2817/J-BR/2011
Eingelangt am
12.04.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
Der BundesrätInnen Kickert, Kerschbaum, Dönmez
an die Bundesministerin für Frauen und Öffentlichen Dienst
betreffend
Ungleichbehandlungen von eingetragenen PartnerInnen und
EhegattInnen
Das Gesetz über die Eingetragene PartnerInnenschaft
(EPG) ist seit 01.01.2010 in
Kraft und bietet homosexuellen Paaren in Österreich erstmals die Möglichkeit, ihre
Partnerlnnenschaften rechtlich zu institutionalisieren. Im ersten Jahr seit
Bestehen
des Instituts der Eingetragenen PartnerInnenschaft (EP) gingen 450 Männerpaare
und 255 Frauenpaare eine Verpartnerung ein. Im Vergleich zum Eherecht für
heterosexuelle Paare gibt es allerdings wesentliche Ungleichbehandlungen, die für
schwule und lesbische Paare durch das EPG
und den damit verbundenen
Anpassungen in anderen Gesetzen vorgesehen sind. Diesen Ungleichbehandlungen
ist gemein, dass sie der Hierarchisierung von EP und Ehe dienen und die
EP als
minderwertiges Rechtsinstitut erscheinen
lassen. Insbesondere wird lesbischen und
schwulen Paaren von den GesetzgeberInnen abgesprochen, „Familie“zu
sein. Laut
Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) in der
Sache Schalk & Kopf und P.B. & J.S. (2010) ist jedoch klar, dass auch
gleichgeschlechtliche
Paare „Familie“ sind. Zahlreiche JuristInnen, wie etwa AssProf. Dr.
Barbara Beclin vom Institut für Zivilrecht an der Rechtswissenschaftlichen
Fakultät der Universität Wien, sehen
zumindest die unterschiedlichen „äußerlichen
Vorschriften“
des EPG als gleichheitswidrig an, da sie keine inhaltlichen Ziele
verfolgen, sondern bloß darauf
abzielen, die EP von der Ehe ab- und auszugrenzen
(Juridicum Online,
12.03.2010). Die österreichischen GesetzgeberInnen
agieren
folglich nicht nur ungeachtet gesellschaftlicher Realitäten, sondern ignorieren
außerdem die Fachmeinung von ExpertInnen
sowie zahlreiche wissenschaftliche
Studien, die die Ungleichbehandlung homosexueller Paare in einer EP gegenüber
heterosexuellen Paaren in einer Ehe als
absolut ungerechtfertigt qualifizieren. Auch
in Rechtsvorschriften den öffentlichen Dienst betreffend, wie
dem BDG, VBG,
Bezügebegrenzungsgesetz, Reisegebührenvorschrift,
Pensionsgesetz,
Gehaltsgesetz u.a. werden Personen, die in Eingetragener PartnerInnenschaft
leben
anders behandelt, als Personen die in einer Ehe leben.
Die unterfertigten BundesrätInnen stellen daher folgende
ANFRAGE:
1 .Für eingetragene PartnerInnen gibt es anders als für EhegattInnen
und gleich-
wie
verschiedengeschlechtliche LebensgefährtInnen
nur eine erschwerte
Familienhospizkarenz für im Sterben liegende Stiefkinder
(§ 14a, 14b
AVRAG; § 78 BDG; § 29k VBG
u.a.). Auf weichen objektiven Merkmalen
beruht
dieser Unterschied und wie kann er sachlich gerechtfertigt werden?
2.Falls keine ausreichende sachliche Rechtfertigung
vorliegt, halten Sie es für
sinnvoll,
dass Ihr Ressort eine entsprechende nicht-diskriminierende, dem
verfassungsmäßig
verankerten Gleichheitsgrundsatz entsprechende
Regelung ausarbeitet?
