1002/A XX.GP
ANTRAG
der Abgeordneten Klara Motter, Gredler, Partnerinnen und Partner
betreffend Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes (BGBl. 275/1992)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes BGBl. 275/1992
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Fortpflanzungsmedizingesetz, BGBl. 275/1992, in der Fassung des BGBI. xxx/xxxx,
wird wie folgt geändert:
1. Nach § 17(1) wird folgender Abs. 2 eingefügt
“(2) Ausgenommen von der in Abs. 1 festgelegten Aufbewahrungsfrist sind Samen, Eizellen
und entwicklungsfähige Zellen, die von Personen stammen, die an einer Krebserkrankung
leiden oder bei denen eine schwere Störung der Samenproduktion bzw. des
Samentransportes vorliegt. In diesen Fällen kann die Aufbewahrungsfrist auf maximal fünf
Jahre verlängert werden,”
2. Der bisherige Abs. (2) erhält die Bezeichnung (3).
Begründung
Laut ExpertInnenmeinung (Arbeitskreis für Andrologie und sexuelle Funktionsstörungen)
handelt es sich bei einem Großteil der Patienten, die um Aufbewahrung von Samenzellen
bitten, um Krebspatienten, die vor dem Beginn einer Chemotherapie stehen. Im Zuge der
Chemotherapie wird meist die Samenqualität so schlecht, daß nach Beendigung derselben
eine Fortpflanzung auf natürlichen Weg kaum mehr möglich ist. Falls überhaupt noch
Samenzellen im Hoden produziert werden, so ist der Ausgang einer künstlichen Befruchtung
höchst zweifelhaft. Sehr oft zieht sich auch die Krebstherapie über mehr als ein Jahr hin,
wobei der klinische Ausgang bezüglich einer Heilung der Krebserkrankung zu diesem
Zeitpunkt oft gar nicht absehbar ist.
Eine andere Patientengruppe sind Männer mit Verschlüssen der Samenleiter bzw. so stark
eingeschränkter Samenproduktion, daß nur wenige Samenzellen aus Hodenpräparationen
gewonnen werden können. Zwar stehen die Samenzellen dieser Patienten für mehrere
künstliche Reproduktionsmaßnahmen zur Verfügung - zur Zeit allerdings vorausgesetzt, daß
diese Maßnahmen innerhalb von einem Jahr stattfinden. Danach ist eine neuerliche
Operation notwendig. Es erscheint daher sinnvoll, für diese beide Patientengruppen eine
Ausnahmeregelung zu schaffen.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Gesundheitsausschuß beantragt.