verurteilungen positiv gegenüber. Die Schaffung eines (ohnehin nicht in Aussicht genommenen) Europäischen Strafregisters wird hingegen von Österreich abgelehnt

Es sollten nur rechtskräftige Verurteilungen durch das Strafgericht (unter Ausschluss von Entscheidungen der Verwaltungsbehörden) erfasst werden; dieser Auffassung ist der Großteil der MS. Es sollten weiters nur jene Informationen übermittelt werden, die auch im nationalen Strafregister enthalten sind.

Eine Einschränkung auf gewisse Delikte sowie ein Zugangsrecht für die betroffenen Personen wird nicht für notwendig erachtet.

 

Auch ein Index für Drittstaatsangehörige wird als notwendige Ergänzungsmaßnahme zum obigen Projekt seitens Österreichs begrüßt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

 

Umsetzung des EU – Drogenaktionsplans 2005-2008

(DOK Nr. 6464/05, CORDROGUE 10)

 

 

 

Ziel:

 

Im Dezember 2004 wurde vom Europäischen Rat die EU Drogenstrategie 2005 bis 2012 angenommen.

 

Die Umsetzung dieser Strategie soll durch zwei Aktionspläne (2005-2008; 2009-2012) erfolgen, in denen ausführlicher jene Maßnahmen angeführt werden sollen, die zur Erreichung der in der Strategie genannten Prioritäten erforderlich sind.

Der EU Drogenaktionsplan 2005 bis 2008 wurde im Juni 2005 vom Rat angenommen und stellt  konkrete Maßnahmen zur Umsetzung der Strategie dar.

 

Der Aktionsplan enthält klare Festlegungen zu den Zuständigkeiten und Fristen für die Durchführung der Maßnahmen für alle wesentlichen Bereiche der Drogenbekämpfung, also Angebot- und Nachfragereduktion, Koordination, internationale Zusammenarbeit sowie Information,  Forschung und Evaluierung. Die Horizontale Gruppe "Drogen" des Rates koordiniert die von den Mitgliedstaaten, der Kommission, dem Rat, der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD) und Europol durchzuführenden Maßnahmen.

 

Die Kommission wird dem Rat und dem Europäischen Parlament jährlich eine Bewertung der Fort­schritte bei der Umsetzung des Aktionsplans sowie Vorschläge für die Beseitigung festgestellter Mängel und für die Bewältigung etwaiger neuer Herausforderungen vorlegen. Der erste Bericht wurde von der EK im Jänner 2007 vorgelegt und wird ab Feber 2007 in der RAG diskutiert werden.

 

 

Stand:

 

Beratung in der Ratsarbeitsgruppe „Horizontale Gruppe Drogen (HDG)“.

 

 

 

Österreichische Haltung und Verhandlungsverlauf:

 

Österreich begrüßt den  EU Drogenaktionsplan 2005-2008 und dessen Umsetzung.

Die Horizontale Gruppe Drogen hat ihre Beratung über die Umsetzung der  verschiedenen Maßnahmen unter britischem Vorsitz aufgenommen und unter den folgenden  Vorsitzen fortgeführt. Es wurden eine Reihe von themenbezogenen Aussprachen geführt, die auch die Umsetzung des Aktionsplans betrafen. Die Ergebnisse dieser Aussprachen zu Themen wie Kokain, Einbindung der Zivilgesellschaft, Jugend und Drogen, verbesserte Verwertung von Forschungsergebnissen, Behandlung von Süchtigen in Gefängnissen, Prävention bei HIV/AIDS und anderen Infektionskrankheiten im Zusammenhang mit Drogenkonsum werden in Fortschrittsberichte der EK  einfließen.

 

 

 

 

 

3                

Rahmenbeschluss (RB) über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf strafgerichtliche Urteile, mit denen Freiheitsstrafen oder

freiheitsentziehende Maßnahmen verhängt wurden, zum Zweck ihrer

Vollstreckung in der EU

(DOK Nr. 5064/1/07 COPEN 121 Rev. 1)

 

 

Ziel:

 

Bei diesem Rahmenbeschluss handelt es sich um eine Initiative Österreichs, eingebracht gemeinsam mit  Finnland und Schweden.

Der Vorschlag zielt im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten auf die Vollstreckung von Freiheitsstrafen und mit Freiheitsentzug verbundenen Maßnahmen der Sicherung durch den Staat ab, dessen Staatsangehörigkeit der Verurteilte besitzt oder in dem er seinen ständigen rechtmäßigen Aufenthalt hat. Ziel der Initiative ist eine bessere Resozialisierung, weil Maßnahmen der Besserung regelmäßig sach- und zielgerechter in jenem Staat ergriffen werden können, dessen Sprache der Verurteilte versteht und zu dem er eine besondere Nahebeziehung aufweist.

 

Im Fall der Verurteilung wegen eines Delikts, das in einer Liste enthalten ist, die jener im Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl entspricht, soll das Vorliegen der beiderseitigen Strafbarkeit nicht geprüft werden können..

Die Zustimmung des Verurteilten ist nicht in allen Fällen Voraussetzung für die Befassung des Vollstreckungsstaats. Es ist ihm jedoch rechtliches Gehör zu gewähren.

Die Anerkennung und Vollstreckung der ausländischen rechtskräftigen Freiheitsstrafe soll auf der Grundlage des Urteils und eines Formblatts (der Bescheinigung, „Certificate“) erfolgen.

Die verhängte Freiheitsstrafe soll grundsätzlich in der im Urteilsstaat ausgesprochenen Höhe vollstreckt werden. Die Durchführung eines sog. Anpassungsverfahrens ist nur in Ausnahmefällen vorgesehen.

 

 

Stand:

 

AT ist Mitinitiator dieses Vorschlags und strebte die Erzielung größtmöglicher Fortschritte während seines Vorsitzes an; durch intensive Arbeiten ist es gelungen, zu den kontroversiellsten Bestimmungen des Vorschlags (insbesondere betreffend die Prüfung des Erfordernisses der beiderseitigen Strafbarkeit sowie das Zustimmungserfordernis des Vollstreckungsstaats und jenes des Verurteilten) substantielle Fortschritte zu erzielen; eine Allgemeine Ausrichtung (General Approach) unter FI Vorsitz beim JI-Rat im Dezember scheiterte alleine am Veto von Polen, konnte jedoch beim Rat der Justiz- und Innenminister im Februar 2007 erzielt werden. 

 

 

Österreichische Haltung:

 

Österreich als einer der Initiatoren dieser Initiative begrüßt diesen Rahmenbeschluss.

