2817/J-BR/2011

Eingelangt am 12.04.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

Der BundesrätInnen Kickert, Kerschbaum, Dönmez

an die Bundesministerin für Frauen und Öffentlichen Dienst

betreffend Ungleichbehandlungen von eingetragenen PartnerInnen und
EhegattInnen

Das Gesetz über die Eingetragene PartnerInnenschaft (EPG) ist seit 01.01.2010 in
Kraft und bietet homosexuellen Paaren in
Österreich erstmals die Möglichkeit, ihre
Partnerlnnenschaften rechtlich zu institutionalisieren. Im ersten Jahr seit Bestehen
des Instituts der Eingetragenen PartnerInnenschaft (EP) gingen 450 M
ännerpaare
und 255 Frauenpaare eine Verpartnerung ein. Im Vergleich zum Eherecht f
ür
heterosexuelle Paare gibt es allerdings wesentliche Ungleichbehandlungen, die f
ür
schwule und lesbische Paare durch das EPG und den damit verbundenen
Anpassungen in anderen Gesetzen vorgesehen sind. Diesen Ungleichbehandlungen
ist gemein, dass sie der Hierarchisierung von EP und Ehe dienen und die EP als
minderwertiges Rechtsinstitut erscheinen lassen. Insbesondere wird lesbischen und
schwulen Paaren von den GesetzgeberInnen abgesprochen,
Familie“zu sein. Laut
Entscheidungen des Europ
äischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in der
Sache Schalk & Kopf und P.B. & J.S. (2010) ist jedoch klar, dass auch
gleichgeschlechtliche Paare Familie“ sind. Zahlreiche JuristInnen, wie etwa Ass­Prof. Dr. Barbara Beclin vom Institut für Zivilrecht an der Rechtswissenschaftlichen
Fakult
ät der Universität Wien, sehen zumindest die unterschiedlichen „äußerlichen
Vorschriften“ des EPG als gleichheitswidrig an, da sie keine inhaltlichen Ziele
verfolgen, sondern blo
ß darauf abzielen, die EP von der Ehe ab- und auszugrenzen
(Juridicum Online, 12.03.2010). Die österreichischen GesetzgeberInnen agieren
folglich nicht nur ungeachtet gesellschaftlicher Realit
äten, sondern ignorieren
au
ßerdem die Fachmeinung von ExpertInnen sowie zahlreiche wissenschaftliche
Studien, die die Ungleichbehandlung homosexueller Paare in einer EP gegen
über
heterosexuellen Paaren in einer Ehe als absolut ungerechtfertigt qualifizieren. Auch
in Rechtsvorschriften den
öffentlichen Dienst betreffend, wie dem BDG, VBG,
Bez
ügebegrenzungsgesetz, Reisegebührenvorschrift, Pensionsgesetz,
Gehaltsgesetz u.a. werden Personen, die in Eingetragener PartnerInnenschaft leben
anders behandelt, als Personen die in einer Ehe leben.

Die unterfertigten BundesrätInnen stellen daher folgende


ANFRAGE:

1 .Für eingetragene PartnerInnen gibt es anders als für EhegattInnen und gleich-
wie verschiedengeschlechtliche LebensgefährtInnen nur eine erschwerte
Familienhospizkarenz f
ür im Sterben liegende Stiefkinder (§ 14a, 14b
AVRAG;
§ 78 BDG; § 29k VBG u.a.). Auf weichen objektiven Merkmalen
beruht dieser Unterschied und wie kann er sachlich gerechtfertigt werden?

2.Falls keine ausreichende sachliche Rechtfertigung vorliegt, halten Sie es für
sinnvoll, dass Ihr Ressort eine entsprechende nicht-diskriminierende, dem
verfassungsmäßig verankerten Gleichheitsgrundsatz entsprechende
Regelung ausarbeitet?

