2904/J-BR/2012

Eingelangt am 23.07.2012
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

des Bundesrates Hans-Jörg Jenewein

Kolleginnen und Kollegen

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend staatsanwaltschaftliche Interpretation bei den Ermittlungsansätzen in

der Causa Kampusch

In dem vom ständigen Unterausschuss des Ausschusses für innere Angelegenheiten am 28, Juni 2012 (von sämtlichen Fraktionen einhellig) beschlossenen Kommuniqué zu den Überprüfungen im Fall Kampusch werden einleitend die Fragen aufgeworfen, ob die Ermittler von Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei ihrer Aufgabe "mit der notwendigen Sorgfalt und Professionalität" nachgekommen sind, und ob den wesentlichen Fragen, die sich im Laufe der Ermittlungen ergeben haben, ausreichend nachgegangen wurde.

Nach (erneut einstimmiger) Ansicht des Unterausschusses müssen beide Fragen mit "Nein" beantwortet werden, Zur Wahrnehmung staatsanwaltschaftlicher Verantwortung wird in der Folge unter anderem festgehalten, dass der zuständige Staatsanwalt "in auffälliger Weise in entscheidenden Phasen der Ermittlungen untätig geblieben ist" (Seite 6 des Kommuniques), ferner der Eindruck bestehe, dass Ergebnisse im Zweifelsfall dahingehend interpretiert wurden, dass sie in die bestehenden Ermittlungsansätze passten", "Aussagen von Zeugen, die dem widersprachen, in der Regel als wenig glaubwürdig qualifiziert bzw. solchen Personen die Glaubwürdigkeit abgesprochen wurde", was insbesondere für die Angaben der Tatzeugin I. A. gelte, "die über einen langen Zeitraum im Kern immer dieselben Angaben machte und auch daher als besonders glaubwürdig anzusehen ist" (Seite 9).

Im Anschluss an die Aufzählung einer ganzen Reihe von im Ermittlungsverfahren übergangenen wesentlichen Zusammenhängen wird weiters ausgeführt (Seite 10): "Auffallend ist weiters das Verhalten der Staatsanwaltschaft nach Wiedereinsetzung der Adamovich-Kommission Ende 2008. Bei einer Besprechung am 30.4.2008 wurden zwar mit der Kommission offene Fragen dargestellt und die Einsetzung eines Ermittlungsteams zur Aufarbeitung dieser Fragen vereinbart, doch wurde dieses Vorhaben niemals umgesetzt. Im Gegenteil: StA Mag. Kronawetter berichtete am 11.1.2008 über die Abstandnahme von weiteren Ermittlungen." Nach einer generalisierenden Fehlerkritik kommt der Unterausschuss schließlich zu dem Schluss, "dass der Verdacht besteht, dass eine objektive Evaluierung der Ermittlungen von außen beeinflusst worden Ist" (Seite 11),


Diese parlamentarische Kritik am Ermittlungsverfahren steht in krassem Widerspruch zu jenen Erwägungen, mit denen die Staatsanwaltschaft Innsbruck (mit Genehmigung durch die Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck und das Bundesministerium für Justiz) ihre Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens gegen staatsanwaltschaftliche Verantwortungsträger vom 23. 11. 2011, 22 St 137/1Of, begründet hat. Diese (von LStA Dr. Loderbauer, LOStA Dr. Spitzer und SC Dr. Pilnacek am 23.11.2011 gemeinsam vor Medienvertretern präsentierte) Entscheidung und deren Begründung wurde durch die Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck am 9.3.2012 in der Justiz-Ediktsdatei <justiz.gv.at> veröffentlicht.

Mit Blick auf die oberste Verantwortung der Leitung des Justizressorts für eine rechtskonforme staatsanwaltschaftliche Pflichterfüllung und unter dem nachhaltigen Eindruck deutlicher Anhaltspunkte für eine - ungeachtet der anstehenden parlamentarischen Nachprüfung - von teilweise krasser Willkür und kalkulierter Aktenwidrigkeit geleitete Einstellungsbegründung ist die Bereitschaft der Frau Bundesministerin zu hinterfragen, in ihrem Verantwortungsbereich die (ersichtlich nicht auf disziplinarrechtliche Belange beschränkte) Problematik gebotener Konsequenzen für die ingerierten staatsanwaltschaftlichen Leitungsorgane zu prüfen.