 

 

 

 

 

4

Rahmenbeschluss (RB) über die Anerkennung und Überwachung von Bewährungsstrafen und alternativen Sanktionen in der EU

 (DOK Nr. 5325/07, COPEN 7)

 

 

Ziel:

 

Von Deutschland und Frankreich wurde die Initiative für diesen Rahmenbeschluss über die Anerkennung und Überwachung von Bewährungsstrafen (bedingte Verurteilung, bedingte Strafnachsicht und bedingte Entlassung) und alternativen Sanktionen in der EU eingebracht.

 

Danach soll die Verpflichtung zur Übernahme der Überwachung bestimmter, im Rahmenbeschluss  angeführter Bewährungsmaßnahmen und von alternativen Sanktionen durch den Heimatstaat des Verurteilten bestehen, sofern nicht bestimmte Ablehnungsgründe vorliegen. Der Vollstreckungsstaat soll grundsätzlich auch für alle weiteren Entscheidungen iZm der Verurteilung (z. B. Straffestsetzung im Fall einer bedingten Verurteilung bzw. Widerruf der bedingten Strafnachsicht) zuständig sein. Hinsichtlich der Straffestsetzung im Fall einer bedingten Verurteilung besteht allerdings eine Vorbehaltsmöglichkeit.

 

 

Stand:

 

Die erstmalige Behandlung auf RAG-Ebene erfolgte am 6./7. Februar 2007.

 

 

 

Österreichische Haltung und Verhandlungsverlauf:

 

Österreich begrüßt grundsätzlich die vorliegende Initiative, spricht sich jedoch für eine Verbindung mit dem EK-Vorschlag für einen Rahmenbeschluss über die Europäische Überwachungsanordnung in Ermittlungsverfahren aus, weil es in beiden Fällen um die Übertragung von Überwachungsmaßnahmen an den Heimatstaat des Betroffenen geht.

 

 

 

 


5

Rahmenbeschluss (RB) über die Europäische Überwachungsanordnung in Ermittlungsverfahren in der EU

Dok. 12367/06 Copen 91

 

 

Ziel:

 

Ziel des EK-Vorschlags ist es, die Untersuchungshaft von EU-Bürgern im EU-Ausland zu reduzieren und durch gelindere Mittel, die im Heimatstaat vollzogen (d.h. überwacht) werden, zu ersetzen.

Jede Pflichtverletzung ist dem Anordnungsstaat zu melden. Im Fall schwerer Pflichtverletzungen kann dieser einen Antrag auf Haftverhängung gegen die Person stellen und deren Überstellung  nach einem vereinfachten Verfahren begehren.

 

 

Stand:

Zum EK-Vorschlag hat am 10. Jänner 2007 eine erste Grundsatzdiskussion auf RAG-Ebene stattgefunden. Dabei wurde allgemein die Auffassung vertreten, dass der RB nur in wenigen Fällen zur Anwendung kommen und daher nur einen geringen Mehrwert bringen wird.

 

 

 

 

Österreichische Haltung und Verhandlungsverlauf:

Österreich steht dem EK-Vorschlag grundsätzlich positiv gegenüber, spricht sich jedoch für dessen Beschränkung auf schwerwiegende Straftaten im Sinne des RB über den Europäischen Haftbefehl aus, weil die Verhängung von Untersuchungshaft und deren Ersetzung durch gelindere Mittel bei geringfügigen Straftaten in der Regel nicht verhältnismäßig sein wird.

Von der überwiegenden Mehrzahl der Mitgliedstaaten wird für den Fall einer Pflichtverletzung eine Rücküberstellung in einem vereinfachten Verfahren abgelehnt und die Auffassung vertreten, dass diese nach den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses über den  Europäischen Haftbefehl erfolgen sollte.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6

 

Rahmenbeschluss (RB) über bestimmte Verfahrensrechte in Strafverfahren
in der Europäischen Union

 

Dok. Nr 16874/06 Droipen 76, 17090/06 Droipen 77, 5119/07 Droipen 2

 

 

 

Ziel:

 

Der von der EK im Jahr 2004 (!) vorgelegte Rahmenbeschluss soll gewisse  Mindestverfahrensrechte für alle „Strafverfahren“ (einschließlich Verwaltungsstrafverfahren) in der EU festlegen.

Nach langen Diskussion wurde beim JI-Rat am 1./2. Juni 2006 Einigung erzielt, die weiteren Verhandlungen mit dem Ziel eines bindendes Rechtsinstruments auf der Grundlage eines unter österreichischem Vorsitz vorgelegten Textvorschlag fortzuführen, der sich auf wenige, dafür jedoch bedeutsame Verfahrensgarantien, wie das Recht auf Information über Gegenstand des Verdachts und die wesentlichen Verfahrensrechte, nämlich das Recht auf Verteidigung, sowie das Recht auf Beiziehung eines Dolmetschers und auf Übersetzung der maßgeblichen Unterlagen beschränkt.

Eine Aussprache mit Experten des Europarates brachte das Ergebnis, dass Formulierungen gefunden werden können, damit der Vorschlag eines RB mit der EMRK im Lichte ihrer Interpretation durch den EGMR vereinbar wäre.

Deutschland sieht dieses Dossier als Priorität an und will eine Einigung am Rat der Justiz- und Innenminister im April 2007 erzielen.

 

Sechs Mitgliedstaaten (UK, IE, MT, SK, CZ und CY) sprechen sich für ein nichtbindendes Instrument aus und haben ihrerseits den Entwurf einer Resolution vorgelegt, der die Einhaltung eines fairen Verfahrens durch Förderung von praktischen Maßnahmen garantieren will.

 

 

Stand:

 

Derzeit  laufen weitere Diskussionen auf RAG-Ebene auf der Grundlage eines vom deutschen Vorsitz vorgelegten Kompromisspapiers, das sich weitgehend an den Wortlaut von Artikel 6 EMRK orientiert.

 

 

 

Österreichische Haltung und Verhandlungsverlauf:

 

Österreich tritt dafür ein, dass im Rahmen des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts nicht nur der Effizienz der Verbrechensbekämpfung, sondern auch dem Schutz der Grundrechte im Strafverfahren besondere Bedeutung zukommt.

Das Ziel der weiteren Verhandlungen sollte darin bestehen, möglichst rasch zu einem Abschluss zu gelangen; die Frage der bindenden Wirkung des Rechtsinstruments erscheint dabei zweitrangig. Wichtig wäre ein (politisches) Signal, dass die Union und ihre MS, konkrete Schritte zur Gewährleistung von Grundrechten im Strafverfahren unternehmen.

