1002/A XX.GP

 

ANTRAG

 

der Abgeordneten Klara Motter, Gredler, Partnerinnen und Partner

 

betreffend Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes (BGBl. 275/1992)

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes BGBl. 275/1992

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Fortpflanzungsmedizingesetz, BGBl. 275/1992, in der Fassung des BGBI. xxx/xxxx,

wird wie folgt geändert:

 

1. Nach § 17(1) wird folgender Abs. 2 eingefügt

 

“(2) Ausgenommen von der in Abs. 1 festgelegten Aufbewahrungsfrist sind Samen, Eizellen

und entwicklungsfähige Zellen, die von Personen stammen, die an einer Krebserkrankung

leiden oder bei denen eine schwere Störung der Samenproduktion bzw. des

Samentransportes vorliegt. In diesen Fällen kann die Aufbewahrungsfrist auf maximal fünf

Jahre verlängert werden,”

 

2. Der bisherige Abs. (2) erhält die Bezeichnung (3).

 

Begründung

 

Laut ExpertInnenmeinung (Arbeitskreis für Andrologie und sexuelle Funktionsstörungen)

handelt es sich bei einem Großteil der Patienten, die um Aufbewahrung von Samenzellen

bitten, um Krebspatienten, die vor dem Beginn einer Chemotherapie stehen. Im Zuge der

Chemotherapie wird meist die Samenqualität so schlecht, daß nach Beendigung derselben

eine Fortpflanzung auf natürlichen Weg kaum mehr möglich ist. Falls überhaupt noch

Samenzellen im Hoden produziert werden, so ist der Ausgang einer künstlichen Befruchtung

höchst zweifelhaft. Sehr oft zieht sich auch die Krebstherapie über mehr als ein Jahr hin,

wobei der klinische Ausgang bezüglich einer Heilung der Krebserkrankung zu diesem

Zeitpunkt oft gar nicht absehbar ist.

 

Eine andere Patientengruppe sind Männer mit Verschlüssen der Samenleiter bzw. so stark

eingeschränkter Samenproduktion, daß nur wenige Samenzellen aus Hodenpräparationen

gewonnen werden können. Zwar stehen die Samenzellen dieser Patienten für mehrere

künstliche Reproduktionsmaßnahmen zur Verfügung - zur Zeit allerdings vorausgesetzt, daß

diese Maßnahmen innerhalb von einem Jahr stattfinden. Danach ist eine neuerliche

Operation notwendig. Es erscheint daher sinnvoll, für diese beide Patientengruppen eine

Ausnahmeregelung zu schaffen.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Gesundheitsausschuß beantragt.