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Bundesräte an die Bundesministerin für Justiz folgende

Anfrage

1.) Aus welchen Erwägungen blieb es im Zusammenhang mit der staatsanwaltschaftlichen Bewertung der Tatzeugin I. A. oberbehördlich (LOStA Dr. Spitzer - OStA Innsbruck, SC Dr. Pilnacek - BMJ) unbeanstandet und wurde genehmigt, dass die Leiterin der Staatsanwaltschaft Innsbruck "bei Gesamtbetrachtung nur ihrer (der Tatzeugin I. A.) Angaben unter Außerachtlassung weiterer Beweisergebnisse" es für "eher wahrscheinlich" hielt, "dass Priklopil die einzige Person neben dem Opfer war, die sich im Tatfahrzeug aufhielt", obwohl A. ab dem 3.3.1998 durchwegs und zuletzt im Juli 2011 (erstmals auf Justizebene vernommen) angab, neben dem handgreiflichen Entführer Priklopil einen Komplizen als Fahrzeuglenker beobachtet zu haben und unter Druck gesetzt worden zu sein, ihre Angaben in Richtung eines Alleintäters zu ändern?

2.) Aus welchen Erwägungen blieb es im Zusammenhang mit der staatsanwaltschaftlichen Bewertung der Tatzeugin I. A. oberbehördlich (LOStA Dr. Spitzer - OStA Innsbruck, SC Dr. Pilnacek - BMJ) unbeanstandet und wurde genehmigt, dass die Leiterin der Staatsanwaltschaft Innsbruck sich einerseits in akribischen Bemühungen erging, aus Nebensächlichkeiten der von unterschiedlichen Polizeibeamten in bloßer Berichtsform wiedergegebenen, im wesentlichen Kern (Beteiligung zweier Entführungskomplizen am 2.3.1998) konstanten Angaben der Tatzeugin I. A. angebliche Ungereimtheiten zu konstruieren, es andererseits aber nicht für erforderlich hielt, die seit 23.8.2006 überfällige gesetzeskonforme Gegenüberstellung der Zeuginnen N. K. und I. A. auf Justizebene nachzuholen?


3.) Aus welchen Erwägungen blieb es im Zusammenhang mit der staatsanwaltschaftlichen Bewertung der Tatzeugin I. A. oberbehördlich (LOStA Dr. Spitzer - OStA Innsbruck, SC Dr. Pilnacek - BMJ) unbeanstandet und wurde genehmigt, dass die Leiterin der Staatsanwaltschaft Innsbruck eine konkrete Begründung der Tatzeugin I. A. dafür vermisst, dass es sich bei dem Fahrzeug, das sie beim Täterzugriff auf das Opfer beobachtete, und dem anschließend an der Folgekreuzung begegneten, mit einem Wagenlenker und einem Beifahrer besetzten Kastenwagen um ein und dasselbe Fahrzeug gehandelt hat, obwohl A. ausdrücklich auf die jeweils ident wahrgenommene, völlig atypische buckelförmige Heckabdeckung hingewiesen hatte?

4.) Aus welchen Erwägungen blieb es im Zusammenhang mit der staatsanwaltschaftlichen Bewertung der Tatzeugin I. A. oberbehördlich (LOStA Dr. Spitzer - OStA Innsbruck, SC Dr. Pilnacek - BMJ) unbeanstandet und wurde genehmigt, dass die Leiterin der Staatsanwaltschaft Innsbruck die (unterlassene) Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens lediglich hinsichtlich der ihrer Ansicht nach widersprüchlichen Tatzeugin I. A., nicht aber hinsichtlich der angeblich keinen entsprechenden Anlass bietenden NK für "hilfreich" erachtete, obwohl die Innsbrucker Einstellungsbegründung eine Vielzahl von Seiten in Anspruch nimmt, um Widersprüchlichkeiten und Unschlüssigkeiten in den Angaben der N. K. zu verniedlichen?