Österreich tritt für konstruktive Verhandlungen über beide Vorschläge ein, unterstützt jedoch jedenfalls den von ihm mitentworfenen Vorschlag für einen RB, soweit dieser nicht weiter „verwässert“ wird.

 

 

7

 

Rahmenbeschluss (RB)  zur Bekämpfung von  Rassismus und

Fremdenfeindlichkeit

 

Dok. 5118/07 Droipen 1

 

 

 

Ziel:

 

Die Mitgliedstaaten sollen verpflichtet werden, in ihrem nationalen Strafrecht bestimmte Mindest­standards für rassistische und fremdenfeindliche Straftaten vorzusehen. Als rassistische und fremdenfeindliche Straftaten werden verschiedene Tathandlungen, die gegen eine nach den Kriterien der Rasse, Hautfarbe, religiösen Überzeugung, Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft definierte Gruppe oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe gerichtet sind, umschrieben. Im RB sind auch entsprechende Sanktionen vorgesehen. 

Unbeschadet der grundsätzlichen Kriminalisierungsverpflichtung können die verfassungsrechtlichen Bestimmungen und Grundprinzipien der Mitgliedstaaten (Vereinigungsfreiheit, Pressefreiheit, Freiheit der Meinungsäußerung) gewahrt und bestimmte Fälle von der Strafbarkeit ausgenommen werden. MS, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, sollen grundsätzlich dennoch zur Rechtshilfe verpflichtet sein

 

 

Stand:

 

Die Kommission (EK) den Entwurf bereits im November 2001 vor. Eine politische Einigung scheiterte bei den JI-Räten im Feber 2003 und auch im Juni 2005.

 

Deutschland strebt die Erzielung einer Allgemeinen Ausrichtung über den Text beim Rat der Justiz- und Innenminister im April 2007 an.

 

 

 

Österreichische Haltung und Verhandlungsverlauf:

 

Österreich befürwortet diese Initiative für einen Rahmenbeschluss, mit welchem harmonisierte Grundsätze für die Bekämpfung rassistischer und fremdenfeindlicher Straftaten in der Europäischen Union erreicht werden sollen. Mit einem Seminar zu Ende seines Vorsitzes hat Österreich das Thema wieder vorangetrieben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8

 

 

Rahmenbeschluss (RB) über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden

Dok. Nr. 13246/4/06 CRIMORG 143 Rev. 4

 

 

 

Ziel:

 

Der von der EK vorgeschlagene Rahmenbeschluss stellt auf den Schutz personenbezogener Daten ab, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit zwischen den MS verarbeitet werden. Es soll sichergestellt werden, dass beim Informationsaustausch die Grundrechte und der Datenschutz gewahrt werden.

 

Der deutsche Vorsitz will ein einheitliches Instrument für den gesamten Bereich der 3. Säule (unter Einschluss von Europol, Eurojust und das Zollinformationssystem) erarbeiten und zwecks Ermöglichung rascher Einigung über den Text des Rahmenbeschlusses nur bestimmte Grundsätze festlegen, während Detailregelungen jeweils bereichsspezifisch zu treffen wären; daneben wird eine Vereinheitlichung der Datenschutzkontrolle in der 3. Säule angestrebt.

Eine Mehrheit unterstützt den Ansatz der EK, dass der RB auch auf national erhobene Daten anwendbar sein soll. Eine Minderheit hält dies jedoch für zu weitgehend (bzw.  mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit nicht im Einklang stehend) und möchte den RB nur auf den Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten anwenden.

 

 

Stand:

 

Die neue Ausrichtung in den Verhandlungen über den Rahmenbeschluss wird derzeit auf Ebene des  Artikel 36- Ausschusses diskutiert.

 

 

 

Österreichische Haltung und Verhandlungsverlauf:

 

Österreich steht dem EK-Vorschlag im Wesentlichen positiv gegenüber und spricht sich grundsätzlich auch für dessen Anwendbarkeit auf national erhobene Daten aus.

Hinsichtlich der in Aussicht genommenen Vorgangsweise der deutschen Präsidentschaft, den Rahmenbeschluss auf bestimmte Grundsätze zu beschränken und die in bestehenden Rechtsinstrumenten enthaltenen spezifischen Datenschutzbestimmungen weiterhin anzuwenden, muss die Vorlage konkreter Textvorschläge durch den Vorsitz abgewartet werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

9

 

Überarbeitung des Rahmenbeschlusses (RB) zur Terrorismusbekämpfung

 

 

 

 

Ziel:

 

Mit diesem Rahmenbeschluss vom 13. Juni 2002 wird eine „Definition“ für terroristische Straftaten festgelegt. Weitere in den Rahmenbeschluss aufgenommene Tatbestände betreffen Straftaten im Zusammenhang mit einer terroristischen Vereinigung. Die terroristische Vereinigung wird als ein auf längere Dauer angelegter organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, die zusammenwirken, um terroristische Straftaten zu begehen, definiert.

 

 

Stand:

 

Dieser Rahmenbeschluss wurde am 22. Juni 2002 im Amtsblatt (L164) veröffentlicht.

 

Die EK wird hat für den 20. März 2007 zu einer Expertensitzung eingeladen und beabsichtigt sie, einen Entwurf für einen RB spätestens im Herbst 2007 vorzulegen.

 

 

 

Österreichische Haltung:

 

Österreich wird an der Expertensitzung teilnehmen, in der Folge bleibt die Vorlage des Entwurfs abzuwarten. 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

10

 

Rahmenbeschluss (RB) über die Unschuldsvermutung

 

 

 

 

Ziel:

 

Die EK hat im April 2006 ein Grünbuch über die Unschuldsvermutung (KOM(2006) 174) vorgelegt; darin wird der Frage nachgegangen, was unter der Unschuldsvermutung zu verstehen ist und welche Rechte sich daraus ableiten.   Die EK möchte insbesondere herausfinden, ob der Begriff der Unschuldsvermutung überall in der EU in derselben Weise verstanden wird, ob Rechtssachen mit Auslandsberührung in dieser Hinsicht Probleme bereiten und ob EU-Vorschriften vertrauensbildend wirken könnten.

 

 

Stand:

 

Ein Entwurf für einen Rahmenbeschluss liegt noch nicht vor, er wurde von der EK für 2007 angekündigt.