3. Wenn ja, wie würden diese Änderungen aussehen?

4. Wenn nein, warum nicht?

5. Für eingetragene PartnerInnen gibt es anders als für EhegattInnen und gleich-
wie verschiedengeschlechtliche LebensgefährtInnen keine
Arbeitszeitreduktion oder Karenz zur Betreuung von Stiefkindern (
§§ 50b, 75
BDG;
§ 29b VBG; § 10 GehG u.a.). Auf weichen objektiven Merkmalen beruht
dieser Unterschied und wie kann er sachlich gerechtfertigt werden?

6.Falls keine ausreichende sachliche Rechtfertigung vorliegt, halten Sie es für
sinnvoll, dass Ihr Ressort eine entsprechende nicht-diskriminierende, dem
verfassungsmäßig verankerten Gleichheitsgrundsatz entsprechende
Regelung ausarbeitet?

7.Wenn ja, wie würden diese Änderungen aussehen?

8.Wenn nein, warum nicht?

9. Für eingetragene PartnerInnen gibt es anders als für EhegattInnen und gleich­

wie verschiedengeschlechtliche LebensgefährtInnen nur einen erschwerten
Pflegeurlaub f
ür Stiefkinder (§ 16 UrlaubsG; § 76 BDG; § 29f VBG u.a.). Auf
welchen objektiven Merkmalen beruht dieser Unterschied und wie kann er
sachlich gerechtfertigt werden?

10.  Falls keine ausreichende sachliche Rechtfertigung vorliegt, halten Sie es für
sinnvoll, dass Ihr Ressort eine entsprechende nicht-diskriminierende, dem
verfassungsmäßig verankerten Gleichheitsgrundsatz entsprechende
Regelung ausarbeitet?

11.  Wenn ja, wie würden diese Änderungen aussehen?

12.Wenn nein, warum nicht?


13.  Die Regelung über Versorgungsbezüge (Politikerlnnen-Witwen­/Witwerpensionen“) nach dem Bezügebegrenzungsgesetz bezieht sich nur auf
überlebende EhegattInnen, nicht jedoch auf eingetragene PartnerInnen (§ 6
BezBegrBVG). Auf
weichen objektiven Merkmalen beruht dieser Unterschied
und wie kann er sachlich gerechtfertigt werden?

14.  Falls keine ausreichende sachliche Rechtfertigung vorliegt, halten Sie es für
sinnvoll, dass Ihr Ressort eine entsprechende nicht-diskriminierende, dem
verfassungsm
äßig verankerten Gleichheitsgrundsatz entsprechende
Regelung ausarbeitet?

15.  Wenn ja, wie würden diese Änderungen aussehen?

16.  Wenn nein, warum nicht?

17.  Folglich der Regelung für Abfertigungen für Vertragsbedienstete gebührt (u.a.)
dann eine Abfertigung, wenn eine Vertragsbedienstete bzw. ein
Vertragsbediensteter innerhalb von sechs Monaten nach Annahme eines von
ihr bzw. ihm allein oder gemeinsam mit ihrem Ehegatten bzw. seiner Ehegattin
an Kindes Statt angenommenen Kindes, das das zweite Lebensjahr noch
nicht vollendet hat, k
ündigt (§ 84 VBG). Diese Regelung gilt nicht bei
gemeinsamer Adoption eines Kindes (im Ausland, welche in bestimmten
F
ällen durch österreichische Gerichte anzuerkennen ist, z.B. bei
entsprechender fremder StaatsbürgerInnenschaft der Partnerin bzw. des
Partners) durch Vertragsbedienstete, die eingetragene PartnerInnen sind. Auf
welchen objektiven Merkmalen beruht dieser Unterschied und wie kann er
sachlich gerechtfertigt werden?

18.  Falls keine ausreichende sachliche Rechtfertigung vorliegt, halten Sie es für
sinnvoll, dass Ihr Ressort eine entsprechende nicht-diskriminierende, dem
verfassungsm
äßig verankerten Gleichheitsgrundsatz entsprechende
Regelung ausarbeitet?