3. Wenn ja, wie würden diese Änderungen aussehen?
4. Wenn nein, warum nicht?
5. Für eingetragene PartnerInnen gibt es
anders als für EhegattInnen und gleich-
wie
verschiedengeschlechtliche LebensgefährtInnen
keine
Arbeitszeitreduktion oder Karenz zur Betreuung von Stiefkindern (§§ 50b, 75
BDG; § 29b VBG; § 10 GehG
u.a.). Auf weichen objektiven Merkmalen beruht
dieser Unterschied
und wie kann er sachlich gerechtfertigt werden?
6.Falls
keine ausreichende sachliche Rechtfertigung vorliegt, halten Sie es für
sinnvoll,
dass Ihr Ressort eine entsprechende nicht-diskriminierende, dem
verfassungsmäßig verankerten Gleichheitsgrundsatz
entsprechende
Regelung ausarbeitet?
7.Wenn ja, wie würden diese Änderungen aussehen?
8.Wenn nein, warum nicht?
9. Für eingetragene PartnerInnen gibt es anders als für EhegattInnen und gleich
wie verschiedengeschlechtliche
LebensgefährtInnen nur einen erschwerten
Pflegeurlaub für
Stiefkinder (§ 16 UrlaubsG; § 76 BDG; § 29f VBG
u.a.). Auf
welchen objektiven
Merkmalen beruht dieser Unterschied und wie kann er
sachlich gerechtfertigt werden?
10. Falls keine
ausreichende sachliche Rechtfertigung vorliegt, halten Sie es für
sinnvoll, dass Ihr Ressort eine entsprechende nicht-diskriminierende, dem
verfassungsmäßig verankerten Gleichheitsgrundsatz
entsprechende
Regelung ausarbeitet?
11. Wenn ja, wie würden diese Änderungen aussehen?
12.Wenn nein, warum nicht?
13. Die Regelung über Versorgungsbezüge („Politikerlnnen-Witwen/Witwerpensionen“)
nach dem Bezügebegrenzungsgesetz bezieht sich nur auf
überlebende EhegattInnen, nicht jedoch
auf eingetragene PartnerInnen (§ 6
BezBegrBVG). Auf weichen objektiven Merkmalen
beruht dieser Unterschied
und wie kann er sachlich gerechtfertigt
werden?
14. Falls keine
ausreichende sachliche Rechtfertigung vorliegt, halten Sie es für
sinnvoll, dass Ihr
Ressort eine entsprechende nicht-diskriminierende, dem
verfassungsmäßig verankerten
Gleichheitsgrundsatz entsprechende
Regelung ausarbeitet?
15. Wenn ja, wie würden diese Änderungen aussehen?
16. Wenn nein, warum nicht?
17. Folglich der
Regelung für Abfertigungen für Vertragsbedienstete
gebührt (u.a.)
dann eine
Abfertigung, wenn eine Vertragsbedienstete bzw. ein
Vertragsbediensteter innerhalb von sechs Monaten nach Annahme eines von
ihr bzw. ihm allein oder gemeinsam mit ihrem
Ehegatten bzw. seiner Ehegattin
an Kindes Statt angenommenen Kindes,
das das zweite Lebensjahr noch
nicht vollendet hat, kündigt
(§ 84 VBG). Diese Regelung gilt
nicht bei
gemeinsamer Adoption eines Kindes (im Ausland, welche in bestimmten
Fällen durch österreichische
Gerichte anzuerkennen ist, z.B. bei
entsprechender
fremder StaatsbürgerInnenschaft der Partnerin bzw.
des
Partners) durch Vertragsbedienstete, die
eingetragene PartnerInnen sind. Auf
welchen objektiven Merkmalen beruht dieser Unterschied und wie kann er
sachlich gerechtfertigt werden?
18. Falls keine
ausreichende sachliche Rechtfertigung vorliegt, halten Sie es für
sinnvoll, dass Ihr Ressort eine entsprechende nicht-diskriminierende, dem
verfassungsmäßig verankerten Gleichheitsgrundsatz entsprechende
Regelung ausarbeitet?