 

 

 

Österreichische Haltung und Verhandlungsverlauf:

 

Die Vorlage eines Entwurfs für den Rahmenbeschluss ist abzuwarten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

11

 

Rahmenbeschluss (RB) über Abwesenheitsurteile

 

 

 

 

Ziel:

 

Ziel der EK dürfte sein, einen Vorschlag für einen Rechtsakt vorzulegen, in dem das Vorgehen bei Abwesenheit des Beschuldigten/Angeklagten harmonisiert wird, weil die diesbezüglichen Regelungen in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich sind.  

 

 

Stand:

 

Ein Vorschlag für den Rahmenbeschluss liegt noch nicht vor.

 

 

 

Österreichische Haltung und Verhandlungsverlauf:

 

Zunächst ist die Vorlage eines Entwurfes durch die EK abzuwarten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

12

 

Rahmenbeschluss (oder Beschluss) zum Schutz von Zeugen und Personen, die bei Gerichtsverfahren mitarbeiten

 

 

                                    

 

Ziel:

 

Die EK weist in einem Diskussionspapier über den Schutz von Zeugen und Personen, die bei Gerichtsverfahren mitarbeiten, darauf hin, dass Definitionen von „Zeugenschutz“ und „Personen, die bei Gerichtsverfahren mitarbeiten“ lediglich in Zusammenhang mit organisierter Kriminalität verwendet würden. Darin wird zur Diskussion gestellt, für welche anderen Bereiche ein solcher Schutz vorgesehen werden könnte.

Ziel wäre die Schaffung von klaren und kohärenten Strukturen und die Einführung gewisser Mindeststandards. Dadurch soll das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten gestärkt und die Kooperation gesteigert werden.   

 

 

Stand:

 

Das oben erwähnte Diskussionspapier  wurde bei einem workshop im Feber 2006 erörtert, bei dem auch Österreich vertreten war. Österreich hat auch eine Stellungnahme dazu an die EK übermittelt.  

Für März 2007 hat die EK eine Expertensitzung angekündigt, ein Vorschlag für einen RB wurde nunmehr für Sommer 2007 in Aussicht gestellt.

 

 

 

Österreichische Haltung und Verhandlungsverlauf:

 

Österreich würde an der angekündigten Expertensitzung teilnehmen, in der Folge bleibt die Vorlage eines Vorschlags abzuwarten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

13

 

Mitteilung der Europäischen Kommission  zur Bekämpfung von Cybercrime

 

 

 

Ziel:

 

Cybercrime ist ein Bereich, in dem die EK dringend Handlungen setzen möchte. Es sollen nunmehr zwei Mitteilungen vorgelegt werden, die einerseits Präventivmaßnahmen und andererseits  repressive Maßnahmen mit dem künftigen Konzept der EU-weiten Bekämpfung der Cybercrimekriminalität enthalten.

 

 

Stand:

 

Die Mitteilungen der EK  liegen noch nicht vor.

 

 

 

Österreichische Haltung und Verhandlungsverlauf:

 

Die Vorlage bleibt abzuwarten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


II                   Zivilrecht

 

 

1

Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse
anzuwendende Recht (Rom II)

Dok. Nr. 9751/5/06

 

 

Ziel:

 

Die Verordnung wird bestimmen, nach welcher Rechtsordnung ein internationaler zivilrechtlicher Fall zu entscheiden ist, in dem die Streitteile in keinem vertraglichen Verhältnis zueinander stehen (Ansprüche aus Produkthaftung oder Schadenersatzansprüche aus Verkehrsunfällen etc). Die Verordnung soll eine klare, vorhersehbare und möglichst einfache Lösung der kollisionsrechtlichen Fragen erlauben und die Gewähr dafür bieten, dass jedes in der EU angerufene Gericht den jeweiligen Einzelfall auf der Grundlage desselben Rechts beurteilt, sodass die Auswahl des Gerichts durch den Kläger für die Sachentscheidung keine Rolle spielt.

 

 

Stand:

 

Beim JI-Rat am 27./28. April 2006 wurde eine politischen Einigung zum Verordnungstext erzielt, und am 25.9. vom Wettbewerbsrat der Gemeinsame Standpunkt als A-Punkt beschlossen.

Die Stellungnahme des Europäischen Parlaments in Zweiter Lesung liegt vor, der Rat wird nicht allen der vorgeschlagenen Änderungen zustimmen, sodass ein Vermittlungsverfahren durchgeführt werden muss; es soll noch unter deutscher Präsidentschaft abgeschlossen werden.

 

 

 

Österreichische Haltung:

 

Österreich befürwortet eine einfache, praktische und ausgewogene Regelung. Es unterstützt die grundsätzliche Anknüpfung an das Recht des Staates, in dem der Schaden entstanden ist, ebenso die Ausnahme der Atomhaftung vom Anwendungsbereich, die die Beibehaltung der österreichischen Lösung im AtomHG erlaubt.

 

 

Verhandlungsverlauf:

 

Die Kommission hat 2003 den Verordnungsentwurf vorgelegt und damit ein unter österreichischer Präsidentschaft 1998 begonnenes Vorhaben aufgegriffen. Der Abschluss der Arbeiten an diesem „überfälligen“ Dossier war für den österreichischen Ratsvorsitz prioritär. Der Zivilrechtsausschuss hat die Meinungsbildung zur Stellungnahmen des EP in Zweiter Lesung abgeschlossen. Mit der Vorbereitung des Vermittlungsverfahrens ist der AStV befasst.

 


 

2

Verordnung über das auf vertragliche Schuldverhältnisse
anzuwendende Recht (Rom I)

(Dok. Nr.  16353/06)

 

 

Ziel:

 

Das Übereinkommen vom 19.6.1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht soll nach Vergemeinschaftung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen durch den Vertrag von Amsterdam revidiert und in eine Verordnung  umgewandelt werden.

Die Regelung in der geplanten Verordnung über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht soll die durch Sonderkollisionsnormen in Richtlinien komplex und unübersichtlich gewordene Rechtslage konsolidieren. Zugleich soll sie das IPR der Verträge mit der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) und mit der Verordnung Rom II in ein kohärentes System bringen.

 

 

Stand:

 

Die Kommission legte den Verordnungsentwurf im Dezember 2005 vor. Die Beratungen im Zivilrechtsausschuss wurden 2006 aufgenommen; die deutsche Präsidentschaft ist bestrebt, im ersten Halbjahr 2007 eine politische Ausrichtung des Rates herbeizuführen.