5.) Aus welchen Erwägungen wurde es oberbehördlich (LOStA Dr. Spitzer - OStA Innsbruck; SC Dr. Pilnacek - BMJ) unbeanstandet zur Kenntnis genommen, dass es nach Auffassung der Leiterin der Staatsanwaltschaft Innsbruck "offen bleiben muss", ob am 30.4.2008 bei der Besprechung der Mitglieder der Adamovich-Kommission mit LOStA Dr. Pleischl und weiteren Staatsanwälten eine (nach Berichterstattung an das BMJ für weitere Ermittlungen in Aussicht genommene) Bildung eines Teams bestehend aus Staatsanwälten und Beamten des Bundeskriminalamtes vereinbart wurde, obwohl dies (im Einklang mit den Angaben der Zeugen Dr. Rzeszut und Dr. Reindl-Krauskopf vor dem Ermittlungsrichter in Innsbruck) von Polizeioberst Kröll sowohl in einem Aktenvermerk vom 8.8.2008, als auch im Abschlussbericht vom 16.12.2009 ausdrücklich festgehalten und - wie den Beilagen 1 und 2 des Parlamentsschreibens Dris. Rzeszut vom 30.9.2010 unmissverständlich zu entnehmen ist - bereits im Juli 2009 im Einvernehmen mit sämtlichen Mitgliedern der Adamovich-Kommission der damaligen Bundesministerin für Justiz schriftlich mitgeteilt worden war?

6.) Aus welchen Erwägungen wurde es unbeanstandet zur Kenntnis genommen, dass die Staatsanwaltschaft Wien und die Oberstaatsanwaltschaft Wien ungeachtet des Besprechungsergebnisses vom30.4.2008 und des seither unveränderten Ermittlungsstands dem BMJ berichteten, es wäre nichts weiter zu veranlassen?

7.) Aus welchen Erwägungen wurde es oberbehördlich (LOStA Dr. Spitzer - OStA Innsbruck; SC Dr. Pilnacek - BMJ) unbeanstandet genehmigt, dass die Leiterin der Staatsanwaltschaft Innsbruck die im Sommer 2009 erwiesenermaßen tatsachenwidrig verfassten Medieninformationen der Staatsanwaltschaft Wien und des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft Wien Dr. Pleischl, wonach sich die Ermittlungen zum Anlassfall verzögerten, weil das Bundeskriminalamt seit geraumer Zeit staatsanwaltschaftliche Vernehmungsaufträge unbeachtet lasse, mit dem nicht nachvollziehbaren Hinweis auf eine entsprechende staatsanwaltschaftliche "Erwartungshaltung" zu exkulpieren versucht? In Wahrheit ist nach der Aktenlage nämlich unmissverständlich das Gegenteil erwiesen: Mit Bericht vom 22. Oktober 2008 hatte das Bundeskriminalamt neben bloßen Erkundigungen ausdrücklich auch eine staatsanwaltschaftliche Auftragserteilung zu Beweisaufnahmen wegen des Verdachts mehrerer Straftatbestände angeregt, worauf die Staatsanwaltschaft Wien mit Schreiben vom 7.11.2008 mit demgegenüber massiv eingeschränkter Anordnung bloßer Erkundigungen (im Übrigen ausschließlich in Richtung § 207a 8tGB) reagierte. Nach der von der Leiterin der Staatsanwaltschaft Innsbruck präsentierten Einstellungsbegründung sollen die objektiv falschen Medieninformationen von der subjektiv gutgläubigen Erwartung getragen gewesen sein, das Bundeskriminalamt würde die von ihm angeregten, von staatsanwaltschaftlicher Seite jedoch abgelehnten Beweisaufnahmen dennoch durchführen!