19. Wenn ja, wie würden diese Änderungen aussehen?
20. Wenn nein, warum nicht?
21. Für eingetragene PartnerInnen gibt es eine
geringere Zuteilungsgebühr und
Umzugsvergütung als für EhegattInnen
nach der Reisegebührenvorschrift für
öffentlich Bedienstete (§§ 22, 32 Reisegebührenvorschrift). Auf welchen
objektiven Merkmalen beruht dieser
Unterschied und wie kann er sachlich
gerechtfertigt werden?
22. Falls keine
ausreichende sachliche Rechtfertigung vorliegt, halten Sie es für
sinnvoll, dass Ihr Ressort eine entsprechende nicht-diskriminierende, dem
verfassungsmäßig verankerten Gleichheitsgrundsatz
entsprechende
Regelung ausarbeitet?
23. Wenn ja, wie würden diese Änderungen aussehen?
24. Wenn nein, warum nicht?
25. Für
eingetragene PartnerInnen gibt es bei der Witwen-/Witwerpension für
öffentlich Bedienstete anders als für EhegattInnen keine Kinderzulage für
betreute Kinder der verstorbenen Partnerin
bzw. des verstorbenen Partners (§
25
PensionsG). Auf welchen objektiven Merkmalen beruht dieser
Unterschied
und wie kann er
sachlich gerechtfertigt werden?
26. Falls keine
ausreichende sachliche Rechtfertigung vorliegt, halten Sie es für
sinnvoll, dass Ihr Ressort eine entsprechende nicht-diskriminierende, dem
verfassungsmäßig verankerten Gleichheitsgrundsatz
entsprechende
Regelung ausarbeitet?
27. Wenn ja, wie würden diese Änderungen aussehen?
28. Wenn nein, warum nicht?
29. Bei Ableben
der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners
gibt es, wenn es sich
dabei um den Stiefelternteil handelt, keine Zulage zur
Waisenpension des Stiefkindes, im Gegensatz
zur Regelung für EhegattInnen
(§§ 18, 24, 48
PensionsG). Auf weichen objektiven Merkmalen beruht dieser
Unterschied
und wie kann er sachlich gerechtfertigt werden?
30. Falls keine
ausreichende sachliche Rechtfertigung vorliegt, halten Sie es für
sinnvoll, dass Ihr Ressort eine entsprechende nicht-diskriminierende, dem
verfassungsmäßig verankerten Gleichheitsgrundsatz
entsprechende
Regelung ausarbeitet?
31. Wenn ja, wie würden diese Änderungen aussehen?
32. Wenn nein, warum nicht?
33. Anders als für EhegattInnen gibt es keine Anrechnung
von
Kindererziehungszeiten der verstorbenen
eingetragenen Partnerin bzw. des
verstorbenen eingetragenen Partners im Recht öffentlich
Bediensteter (§ 25a
PensionsG). Auf weichen objektiven Merkmalen beruht dieser
Unterschied
und wie kann er sachlich gerechtfertigt
werden?
34.
Falls keine ausreichende sachliche Rechtfertigung vorliegt, halten Sie
es für
sinnvoll, dass Ihr Ressort eine entsprechende nicht-diskriminierende, dem
verfassungsmäßig verankerten Gleichheitsgrundsatz
entsprechende
Regelung ausarbeitet?
35. Wenn ja, wie würden diese Änderungen aussehen?
36. Wenn nein, warum nicht?
37.
Anders als für EhegattInnen gibt es keinen Zuschuss für eingetragene
PartnerInnen von öffentlich Bediensteten, die bei
Versetzung der bzw. des
Bediensteten ins Ausland im Interesse des
Kindes im Inland bleiben (§ 21d
GehaltsG). Auf weichen objektiven Merkmalen beruht dieser
Unterschied und
wie kann er sachlich
gerechtfertigt werden?
38.
Falls keine ausreichende sachliche Rechtfertigung vorliegt, halten Sie
es für
sinnvoll, dass Ihr Ressort eine entsprechende nicht-diskriminierende, dem
verfassungsmäßig verankerten Gleichheitsgrundsatz
entsprechende
Regelung ausarbeitet?
39. Wenn ja, wie würden diese Änderungen aussehen?
40. Wenn nein, warum nicht?