 

 

 

Österreichische Haltung:

 

Österreich hat schon anlässlich seines  Beitritts zum Römer Übereinkommen dessen Revision gefordert und unterstützt das Vorhaben. Die Regelungen sollen möglichst einfach und klar sein. Insbesondere ist die Modernisierung und eine Konsolidierung des durch verschiedene Richtlinienregelungen unübersichtlich und uneinheitlich gewordene  Statut des Verbrauchervertrages geboten.

 

Österreich hat die verbraucherfreundlichste Position unter den MS, sie wird sich nicht durchsetzen lassen. Es soll versucht werden, für die Versicherungsverträge eine möglichst umfassende und einfache Lösung zu finden.

 

 

Verhandlungsverlauf:

 

Der Zivilrechtsausschuss in der Formation Rom I verhandelt intensiv, insbesondere über den Beförderungsvertrag, den Versicherungsvertrag, das Verbrauchervertragsstatut, die Zession, und die Eingriffsnormen. Der deutsche Vorsitz beabsichtigt, im ersten Halbjahr 2007 zumindest mit einigen der Hauptfragen den Ministerrat zu befassen und eine politische Ausrichtung, oder sogar eine politische Einigung zu erreichen.

 

 

 

 

 

 

3

Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (Brüssel II) im Hinblick auf die Zuständigkeit in Ehesachen und zur Einführung von Vorschriften betreffend das anwendbare Recht in diesem Bereich (Rom III)

(Dok. Nr.  6258/07)

 

 

 

Ziel:

 

Die Brüssel II Verordnung über die Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung in Ehesachen und betreffend die elterliche Verantwortung soll für Ehesachen um Bestimmungen zur Zulässigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen, eine Restzuständigkeit für in Drittstaaten lebende Unionsbürger und um Kollisionsnormen für die Scheidung (insbesondere um eine Rechtswahlmöglichkeit) erweitert werden.

 

 

Stand:

 

Der Vorschlag wird bereits auf RAG-Ebene diskutiert, unter deutschem Vorsitz werden auf der Grundlage eines überarbeiteten Verordnungsentwurfs vier Sitzungen des Zivilrechtsausschusses (Rom III) stattfinden; die Behandlung des Vorhabens im Justizministerrat unter deutschem Vorsitz ist geplant

 

 

 

 

Österreichische Haltung:

 

Österreich unterstützt – wie die meisten Mitgliedstaaten – den Verordnungsvorschlag der EK grundsätzlich. Im Einzelnen, besonders zur Ausgestaltung der Wahl des Gerichtsstandes und der Rechtswahl, wurden Verbesserungen vorgeschlagen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4

Rechtsinstrument zum Güterrecht der Ehe, Partnerschaft und Lebensgemeinschaft

KOM(2006) 400

 

 

 

Ziel:

 

Mit diesem Rechtsinstrument soll das auf die güterrechtlichen Beziehungen von Ehegatten, eingetragenen Partnern und Lebensgefährten anzuwendende Recht bestimmt werden. Ebenso ist die Regelung der Zuständigkeit für die güterrechtliche Auseinandersetzung sowie der  Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen dazu geplant.

 

Ein Grünbuch dazu wurde von der EK bereits 2006 vorgelegt.

 

 

Stand:

 

Ein Legislativvorschlag liegt noch nicht vor, vermutlich wird die EK zur Vorbereitung des  Vorschlags eine öffentliche Anhörung einberufen.

 

 

 

Österreichische Haltung:

 

Als ein weiterer Schritt zur umfassenden Vereinheitlichung des IPR und des IZVR ist das Vorhaben grundsätzlich zu begrüßen, die Regelung soll den grenzüberschreitenden Rechtsverkehr erleichtern.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5

 

Rechtsinstrument zum Erbrecht (Rom IV)

Dok. Nr. KOM(2005) 65

 

 

Ziel:

 

Dieses Rechtsinstrument soll das anzuwendende Recht, die Abhandlungszuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von erbrechtlichen Entscheidungen regeln und bestimmen, nach welchem Recht die Erbfolge in Fällen mit Auslandsbezug zu beurteilen ist.

 

 

 

Stand:

 

Die EK hat eine öffentliche Anhörung  durchgeführt, bei der die Mitgliedstaaten keine grundsätzlichen Bedenken angezeigt haben.

Eine Expertengruppe der EK wird die Frage der Abhandlungszuständigkeit vertiefen, nach einer weiteren öffentlichen Anhörung wird die EK noch 2007 über das weitere Vorgehen, also die Vorlage eines Legislativvorschlags, entscheiden.

 

 

 

Österreichische Haltung und Verhandlungsverlauf:

 

Als ein weiterer Schritt zur umfassenden Vereinheitlichung des IPR und des IZVR ist das Vorhaben grundsätzlich zu begrüßen, die Regelung kann den grenzüberschreitenden Rechtsverkehr erleichtern. Die praktische Bedeutung ist zwar groß, das Vorhaben angesichts der sehr unterschiedlichen Erbrechtsysteme aber schwierig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6

 

Verordnung über die Zuständigkeit und das anwendbare Recht in Unterhaltssachen, die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen und die Zusammenarbeit im Bereich der Unterhaltspflichten

(Doc 5199/06, JUSTCIV 2)

 

 

 

Ziel:

 

Die Vollstreckung ausländischer Unterhaltsentscheidungen sowohl im Eltern-Kind-Verhältnis als auch zwischen (allenfalls geschiedenen) Ehegatten erfolgt derzeit nach der Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung (EuGVVO).

Am 15. Dez 2005 legte die EK ihren Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit und das anwendbare Recht in Unterhaltssachen, die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen und die Zusammenarbeit im Bereich der Unterhaltspflichten vor, in den auch die Ergebnisse der Expertentagung im Mai 2005 einflossen.

Als Weiterentwicklungen gegenüber der EuGVVO sind einerseits der Wegfall bisher möglicher Gründe für die Verweigerung der Vollstreckung und der Verzicht auf die derzeit noch erforderliche Vollstreckbarerklärung vorgesehen. Außerdem soll die Behördenkooperation bei der grenzüberschreitenden Eintreibung von Unterhaltsforderungen verstärkt werden.

 

 

Stand:

 

Die Arbeiten in der Ratsarbeitsgruppe wurden unter österreichischer Präsidentschaft im Februar 2006 begonnen.

Während der finnischen Präsidentschaft wurde die Erste Lesung beendet.

