2818/J-BR/2011

Eingelangt am 14.04.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

Der BundesrätInnen Kerschbaum, Kickert und Dönmez

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend Atomhaftpflicht Berichte It. Atomhaftungsgesetz 1999

Am 1. Jänner 1999 trat das Bundesgesetz über die zivilrechtliche Haftung für Schäden durch Radioaktivität (Atomhaftungsgesetz 1999 - AtomHG 1999, BGBl Nr. I 170/1998) in Kraft und ersetzte damit das aus den 60er Jahren stammende Atomhaftpflichtgesetz. Das Gesetz regelt die zivilrechtliche Haftung für Schäden, die durch ionisierende Strahlung von Kernanlagen, Kernmaterial oder Radionukliden an Menschen oder Sachen verursacht werden.

Das AtomHG 1999 sieht ein unterschiedliches Haftungsregime für Betreiber von Kernanlagen und Beförderer von Kernmaterial einerseits sowie für die Verwendung von Radionukliden andererseits vor. Die einschlägigen Bestimmungen stimmen allerdings nicht mit internationalen Atomhaftungskonventionen überein. Durch diesen nationalen Alleingang ist also, wie auch die Erläuterungen zum Gesetz ausführen, die effektive Erlangung von Entschädigungen mangels Sicherstellung der Durchsetzung nicht gewährleistet.

Gemäß § 30 ATHG 1999 hat die Bundesregierung dem Nationalrat spätestens zum 31. Dezember 2001 und in der Folge alle drei Jahre über die Entwicklung der internationalen Haftungsinstrumente für Atomschäden, insbesondere über das Ausmaß der auf internationaler Ebene zur Verfügung stehenden Entschädigungsbeträge, Bericht zu erstatten.

Diese Berichte wurden von uns bereits 2008 in parlamentarischen Anfragen urgiert. Inzwischen sind sie auf der Homepage des Parlaments (schwer aber doch) zwar zu finden, wurden aber nicht im Justizausschuss des Nationalrates behandelt.

Dass die Haftungssummen der einzelnen AKW Betreiber bzw. Betreiberstaaten bei weitem nicht ausreichen, um mögliche Unfallschäden mit grenzüberschreitenden Auswirkungen zu decken, zeigt sich derzeit in dramatischer Weise in Japan. Welche Aktivitäten die Österr. Bundesregierung gesetzt hat, um die Wettbewerbsverzerrung zugunsten der Atomkraft aufgrund von unterversicherten Kraftwerken zu bekämpfen, geht aus dem Bericht nicht hervor.

Die unterfertigten Bundesrätinnen stellen daher folgende

 

ANFRAGE:

1.              Wann hat die Bundesregierung dem Nationalrat die Berichte gemäß §30 ATHG 1999 vorgelegt?

2.      Wann wurden diese Berichte im Justizausschuss des Nationalrates diskutiert?

3.      Wurden diese Berichte vom Justizausschuss des Nationalrates zur Kenntnis genommen?

4.      Für wann ist eine weitere Berichtsübermittlung (Bericht 2010) an den Nationalrat vorgesehen?

5.      Entsprechen diese Berichte den Vorgaben des § 30 des Atomhaftungsgesetzes (Die Bundesregierung hat dem Nationalrat spätestens zum 31. Dezember 2001 und in der Folge alle drei Jahre über die Entwicklung der internationalen Haftungsinstrumente für Atomschäden, insbesondere über das Ausmaß der auf internationaler Ebene zur Verfügung stehenden Entschädigungsbeträge, Bericht zu erstatten)?

6.      Warum beschränkt sich das Ministerium auf die (verwirrende) Aufzählung div. Haftungsübereinkommen, anstatt konkrete Haftungssummen für die einzelnen AKWs bzw. AKW-Betreiberstaaten anzuführen - wie dies z.B. in der Studie der NEA über das Atomrecht in den OECD-Staaten (2009) angeführt ist?

7.      Aufgrund welcher Studien wurden die Haftungsbeschränkungen der einzelnen Konventionen festgelegt? Welche Schäden können mit derart niedrigen Haftungssummen abgedeckt werden können?

8.      Werden die künftigen Atomhaftungsberichte auch einen Vergleich der einzelnen Konventionen und auch im Vergleich zur geltenden Umwelthaftungsrichtlinie hinsichtlich

a.    Deckung der verschienenen Arten von Schäden (Leib und Leben, Eigentum, Gesundheit, Umwelt)

b.    Dauer und Anrechenbarkeit der Schäden

9. In ihrer Anfragebeantwortung 2393/AB-BR/2008 führte BMin. Berger aus: Der Europäischen Union fehlt bislang die Zuständigkeit auf dem Gebiet der Atomhaftung, so dass im Rat, in dem allein die Regierungen vertreten sind, keine Entscheidungen getroffen wurden und werden konnten.“ Lt. Pressemeldungen strebt nun Kommissar Öttinger eine Harmonisierung der Haftung für Atomkraftwerke an und hat eine diesbezügliche Arbeitsgruppe


eingerichtet, der Kraftwerksbetreiber, Versicherer und internationale Organisationen angehören sollen.

a.   Kann sich aufgrund dieser Bemühungen eine Zuständigkeit der EU für die Atomhaftung in Europa ergeben und unter welchen Umständen?

b.   Sind AKW-kritische Länder und Organisationen in dieser Arbeitsgruppe mit eingebunden? Wenn ja, welche?

c.    Ist Österreich mit eingebunden? Wenn ja - welche Ministerien werden welche Beamte entsenden?