19.  Wenn ja, wie würden diese Änderungen aussehen?

20.  Wenn nein, warum nicht?

21.  Für eingetragene PartnerInnen gibt es eine geringere Zuteilungsgebühr und
Umzugsverg
ütung als für EhegattInnen nach der Reisegebührenvorschrift für
öffentlich Bedienstete (§§ 22, 32 Reisegebührenvorschrift). Auf welchen
objektiven Merkmalen beruht dieser Unterschied und wie kann er sachlich
gerechtfertigt werden?


22.  Falls keine ausreichende sachliche Rechtfertigung vorliegt, halten Sie es für
sinnvoll, dass Ihr Ressort eine entsprechende nicht-diskriminierende, dem
verfassungsmäßig verankerten Gleichheitsgrundsatz entsprechende
Regelung ausarbeitet?

23.  Wenn ja, wie würden diese Änderungen aussehen?

24.  Wenn nein, warum nicht?

25.  Für eingetragene PartnerInnen gibt es bei der Witwen-/Witwerpension für
öffentlich Bedienstete anders als für EhegattInnen keine Kinderzulage für
betreute Kinder der verstorbenen Partnerin bzw. des verstorbenen Partners (
§
25 PensionsG). Auf welchen objektiven Merkmalen beruht dieser Unterschied
und wie kann er sachlich gerechtfertigt werden?

26.  Falls keine ausreichende sachliche Rechtfertigung vorliegt, halten Sie es für
sinnvoll, dass Ihr Ressort eine entsprechende nicht-diskriminierende, dem
verfassungsmäßig verankerten Gleichheitsgrundsatz entsprechende
Regelung ausarbeitet?

27.  Wenn ja, wie würden diese Änderungen aussehen?

28.  Wenn nein, warum nicht?

29.  Bei Ableben der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners
gibt es, wenn es sich dabei um den Stiefelternteil handelt, keine Zulage zur
Waisenpension des Stiefkindes, im Gegensatz zur Regelung f
ür EhegattInnen
(§§ 18, 24, 48 PensionsG). Auf weichen objektiven Merkmalen beruht dieser
Unterschied und wie kann er sachlich gerechtfertigt werden?

30.  Falls keine ausreichende sachliche Rechtfertigung vorliegt, halten Sie es für
sinnvoll, dass Ihr Ressort eine entsprechende nicht-diskriminierende, dem
verfassungsmäßig verankerten Gleichheitsgrundsatz entsprechende
Regelung ausarbeitet?

31.  Wenn ja, wie würden diese Änderungen aussehen?

32.  Wenn nein, warum nicht?

33.  Anders als für EhegattInnen gibt es keine Anrechnung von
Kindererziehungszeiten der verstorbenen eingetragenen Partnerin bzw. des
verstorbenen eingetragenen Partners im Recht
öffentlich Bediensteter (§ 25a
PensionsG). Auf weichen objektiven Merkmalen beruht dieser Unterschied
und wie kann er sachlich gerechtfertigt werden?


34.   Falls keine ausreichende sachliche Rechtfertigung vorliegt, halten Sie es für
sinnvoll, dass Ihr Ressort eine entsprechende nicht-diskriminierende, dem
verfassungsm
äßig verankerten Gleichheitsgrundsatz entsprechende
Regelung ausarbeitet?

35.   Wenn ja, wie würden diese Änderungen aussehen?

36.   Wenn nein, warum nicht?

37.   Anders als für EhegattInnen gibt es keinen Zuschuss für eingetragene
PartnerInnen von
öffentlich Bediensteten, die bei Versetzung der bzw. des
Bediensteten ins Ausland im Interesse des Kindes im Inland bleiben (
§ 21d
GehaltsG). Auf
weichen objektiven Merkmalen beruht dieser Unterschied und
wie kann er sachlich gerechtfertigt werden?

38.   Falls keine ausreichende sachliche Rechtfertigung vorliegt, halten Sie es für
sinnvoll, dass Ihr Ressort eine entsprechende nicht-diskriminierende, dem
verfassungsmäßig verankerten Gleichheitsgrundsatz entsprechende
Regelung ausarbeitet?

39.   Wenn ja, wie würden diese Änderungen aussehen?

40.   Wenn nein, warum nicht?