8.) Aus welchen Erwägungen wurde es oberbehördlich (LOStA Dr. Spitzer- OStA Innsbruck; SC Dr. Pilnacek - BMJ) unbeanstandet zur Kenntnis genommen, dass die Leiterin der Staatsanwaltschaft Innsbruck das Fallengagement des (nunmehrigen) Behördenleiters der Staatsanwaltschaft Graz LStA Dr. Mühlbacher als verdienstvoll beurteilt, obwohl dieser wesentliche Ermittlungsansätze unbeachtet ließ, wie insbesondere den Fragenkomplex rund um den ersichtlich unentgeltlichen Transfer von insgesamt drei Wohnungen aus dem Vermögen der Familie Priklopil in das Eigentum des vielfach auffällig gewordenen Priklopil-Freundes und Geschäftspartners E. H.; dazu wird selbst seitens der Staatsanwaltschaft Innsbruck eingeräumt, dass die angebliche Anordnung gesonderter Ermittlungen durch LStA Dr. Mühlbacher keinen aktenmäßigen Niederschlag gefunden hätte?

9.) Aus welchen Erwägungen wurde es oberbehördlich (LOStA Dr. Spitzer- OStA Innsbruck; SC Dr. Pilnacek - BMJ) unbeanstandet zur Kenntnis genommen, dass die Leiterin der Staatsanwaltschaft Innsbruck das Fallengagement des (nunmehrigen) Behördenleiters der Staatsanwaltschaft Graz LStA Dr. Mühlbacher als verdienstvoll beurteilt, obwohl dieser hinsichtlich des angeblich uneingeschränkten Einvernehmens mit dem Leiter der BKA-Sonderkommission Polizeioberst Kröll tatsachenwidrige Angaben machte, weil Oberst Kröll nach der am 14.11.2009 von Dr. Mühlbacher erfahrenen Ankündigung der Ermittlungseinstellung durch die Aktenlage belegt Dr. Rzeszut als Mitglied der Adamovich-Kommission in Vorbereitung der für 20.11.2009 anberaumten Sitzung um Abhilfe ersuchte, die ihn betreffende Druckausübung in aktenkundigen Mails vom 23.11. und 16.12.2009 bestätigte, in der Folge seine Teilnahme an der abschließenden Pressekonferenz am 8.1.2010 verweigerte und nach der offiziellen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungseinstellung eigenständige Ermittlungen fortsetzte, die erst mit seinem tragischen Ableben im Juni 2010 endeten?

10.) Aus welchen Erwägungen wurde es oberbehördlich (LOStA Dr. Spitzer-OStA Innsbruck; SC Dr. Pilnacek-BMJ) unbeanstandet zur Kenntnis genommen, dass die Leiterin der Staatsanwaltschaft Innsbruck im Zusammenhang mit den Ergebnissen der Rufdatenrückerfassung, die den auf einem Mobiltelefon des E. H. unter "Be kind slow" gespeicherten Fernsprechteilnehmer betrafen und die für die formlose Wiederaufnahme der Ermittlungen laut staatsanwaltschaftlichem Erkundigungsauftrag vom 7.11.2008 ausschlaggebend waren, keine Veranlassung sah, den dazu denkunmöglich vorgebrachten Exkulpierungsversuch auf Justizebene zu hinterfragen? Die Ehegattin des insoweit Verdächtigen hatte dazu die staatsanwaltschaftlich akzeptierte Möglichkeit in den Raum gestellt, dass die Anrufspeicherungen "Be kind slow" auf eine von ihr mit dem Handy ihres Gatten unternommene Initiative zurückzuführen sein könnten, sich für eine von EH inserierte Wohnung in der Bergsteiggasse wegen eines Kindermädchens aus der Slowakei interessiert zu haben, dies noch dazu obwohl EH unter der relevanten Telefonnummer eine entsprechende Wohnung nie inseriert hatte.