Ende Dezember 2006 übermittelten der finnische und der künftige deutsche Vorsitz einen völlig überarbeiteten Verordnungsentwurf, der viele der Einwände berücksichtigt. Anhand dieses Arbeitspapiers und des Kommissionsentwurfs wird unter deutschem Vorsitz  auf RAG-Ebene - mit Rücksicht auf das Ergebnis der Beratungen im Rahmen der Haager Konferenz - weiter verhandelt.

 

 

Österreichische Haltung:

 

Dem Vorhaben der Haager Konferenz für internationales Privatrecht zur Ausarbeitung eines neuen Haager Unterhaltsübereinkommens ist der Vorzug zu geben, insbesondere sind Widersprüche und Überschneidungen des EU-Rechtsakts mit dem Haager Übereinkommen zu vermeiden. Daher sollten die Ergebnisse der Beratungen der Haager Konferenz abgewartet werden. Die finale diplomatische Konferenz ist für November 2007 angesetzt.

 

Der Entwurf der EK scheint sehr weitgehend, insbesondere wären Kompetenzgrenzen, Praktikabilität und Vereinbarkeit mit dem globalen Haager Instrument noch genau zu beachten.  Vor allem besteht keine Notwendigkeit der Schaffung eines neuen IPR im Bereich des Unterhalts, es würde ausreichen, einen Rechtsakt zu schaffen, der die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen in anderen Mitgliedstaaten erleichtern würde.

 

 

 

 

7

 

Gemeinsamer Referenzrahmen für ein Europäisches Vertragsrecht

 

 

 

 

Ziel:

 

Zur Verbesserung der rechtlichen und auch legistischen Struktur des Gemeinschaftsrechts will die EK bis zum Jahr 2009 einen „Gemeinsamen Referenzrahmen“ (Common Frame of Reference – kurz CFR) für ein Europäisches Vertragsrecht schaffen. Dieser soll Begriffsbestimmungen, allgemeine Grundsätze des Vertragsrechts und Modellregelungen für einzelne Vertragsarten enthalten. Der CFR soll aber nicht ein „Europäisches Zivilgesetzbuch“ werden. Auch soll er nach dem derzeitigen Stand für die Legislativarbeit des Rates und des EP nicht rechtsverbindlich sein, sondern eher eine Art „Handlungsanleitung“ für die EK bei der Verfassung neuer Vorschläge darstellen.

Parallel dazu laufen Arbeiten der Kommission zur Bewertung des Aquis des gemeinschaftsrechtlichen Verbraucherrechts. Auch untersuchen Wissenschafter im Auftrag der Kommission derzeit die Umsetzung der einzelnen Richtlinien in den Mitgliedstaaten. Die EK plant, in den nächsten Monaten ein Grünbuch vorzulegen und Vorschläge zu unterbreiten, wie mögliche Mängel und Defizite im europäischen sowie im nationalen Recht behoben werden könnten.

 

 

 

Stand:

 

Das Vorhaben wird von einer von der EK beauftragten Forschergruppe, dem das so genannten „CFR-Netz“ mit ca. 180 Mitgliedern vorbereitet. Interessenvertreter, das EP und die MS werden regelmäßig von den Ergebnissen informiert. Einmal jährlich werden bestimmte Themen in so genannten „Diskussionskonferenzen“ mit den Mitgliedern des CFR-Netzes, Vertretern des Parlaments und der Mitgliedstaaten sowie Wissenschaftern diskutiert. Die nächste derartige Konferenz wird am 1. und 2. 3. 2007 in Stuttgart stattfinden.

 

 

 

Österreichische Haltung:

 

Unter österreichischer Ratspräsidentschaft wurde im Mai 2006 in Wien die zweite Diskussionskonferenz zum CFR abgehalten.

Eine Verbesserung des gemeinschaftlichen Besitzstandes auf dem Gebiet des materiellen Zivilrechts ist dringend notwendig.

Rat und Europäisches Parlament werden nicht vollständig in die laufenden Arbeiten eingebunden. Das ist angesichts der möglichen rechtspolitischen Bedeutung eines auch nur unverbindlichen Rechtsinstruments nicht unproblematisch.

 

 

 

 

 

 

 

 

8

Weißbuch über Schadenersatzklagen wegen Verstoßes gegen die Kartellvorschriften der EU

Grünbuch Schadenersatzklagen wegen Verletzung des EU-Wettbewerbsrechts KOM(2005) 672 endgültig

 

 

 

Ziel:

 

Mit dem Weißbuch will die Kommission mögliche Folgemaßnahmen zum Grünbuch von 2005 vorschlagen, in dem verschiedene verfahrenstechnische und technische Hindernisse in den Mitgliedstaaten untersucht wurden, die durch Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht der EG geschädigte Unternehmen und Einzelpersonen daran hindern sollen, vom verstoßenden Unternehmen erfolgreich zivilrechtliche Entschädigungen für den erlittenen Schaden zu erhalten.

 

 

Stand:

 

Die Kommission bereitet ein Weißbuch vor.

 

 

 

Österreichische Haltung:

 

Während BMJ und BMWA eine ablehnende Haltung gegenüber einem Sonderschadenersatzrecht für Kartellverstöße einnehmen, wurde die Initiative von BMSGK und BAK aus Sicht des Konsumentenschutzes begrüßt.

 

 

 

 


9

Richtlinie über die Ausübung der Stimmrechte durch Aktionäre von Gesellschaften, die ihren eingetragenen Sitz in einem Mitgliedstaat haben und deren Aktien zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/109/EG

Dok. Nr.  5760/07 DRS 12 CODEC 76

Kommissionsvorschlag: 5217/06 DRS 1 CODEC 21

 

 

Ziel:

Die  Ausübung grundlegender Aktionärsrechte in der Hauptversammlung soll erleichtert  und Probleme bei der Ausübung dieser Rechte (insbesondere Stimmrechte) im Ausland  sollen gelöst werden: Die Aktionäre börsenotierter Gesellschaften sollen ihre Rechte unabhängig vom Wohnort problemlos wahrnehmen können und angemessen informiert werden. Mit dem Richtlinienvorschlag sollen Mindestvorschriften festgelegt und moderne Technologien genutzt werden, um die Kommunikation zu erleichtern. Das soll EU-weit zu einer besseren Unternehmensführung beitragen.

Der Richtlinienvorschlag umfasst folgende Themenkreise: Verbreitung von Informationen vor der Hauptversammlung, Einführung eines stichtagsbezogenen Nachweises des Aktionärsstatus („record date“) statt einer Aktiensperre (als Folge der Hinterlegung), Frage- und Beschlussvorlagerechte, verschiedene Verfahren der Stimmrechtsausübung in Abwesenheit (Briefwahl, elektronisch oder durch Stimmrechtsvertreter), und Zugang sämtlicher Aktionäre zu den Abstimmungsergebnissen einer Hauptversammlung.

