2715/J-BR/2009

Eingelangt am 23.07.2009
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Anfrage

 

der Bundesräte Schimböck, MSc

und GenossInnen

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend Ausbau des Opferschutzes

Neben der Dramatisierung haben Verbrechensopfer oft auch eine gesundheitliche Beeinträchtigung und einen erheblichen materiellen Schaden zu bewältigen.

Werden KleinunternehmerInnen, wie TrafikantInnen oder TaxiunternehmerInnen, zum Opfer eines Kapitalverbrechens, bedeutet dies nicht selten auch einen längeren Betriebs- und damit auch empfindlichen Einkommensausfall, der sogar zu einem existenziellen Problem führen kann.

Im Gegensatz zu anderen Ländern fließen in Österreich nur sehr bescheidene Mittel, die die Republik von Straftätern in Form von Geldstrafen und Geldbußen erhält, als Entschädigung an Verbrechensopfer zurück. So wurden nach Angaben der Kriminalitätsopferhilfe „Weißer Ring" im Jahr 2005 von 35 Mio. Euro, die aus der Verurteilung von Straftätern resultierten, weniger als 2 Mio. Euro an Verbrechensopfer ausbezahlt. Von Verbrechensopfern wird auch eine unzureichende Vorschussmöglichkeit seitens der Republik für Schadensersätze aus Verbrechenstatbeständen beklagt. Darüber hinaus wäre auch der Ausbau der juristischen und psychosozialen Prozessbegleitung für die Opfer wichtig.

Können Geldstrafen von den Verurteilten nicht aufgebracht werden, wird in der Regel die Ersatzfreiheitsstrafe schlagend. Präsident Dr. Udo Jesionek schlägt in diesem Fall vor, nach Möglichkeit anstelle der Ersatzfreiheitsstrafe eine gemeinnützige Arbeit anzuordnen und eine bedingt nachgesehene Strafe an eine Schadensgutmachung zu knüpfen.

Die unterzeichneten Bundesräte richten daher an die Bundesministerin für Justiz nachstehende


Anfrage:

  1. Welche Geldbeträge wurden von der Strafjustiz in Form von Geldstrafen aufgrund von Verurteilungen in den Jahren 2006, 2007 und 2008 vereinnahmt?
  2. Welche Geldbeträge wurden in diesen Jahren an Verbrechensopfer ausbezahlt?
  3. In welcher Weise gedenken Sie den Verbrechensopferschutz auszubauen?

4.             In welchem Umfang wird derzeit bereits anstelle von Ersatzfreiheitsstrafen eine gemeinnützige Arbeit angeordnet?

5.             In welchem Umfang wird derzeit bereits das Nachsehen einer bedingt verhängten Strafe an eine Schadensgutmachung geknüpft?