11.) Aus welchen Erwägungen wurde es oberbehördlich (LOStA Dr. Spitzer- OStA Innsbruck; SC Dr. Pilnacek - BMJ) unbeanstandet zur Kenntnis genommen, dass die Leiterin der Staatsanwaltschaft Innsbruck das Fallengagement des (nunmehrigen) Behördenleiters der Staatsanwaltschaft Graz LStA Dr. Mühlbacher als verdienstvoll beurteilt, obwohl dieser - die am 10.9.2009 verfügte Einstellung der Ermittlungen gegen den namentlich bekannten Fernsprechteilnehmer "Be kind slow" als fachlich nachvollziehbar beurteilte, obwohl seine Vernehmung bereits bzw. erst für den 8.10.2009 anberaumt war?

12.) Aus welchen Erwägungen wurde es oberbehördlich (LOStA Dr. Spitzer-OStA Innsbruck; SC Dr. Pilnacek-BMJ) unbeanstandet zur Kenntnis genommen, dass die Leiterin der Staatsanwaltschaft Innsbruck einerseits einräumte, dass E. H. insgesamt keine Glaubwürdigkeit zuzubilligen und ihm nichts zu glauben sei, andererseits aber keine Veranlassung sah, sich substantiell mit der Frage auseinanderzusetzen, aus welchen Gründen der seiner Behauptung nach tatunbeteiligte, mit Wolfgang Priklopil seit vielen Jahren allein engst Vertraute im Zuge der Ermittlungen von allem Anfang an und in der Folge laufend zu widersprüchlich wechselnden und durch andere Ermittlungsergebnisse widerlegten Verantwortungsvarianten Zuflucht nahm?

13.) Gibt es im schriftlichen Verkehr zwischen den Ebenen staatsanwaltschaftlicher Verantwortung (Staatsanwaltschaft Innsbruck, Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck, BMJ) Aufschlüsse über Versuche, - die Vernehmungen von OGH-Präs. i. R. Dr. Rzeszut und der Tatzeugin I. A. vor dem Landesgericht Innsbruck zu verhindern?

14.) Gibt es im schriftlichen Verkehr zwischen den Ebenen staatsanwaltschaftlicher Verantwortung (Staatsanwaltschaft Innsbruck, Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck, BMJ) Aufschlüsse über Versuche, es als vorweg unmaßgeblich hinzustellen, was immer die Tatzeugin I. A. vor dem Ermittlungsrichter aussagen würde?

15.) Aus welchen Erwägungen bleibt es seit Jahren beharrlich unbeachtet, dass die staatsanwaltschaftliche Fallbehandlung von allem Anfang an und bis zuletzt konsequent nur das Ziel verfolgte, jedwede Problematisierung der Opferangaben zu vermeiden? Dazu fällt insbesondere auf: erste Ermittlungseinstellung am 15.11.2006 wegen angeblich fehlender Hinweise auf Mittäter, ungeachtet der damals bereits länger als acht Jahre aktenkundigen Angaben der Tatzeugin I. A. über die Mitbeteiligung eines Priklopil-Komplizen am 2.3.1998; ausdrückliches Bekenntnis des LOStA Dr. Pleischl am 30.4.2008 zur Notwendigkeit der Wiederaufnahme von Ermittlungen bei gleichzeitiger Zusage der Teambildung nach neuer StPO, dennoch unverzüglich gegenteiliger Bericht an das BMJ über die beabsichtigte Verfahrenseinstellung; anschließender massiver Widerstand gegen die letztlich im November 2008 durch Abhilfe aus Ministerebene erwirkte formlose Wiederaufnahme; fortgesetztes staatsanwaltschaftliches Desinteresse an polizeilichen Ermittlungsberichten; gezielte Fehlinformationen an Medienvertreter; staatsanwaltschaftliche Beschränkung auf die Vernehmung der N.K. Druck auf Ermittlungsabschluss zum Jahresende 2009 ohne Rücksicht auf den damals aktuellen Ermittlungsstand; krass einseitige Berichtstendenzen, die - wie oben angesprochen - in wesentlichen Punkten dem Akteninhalt widersprechen.