 

 

Stand:

Der RL-Vorschlag wurde am 5. Jänner 2006 von der Kommission vorgelegt und auf RAG-Ebene – insbesondere unter österreichischer Ratspräsidentschaft – intensiv  erörtert. Im Jänner 2007 konnte im Ausschuss der Ständigen Vertreter Übereinstimmung zu einem Kompromisstext gefunden werden, die Abstimmung im Europäischen Parlament verlief positiv, sodass die formelle Verabschiedung der Richtlinie bis Sommer 2007 zu erwarten ist.

 

 

 

Österreichische Haltung:

Österreich steht dem Projekt positiv gegenüber.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

10

 

Richtlinie betreffend die grenzüberschreitende Sitzverlegung

(14. GesellschaftsrechtRL)

 

 

 

Ziel:

Um die Niederlassungsfreiheit bestmöglich nutzen zu können, ist es für Unternehmen unter anderem erforderlich, sich EU-weit genauso leicht ansiedeln und neu strukturieren zu können, wie dies im nationalen Kontext der Fall ist. Dazu ist es auch notwendig, dass ein Unternehmen seinen Sitz innerhalb der EU unter Wahrung seiner Rechtspersönlichkeit – also ohne Abwicklung und Neugründung – verlegen kann.

Während die Verlegung des tatsächlichen Sitzes einer Gesellschaft aufgrund der Niederlassungsfreiheit und der dazu ergangenen Rechtsprechung des EuGH möglich ist, verhindern die nationalen Regelungen oft die Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes.

Konsequenterweise forderte daher auch der Europäische Gerichtshof eine entsprechende Gesetzgebung auf europäischer Ebene. Dementsprechend zeigte auch der Aktionsplan für Gesellschaftsrecht und Corporate Governance vom Mai 2003 die klare Absicht der Europäischen Kommission, neben einem Richtlinienvorschlag zur grenzübergreifenden Verschmelzung auch einen Richtlinienvorschlag zur grenzübergreifenden Verlegung des Satzungssitzes zu unterbreiten.

 

Stand:

Es liegt noch kein Textentwurf der EK vor, das Thema soll aber in der nächsten Sitzung der Kommissionsarbeitsgruppe „Company Law Experts“ im März diskutiert werden. Der Kommissionsvorschlag wird für April 2007 erwartet.

 

 

 

Österreichische Haltung:  

Grundsätzlich positiv, es bleibt jedoch die Vorlage des Vorschlags abzuwarten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

11

 

Europäische Privatgesellschaft (EPG)

 

 

 

Ziel:

Die Initiative zur Schaffung einer „Europäischen Privatgesellschaft“ soll in erster Linie Klein- und Mittelunternehmen nützen, die in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind. Die Europäische Privatgesellschaft soll eine einfach zu gründende Gesellschaftsform mit einem Mindeststammkapital und großer Satzungsfreiheit sein. Sie wäre am ehesten mit der GmbH zu vergleichen.

Die Europäische Kommission hatte auf Empfehlung der Expertengruppe eine Durchführbarkeitsstudie über die EPG in den „Aktionsplan zur Modernisierung des Gesellschaftsrechts und Verbesserung der Corporate Governance in der Europäischen Union“ 2003 als kurzfristige Maßnahme aufgenommen. Diese Studie ist mittlerweile fertig gestellt und veröffentlicht.

 

 

Stand:

Am 01.02.2007 hat das Europäische Parlament seine „Entschließung des Europäischen Parlaments mit Empfehlungen an die Kommission zum Statut der Europäischen Privatgesellschaft“ angenommen (Berichterstatter im Rechtsausschuss war MEP Lehne). Das Europäische Parlament fordert darin die Europäische Kommission auf, im Laufe des Jahres 2007 einen Legislativvorschlag auf der Grundlage von Artikel 308 des EG-Vertrages über das Statut der Europäischen Privatgesellschaft vorzulegen. In einem Anhang gibt das Europäische Parlament „Ausführliche Empfehlungen zum Inhalt des verlangten Vorschlags“, anhand derer die EU-Kommission einen entsprechenden Legislativvorschlag ausarbeiten soll. Diese Empfehlungen betreffen unter anderem die Gründungsmodalitäten, das Stammkapital, die Haftung des Geschäftsführers und die Rechnungslegung.

 

 

 

Österreichische Haltung:

Die Vorlage des Vorschlags bleibt abzuwarten, grundsätzlich steht Österreich der Einrichtung einer EPG positiv gegenüber. 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

12

 

Offenlegungsregeln

 

 

 

 

Ziel:

Dieser Vorschlag ist Teil des Aktionsplans der Kommission zur Modernisierung des Gesellschaftsrechts und Verbesserung der Corporate Governance in der Europäischen Union vom 21.05.2003; dort ist er als mittelfristige Maßnahme (Zeithorizont bis 2008) vorgeschlagen worden. Das Ziel ist die Einführung grundlegender Offenlegungsvorschriften für alle juristischen Personen mit beschränkter Haftung abhängig vom Ergebnis weiterer Untersuchungen.

 

Stand:

Die Vorschläge des Aktionsplans wurden im ersten Halbjahr 2006 einer erneuten Konsultation unterzogen. Obwohl die Rolle verstärkter Transparenzerfordernisse für die Bekämpfung von Terrorismus, Geldwäsche, Korruption und Betrug anerkannt ist (und im Rahmen der OECD, des Europarates und der UNO bereits behandelt wird), wird die Möglichkeit der gesellschaftsrechtlichen Gesetzgebung für dieses Feld als beschränkt angesehen. Die Kommission hat zu diesem Thema eine Studie angekündigt.

 

 

Österreichische Haltung:

Die existierenden Offenlegungspflichten erscheinen in Verbindung mit der Geldwäsche-Richtlinie 2005/60/EG ausreichend. Weitere Informationspflichten für Unternehmen widersprechen dem Ziel des Projekts der Bundesregierung „Verwaltungskosten senken für Unternehmen“.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

13

 

 

Vereinfachung der dritten und sechsten Gesellschaftsrechts-Richtlinie

 

 

 

 

Ziel:

Im Rahmen der Bemühungen der Kommission, den bestehenden Aquis auf die Möglichkeit des Abbaus von Verwaltungskosten durchzuforsten, beabsichtigt Kommissar McCreevy der Kommission den Vorschlag einer Mitteilung über die Vereinfachung des Gemeinschaftsrechts in den Bereichen des Gesellschaftsrechts, der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung in der ersten Hälfte des Jahres 2007 zu unterbreiten.

