2524/J-BR/2007

Eingelangt am 21.06.2007
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Anfrage

der vom Vorarlberger Landtag entsandten Bundesräte (Jürgen Weiss, Edgar Mayer und
Ing. Reinhold Einwallner)

an die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend

betreffend Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG)

Die Vorarlberger Landesregierung hat mit Schreiben vom 20. April 2007 Kritik daran geübt, dass
zu der im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2007 beschlossenen Änderung des Lebensmittel-
sicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG) - im Gegensatz zu anderen Teilen des
Budgetbegleitgesetzes - kein Begutachtungsverfahren durchgeführt worden war. In diesem
Zusammenhang wurde es unter anderem abgelehnt, dass gemäß § 61 Abs. 4 für Betriebe künftig
eine Gebührenpflicht unabhängig davon bestehen wird, ob dort auch tatsächlich amtliche
Kontrollen vorgenommen werden. Unter Hinweis darauf, dass durch zusätzliche 5.000
Gebührenvorschreibungen pro Jahr ein erheblicher Verwaltungsaufwand entsteht, wurde weiters
gemäß Art. 2 Abs. 1 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus die Aufnahme von
Verhandlungen in einem Konsultationsgremium über die durch das Vorhaben dem Land
zusätzlich verursachten finanziellen Ausgaben verlangt.

In der Bundesratsdebatte über das Budgetbegleitgesetz 2007 am 10. Mai 2007 hat Staatssekretär
Dr. Maznetter seiner Zuversicht Ausdruck verliehen, dass sich die Bundesminister für
Gesundheit, Familie und Jugend bemühen werde, um mit den Ländern, insbesondere auch mit
Vorarlberg, diesbezüglich entsprechende Regelungen zu finden.


Daher richten die unterzeichneten Bundesräte an die Bundesministerin für Gesundheit, Familie
und Jugend folgende

Anfrage:

1.              Aus welchen Gründen wurde für die Änderung des Lebensmittelsicherheits- und
Verbraucherschutzgesetzes kein Begutachtungsverfahren durchgeführt?

2.      Aus welchen Gründen wurde den Ländern anschließend nur eine Woche Zeit gegeben,
um Konsultationen über die finanziellen Belastungen zu verlangen, obwohl in einem
solchen Fall eine Frist von vier Wochen eingeräumt werden muss?

3.              Aus welchen Gründen wurde dem Verlangen des Landes Vorarlberg nach Aufnahme von
Verhandlungen entsprechend der Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus
nicht entsprochen?

4.      In welcher Weise wird den Ländern der entstehende Mehraufwand ersetzt werden?

5.      Welche Möglichkeiten sehen sie sonst, mit den Ländern der oben erwähnten Zuversicht
entsprechende Regelungen zu finden?