In diesem Rahmen sollen auch eine Reihe von Vereinfachungen der Dritten gesellschaftsrechtlichen Richtlinie über die Verschmelzung und der Sechsten gesellschaftsrechtlichen Richtlinie über die Spaltung von Aktiengesellschaften angegangen werden.

 

Stand:

Die Arbeiten sind noch nicht über erste Vorarbeiten der Kommissionsdienststellen hinausgegangen. Nach den Vorstellungen der Kommissionsdienststellen soll die Kommission Ende 2007/Anfang 2008 einen Richtlinienvorschlag annehmen.

 

 

 

Österreichische Haltung:

Konstruktiv aber abwartend. Die bisherigen Vorschläge sind nur zum Teil überzeugend.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

14

 

 

Missbräuchliche Unternehmenspyramiden

 

 

 

Ziel:

Dieser Vorschlag ist Teil des Aktionsplans der Kommission zur Modernisierung des Gesellschaftsrechts und Verbesserung der Corporate Governance in der Europäischen Union vom 21.05.2003; dort ist er als mittelfristige Maßnahme (Zeithorizont bis 2008) vorgeschlagen worden. Das Ziel ist ein Verbot missbräuchlicher Pyramidenstrukturen bei börsenotierten Gesellschaften.

 

Stand:

Die Vorschläge des Aktionsplans wurden im ersten Halbjahr 2006 einer erneuten Konsultation unterzogen. Dabei sprach sich eine signifikante Mehrheit gegen eine Maßnahme auf EU-Ebene aus. Das Thema wird vermutlich im Rahmen der angekündigten Studie zur Transparenz behandelt werden.

 

 

Österreichische Haltung:

Kein Bedürfnis nach einer EU-weiten Regelung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

15

 

 

Unternehmensgruppen

 

 

 

Ziel:

Dieser Vorschlag ist Teil des Aktionsplans der Kommission zur Modernisierung des Gesellschaftsrechts und Verbesserung der Corporate Governance in der Europäischen Union vom 21.05.2003; dort ist er als mittelfristige Maßnahme (Zeithorizont bis 2008) vorgeschlagen worden. Das Ziel ist eine Rahmenregelung für Unternehmensgruppen, die Tochtergesellschaften eine abgestimmte Konzernpolitik ermöglicht.

 

Stand:

Die Vorschläge des Aktionsplanes wurden im ersten Halbjahr 2006 einer erneuten Konsultation unterzogen. Dabei sprach sich eine signifikante Mehrheit gegen eine Maßnahme auf EU-Ebene aus. Das Thema wird vermutlich im Rahmen der angekündigten Studie zur Transparenz behandelt werden.

 

 

 

Österreichische Haltung:

Kein Bedürfnis nach einer EU-weiten Regelung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

16

 

Corporate Governance

 

 

 

Ziel:

Dieser Vorschlag ist Teil des Aktionsplans der Kommission zur Modernisierung des Gesellschaftsrechts und Verbesserung der Corporate Governance in der Europäischen Union vom 21.05.2003; dort ist er als mittelfristige Maßnahme (Zeithorizont bis 2008) vorgeschlagen worden. Folgende Maßnahmen werden davon umfasst:

 

Stand:

Die Vorschläge des Aktionsplans wurden im ersten Halbjahr 2006 einer erneuten Konsultation unterzogen. Dabei hält ein Großteil der Teilnehmer nach wie vor eine Maßnahme der Kommission zur Offenlegung der Anlage- und Abstimmungsstrategien für erforderlich. Bei der Insolvenzverschleppungshaftung und dem Verbot der Tätigkeit als Vorstandsmitglied sprach sich eine deutliche Mehrheit gegen eine Maßnahme aus. Die Ansichten zur Nützlichkeit der Einführung der Wahl zwischen dualistischem und monistischem System sind hingegen geteilt. Eine Maßnahme der Kommission ist noch nicht absehbar.

 

 

Österreichische Haltung:

Zur Offenlegung der Anlage- und Abstimmungsstrategien ist kein Rechtssetzungsakt auf EU-Ebene erforderlich. Die Möglichkeit der Wahl zwischen dualistischem und monistischem System könnte auf nationaler Ebene überlegt werden; eine EU-weite Regelung erscheint nicht erforderlich.

Bei der Insolvenzverschleppung und dem Verbot der Tätigkeit als Vorstandsmitglied könnte ein Fortschritt erzielt werden, wenn das anwendbare Recht festgelegt und die Zusammenarbeit der Staaten verbessert werden könnte.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

III Sonstiges

 

1

 

E-Justice

 

 

 

 

Ziel:

 

Die Anwendung von E-Justice findet im europäischen Bereich derzeit nur sehr eingeschränkt statt. Das Ziel muss daher sein, den E-Justice-Einsatz in Europa massiv voranzutreiben, um damit Qualitätsverbesserung, Verfahrensbeschleunigung und auch eine Kostenreduktion zu erreichen.

Als Projekte kommen etwa das Mahnverfahren, das Handelsregister, das Familienrecht und ein Gerichtsportal in Frage. Angestrebt werden vor allem praktische Projekte der europäischen Zusammenarbeit.

 

Ein Aktionsplan für die weitere Vorgangsweise und ein Bericht zum Ist-Stand von E-Justiz in Europa sollen noch in der deutschen Präsidentschaft erstellt werden.

 

 

Stand:

 

Im Rahmen der bestehenden RAG Rechtsinformatik wird das Thema E-Justice dzt. in eigenen Sitzungen behandelt, ob das so fortgesetzt oder eine eigene RAG  eingerichtet wird, wird sich weisen.

 

 

 

Österreichische Haltung und Verhandlungsverlauf:

 

Österreich ist unzweifelhaft einer der Vorreiter im Bereich E-Justice und kann daher große Erfahrungen und auch konkrete Anwendungen einbringen (so zB wurde die österreichische Verfahrensautomation Justiz von Kroatien übernommen). Um hier Fortschritte zu erzielen ist es unbedingt notwendig, konkrete Vorhaben festzulegen und diese systematisch abzuarbeiten. Im Hinblick auf die Interessenlage anderer MS wird es wohl nicht möglich sein, sich zunächst nur auf ein einziges Vorhaben zu konzentrieren, die Zahl sollte aber so gering wie möglich gehalten werden.